TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W102 2159810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W102 2159810-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.05.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10

Abs. Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs 2 Z 2, Abs 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 11.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan bereits zehn Jahre zuvor verlassen habe. Im Iran würden Afghanen diskriminiert und nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil dort Krieg herrsche.

I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Seine Eltern hätten Afghanistan vor seiner Geburt wegen der schlechten Sicherheitslage und der sowjetischen Invasion verlassen. Im Iran sei er beleidigt und erniedrigt worden und habe kein normales Leben führen können. In Afghanistan habe er niemanden, es gebe dort keine Sicherheit.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2017, zugestellt frühestens am 22.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017 richtet sich die am 29.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine vor der belangten Behörde geschilderten Fluchtgründe aufrechterhalte und wahrheitsgemäß und glaubwürdig geantwortet habe. Ansonsten sei ihm wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi und eine im Akt namentlich genannte Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe keine Familie und auch sonst niemanden in Afghanistan, dort herrsche Krieg. Außerdem bestehe die Gefahr, entführt zu werden. Als Rückkehrer wäre er einer Gefährdung ausgesetzt und überdies aufgrund seiner Sprache leicht erkennbar. In Afghanistan sei er noch nie gewesen. Im Iran habe er nicht in Freiheit leben und arbeiten können. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin und würde Deutschkurse und den Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss besuchen.

I.7. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gegeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Empfehlungsschreiben vom 19.11.2017 von XXXX

* Empfehlungsschreiben vom 20.04.2017

* Empfehlungsschreiben von Barbara Albinger vom 18.04.2017

* Deutschkursbestätigung vom 17.04.2017

* Teilnahmebestätigung für Konversationsstunde und Deutschkurs von April 2017

* Empfehlungsschreiben von XXXX

* Teilnahmebestätigung des Interkulturellen Zentrums XXXX

* Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurseinstufungstest vom 07.04.2016

* Bescheinigung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 13.10.2016

* Abschlussprüfungszeugnisse für die Pflichtschulabschlussprüfen

* Bestätigung von XXXX

* Konvolut medizinischer Unterlagen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er spricht auch Dari.

Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.

In Herat (Stadt) gibt es öffentliche Krankenhäuser.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat im Iran sieben Jahre die Schule besucht. Er hat als Straßenverkäufer gearbeitet und Metallgegenstände und Brot verkauft.

Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan und hat dort weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte.

Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und ein Onkel leben im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er hat eine Lebensgefährtin, mit der ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 11.10.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen teilgenommen. Außerdem hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, besucht einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss und hat bereits einige Fächer erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Dass er eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann nicht festgestellt werden.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus dem Dort XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Herat und sind vor der Geburt des Beschwerdeführers wegen der Sicherheitslage aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden.

Den Iran hat der Beschwerdeführer wegen der schlechten Lebensbedingungen für dort illegale aufhältige Afghanen verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder aus anderen Gründen Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen.

II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Herat ist eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Der Distrikt XXXX und der unmittelbar angrenzende Distrikt Injil, der auch Herat (Stadt) umgibt, befinden sich unter Regierungskontrolle. Davon, dass Aufständische in den beiden Distrikten aktiv sind, wird nicht berichtet. Auch Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann. Von dort aus ist die Durchreise zu Land durch Injil nach XXXX sicher möglich.

Die Provinz Herat ist von einer Dürre betroffen. Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Wasser ist grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.

Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannte Stadt keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Freunde im Herkunftsstaat.

Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in seiner Einvernahme am 20.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu den abweichenden Angaben in der Erstbefragung ist auszuführen, dass diese nach § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Fluchtroute und der Identität dient, weswegen den Angaben zu den Fluchtgründen, zu welchen auch der Ausreisezeitpunkt zählt, keine große Bedeutung beizumessen ist. Die ausführlichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stimmten dagegen im Wesentlichen überein.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.

Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußt auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2017. Die spätere Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er spreche nur Farsi weicht von seinen ursprünglichen Angaben ab und erscheint insofern nicht glaubwürdig. Insbesondere macht der Beschwerdeführer diese nunmehrige Angabe im Zuge seiner Beschreibung der Situation von Rückkehrern, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer dadurch lediglich die Situation im Fall seiner Rückkehr dramatischer darstellen wollte.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Zu den vorgelegten eine Gastritis betreffenden medizinischen Unterlagen ist auszuführen, dass das aktuellste vorgelegte Schriftstück dazu vom 24.11.2017 stammt und seither keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Gastritis des Beschwerdeführers ausgeheilt und damit nicht mehr aktuell ist.

