TE Bvwg Beschluss 2019/1/7 G314 2207596-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

G314 2207596-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, betreffend Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX):

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit der am 07.12.2018 beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan eingebrachten und am 13.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit,
Verfahrenseinstellung, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2207596.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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