TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 I409 2110850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 2110850-1/18E

AUSFERTIGUNG DES AM 28. DEZEMBER 2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der AXXXX DXXXX-MXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015, Zl. 1015092903-14532775, zu Recht erkannt:

A)

Der erste Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 13. April 2014 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtgrundes Folgendes an:

"Ich habe am 30.12.2013 an einer Messe des Pastor Mukungubila teilnehmen sollte da ich ersucht wurde von einem Bekannten hier einige Hilfstätigkeiten wie den Empfang vorzunehmen. Alle Helfer wurden in eine Liste eingetragen. Es wurden hierbei auch die Adressen und die Kirche woher man kommt erfasst. Ich wusste nicht, dass der Pastor ein Gegner des regierenden Präsidenten ist. Es kam aber nicht zu einer Messe, da die Polizei eingegriffen hat und dies verhinderte. Ich wurde festgenommen und weggebracht. Ich kam in ein Lager wo ich den Aufenthalt des Pastors bekanntgeben sollte, ich wurde geschlagen. Ein Bewacher der auch meiner Volksgruppe angehört und einsah, dass ich mit dem ganzen nichts zu tun hatte, verhalf mir dann zur Flucht da ich sonst vermutlich dort nicht mehr lebend entlassen geworden wäre, ich flüchtete durch den Busch und ging zu meinem Onkel. Er erklärte mir, dass am heutigen Tag (30.12.2013) viele Menschen gestorben sind, da die Anhänger von Mukungubila an diesem Tag den örtlichen Rundfunk/TV und auch den Flughafen angegriffen haben. Ich solle das Land verlassen, da es nun für mich zu gefährlich ist was ich auch einige Tage später erfolgte."

Am 10. Juni 2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, bei der sie Folgendes als Fluchtgrund geltend machte:

"Mein Leben war in Gefahr. Am 30.12.2013 begann alles. Ich habe Hilfstätigkeiten in der Kirche ausgeführt. Als der Pastor Mukungubila in meiner Nähe eine Kirche einweihen wollte, hat mich ein Freund kontaktiert. Ein Freund von mir wollte mich abholen und wir fuhren gemeinsam zum Pastor Mukungubila. Bei der Kirche haben wir uns alle getroffen und jeder wurde für Arbeiten eingeteilt. Meine Aufgabe war der Empfang und die Gäste zu den Plätzen begleiten. Plötzlich wurde die große Eingangstüre vor dieser Kirche, von der Polizei gewaltsam geöffnet. Wir wurden alle mit Gewalt festgenommen und in einem Polizeiauto weggebracht. Meine Augen wurden mit schwarzen Tüchern verbunden. Wir fuhren sehr lange mit dem Polizeiauto. Danach sind wir zu Fuß weitergegangen. Wir waren in einem Wald und dort gab es ein Haus. Wir sind alle auf den Boden gesessen und es gab eine Liste mit Namen und wir wurden immer gefragt, wo unser Pastor ist. Jeder hat seine Antwort gegeben. Ich sagte, dass ich diesen Pastor nicht kenne. Aber sie glaubten mir nicht, da ich ein Abzeichen vom Pastor trug. Ich erklärte, dass ich nur eingeladen war. Daraufhin schlug man mich. Die anderen wurden woanders hingebracht worden. Ich blieb mit einer anderen Frau dort. Sie sagten zu mir, dass ich gelogen habe und daher wurde ich geschlagen. Nachdem ich geschrien habe, dass ich sterbe, hat der Mann welcher auf mich eingeschlagen hat, aufgehört zu schlagen und fragte mich woher ich komme und warum ich in dieser Kirche war. Ich erzählte, dass ich nur eingeladen war. Dieser erklärte mir, dass ich in Gefahr wäre, da man von hier nicht mehr wegkommen würde. Er wollte mir helfen und sagte mir, dass ich das Land verlassen muss, da ich auf diese Helferliste für den Pastor stehe. Es war ein Wunder. Dieser Mann wollte nicht, dass ich dort sterbe und hat mir geholfen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Der Beschwerdeführerin wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Letztlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sowie Angehörige der Volksgruppe der Muwungani und sie bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihr Ehemann und ihre fünf Kinder leben in der Demokratischen Republik Kongo; sie sind vom rezenten Ebola-Ausbruch nicht betroffen.

Seit (mindestens) 12. April 2014 hält sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf, wobei sie hier über keine familiären oder über maßgebliche private Anknüpfungspunkte verfügt, auch wenn sie sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zweifellos um ihre Integration bemüht hat. Sie erlangte das "ÖSD Zertifikat A2".

Feststellungen zu ihrer Identität - vor allem zu ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Demokratischen

Republik Kongo:

Zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden folgende

Feststellungen getroffen:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.5.2018: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)

Im Nordwesten der Demokratischen Republik Kongo ist es zu einem lokalen Ausbruch von Ebola gekommen. Bislang sind 35 Fälle nachgewiesen, 18 Menschen sind an dem Virus gestorben (DS 14.5.2018). Die WHO spricht von insgesamt 39 Fällen: zwei nachgewiesene, 20 mögliche (darunter die genannten 18 Todesfälle) und 17 Verdachtsfälle (WHO 13.5.2018). Betroffen ist das Gebiet von Bikoro, das sich wiederum 150km von der Hauptstadt der Provinz Equateur entfernt befindet und schwer zugänglich ist (WHO 13.5.2018). 362 Kontakte der (möglichen) Infizierten wurden aufgespürt, zwei davon in der Provinzhauptstadt Mbandaka (Reuters 13.5.2018). Die WHO konkretisiert einen Tag später: Die betroffenen Gebiete sind die Gesundheitsbezirke Bikoro (29 Fälle; 2 bestätigt, 20 möglich, 7 verdächtig); Iboko (8 Fälle; 3 möglich, 5 verdächtig); und Wangata (2 Fälle; 2 möglich) - unweit von Mbandaka. 393 Kontakte von Betroffenen wurden identifiziert (WHO 14.5.2018).

