TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W210 2209512-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs2 Z5
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W210 2209512-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geboren am XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 1098450305-151966385, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte V., VII. und IX. zu lauten haben:

"V. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2018 verloren.

VII. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise.

IX. Gemäß § 53 Absatz 3 iVm Absatz 2 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Vertreter nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt und eine Abschrift wurde der belangten Behörde am 11.12.2018 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der jeweiligen zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreise, Einreiseverbot, Frist,
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2209512.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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