Lage der betroffenen Gesundheitsbezirke

Bild kann nicht dargestellt werden

(MSF 8.5.2018)

Die bisherigen insgesamt acht Ausbrüche von Ebola in der DR Kongo haben aufgrund der entlegenen Lage der betroffenen Ortschaften und der schlechten Infrastruktur zu keinen größeren Epidemien geführt. Diesmal jedoch liegt das Infektionsgebiet nahe am Fluss Kongo, der ein wichtiger Verkehrsweg ist. Außerdem liegt das Gebiet viel näher an den Hauptstädten Kinshasa und Brazzaville (Reuters 13.5.2018).

Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation ist in die betroffene Region gereist (WHO 13.5.2018). Er lobte die Reaktion der Regierung in Kinshasa auf den Ebola-Ausbruch. Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vgl. WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018).

Quellen:

-

DS - Der Standard (14.5.2018): Weiterer Ebola-Verdachtsfall in Demokratischer Republik Kongo,

https://derstandard.at/2000079687014/Weiterer-Ebola-Verdachtsfall-in-Demokratischer-Republik-Kongo, Zugriff 14.5.2018

-

MSF - Medecins Sans Frontiers (8.5.2018): RD CONGO - DPS Equateur

-

Carte de base de la ZS Bikoro, Iboko, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cod_bm_Equa_Bikoro_Iboko_A3L_180507.pdf, Zugriff 14.5.2018

-

Reuters (13.5.2018): Congo, U.N. deploy specialists to tackle Ebola epidemic,

https://www.reuters.com/article/us-ebola-health-congo/congo-u-n-deploy-specialists-to-tackle-ebola-epidemic-idUSKCN1IE0J9, Zugriff 14.5.2018

-

WHO - World Health Organization (14.5.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news 14 May 2018, https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democratic-republic-congo-disease-outbreak-1, Zugriff 14.5.2018

-

WHO - World Health Organization (13.5.2018): WHO Director General visits Ebola-affected areas in DR Congo, http://www.afro.who.int/news/who-director-general-visits-ebola-affected-areas-dr-congo, Zugriff 14.5.2018

KI vom 17.5.2017: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vgl. JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungs- und Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017).

Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vgl. WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vgl. JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017).

Der Gesundheitsminister bestätigte in einer Erklärung im staatlichen Fernsehen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um effektiv auf die Epidemie zu reagieren (JA 12.5.2017). Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Gesundheitswesen wurde am 12.5.2017 nach Kisangani versendet. Zusätzliche Ausrüstungen werden derzeit vorbereitet und sobald wie möglich versendet (WHO 13.5.2017).

Quellen:

-

BBC News (12.5.2017): World, Africa: Ebola: WHO declares outbreak in DR Congo, http://www.bbc.com/news/world-africa-39899406, Zugriff 17.5.2017

-

DS - derStandard (15.5.2017): Neue Fälle im Kongo alarmieren die EU,

http://derstandard.at/2000057596345/Zweiter-Ebola-Fall-im-Kongo-bestaetigt, Zugriff 17.5.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (13.5.2017): Ebola-Ausbruch im Kongo,

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/schon-drei-tote-ebola-ausbruch-im-kongo-15013929.html, Zugriff 17.5.2017

-

JA - Jeune Afrique (12.5.2017): Ebola : l'OMS annonce une épidémie dans le nord-est de la RDC, trois morts, http://www.jeuneafrique.com/437506/societe/ebola-loms-annonce-epidemie-nord-de-rdc-trois-morts/, Zugriff 17.5.2017

-

JA - Jeune Afrique (13.5.2017): Ebola : l'OMS entrevoit un contrôle rapide de l'épidémie en RDC, http://www.jeuneafrique.com/437925/societe/ebola-loms-entrevoit-controle-rapide-de-lepidemie-rdc/, Zugriff 17.5.2017

-

UNNS - UN News Service (15.5.2017): Congo-Kinshasa: UN Health Agency Deploying Technical Experts to Site of Ebola Outbreak in DR Congo, http://allafrica.com/stories/201705160315.html, Zugriff 17.5.2017

-

WHO - World Health Organization (13.5.2017): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/csr/don/13-may-2017-ebola-drc/en/, Zugriff 17.5.2017

Politische Lage

Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).

Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).

Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss.

Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017

-

derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo,

http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 25.4.2017

-

LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

-

Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s'inquiète du manque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de, Zugriff 25.4.2017

-

Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre,

http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017

Sicherheitslage

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).

Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).

Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).

In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratischeRepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017

-

BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017

-

derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo,

http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 26.4.2017

-

LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016).

Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015).

Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017

-

LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017).

Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017).

Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017

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GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017

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FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (updated 21.7.2016):

Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Democratic Republic of the Congo (DRC), http://www.ecoi.net/local_link/322984/470305_de.html, Zugriff 26.4.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).

Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an 156. Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 27.4.2017

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TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.4.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017

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IOM - International Organization for Migration (10.2014):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 28.4.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 6.9.2015). Zwischen dem 18. und 45. Lebensjahr kann Militärdienst geleistet werden (CIA 1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Beri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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