Zum vorgelegten Befund betreffend eine 1,7 cm große Zyste in der Prostata vom 24.05.2018 ist auszuführen, dass in diesem radiologischen Befund die weitere urologische Abklärung der Zyste empfohlen wird, wobei weitere Befunde in der Folge nicht vorgelegt wurden. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in der Folge keine damit im Zusammenhang stehende schwere Krankheit diagnostiziert wurde.

Zum vorgelegten Rezept für Medikamente betreffend eine Panikstörung sowie eine Angststörung vom 22.08.2018 ist auszuführen, dass allein auf dieser Grundlage das Vorliegen einer Panik- oder Angststörung nicht festgestellt werden kann. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.

Zur Behandelbarkeit ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) ergibt, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, S. 340 und 343 f.). Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Personen sind dem Länderinformationsblatt zufolge ebenfalls verfügbar. Insbesondere in den Städten existieren psychiatrische Kliniken und in Provinzkrankenhäusern wird psychologische Beratung angeboten (S. 342). Die öffentlichen Krankenhäuser der größeren Städte können leichte und saisonbedingte Krankheiten und medizinische Notfälle behandeln (S. 343).

Die Feststellung, dass es in Herat (Stadt) Krankenhäuser gibt, ist der "Liste einiger staatlicher Krankenhäuser" des Länderinformationsblattes entnommen (S. 344).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Iran ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.

Das Datum der Asylantragstellung ist aktenkundig und ist im Verfahren eine zwischenzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der im Akt namentlich genannten Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2017. Die Feststellung dazu, dass ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht, wurde ebenso vom Beschwerdeführer und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung angegeben. Der Aktualität dieser Angaben hat sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister versichert. Daraus ergibt sich zwar ein erst kürzlich erfolgter Umzug des Beschwerdeführers, allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz mit der Zeugin. Ein weiteres Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Zur behaupteten Verlobung ist auszuführen, dass eine Heiratsurkunde nicht übermittelt wurde, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Eheschließung nicht stattgefunden hat.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Kontakte geknüpft hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im Akt einliegenden Bestätigungen und Empfehlungsschreiben.

Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Bildungsangebot ergeben sich aus den im Akt einliegenden Nachweisen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 überzeugen. Mangels Vorlage eines Nachweises über eine bestandene Deutschprüfung, konnte ein bestimmtes erreichtes Niveau nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen bzw. die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung nicht festgestellt werden.

II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.04.2017 sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er jeweils im Wesentlichen angab, seine Eltern hätten den Herkunftsstaat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen und er könne auch deshalb nicht zurückkehren. Auch auf Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht zu konkretisieren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Iran ergibt sich ebenso aus den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht zu den Lebensumständen illegal im Iran aufhältiger Afghanen decken.

Zur ins Treffen geführten Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer einer Entführung oder von Übergriffen werden könnte.

Das Länderinformationsblatt bietet in seinem Kapitel 23. Rückkehr (S. 349 ff) keine Anhaltspunkte, die zu einer derartigen Feststellung führen könnten. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in der Folge UNHCR-Richtlinie] vom 30.08.2018 erwähnen lediglich Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Riskoprofile, Unterkapitel 1. Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regirung und der internationalen Gemeinschaft einfschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vemeintlich unterstützen, Litera i) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen [S. 52 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Auch die EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 (siehe Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceibed as "Westernised", S. 57) treffen lediglich die allgemeine Aussage, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Ziel aufständischer Gruppierungen werden können und verknüpft dieses Merkmal mit der Gefahr, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden. Systematische Übergriffe gegen Rückkehrer gehen allerdings auch aus dem EASO-Bericht nicht hervor. Insbesondere wird hier ausgeführt, dass Risiko für Männer, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden, sei minimal und von den spezifischen individuellen Umständen abhängig. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnten, wurde allerdings nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Für eine Verfolgung aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat Verfolgung nach sich zieht.

II.2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage (siehe insbesondere S. 45). Insbesondere die UNHCR-Richtlinie betont die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.

Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel

3.13. Herat (S. 121 ff.). Die Feststellungen dazu, dass in Injil und XXXX Aufständische nicht aktiv sind und unter Regierungskontrolle stehen, ist ebenso dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.13. Herat entnommen (siehe insbesondere S. 123), wo sich die beiden Distrikten nicht in der Aufzählung befinden, in den Aktivitäten Aufständischer verzeichnet werden. Insbesondere sind in der Grafik zu sicherheitsrelvanten Vorfällen in der Provinz Herat (S. 124) keine Sicherheitsvorfälle für die beiden Distrikte verzeichnet.

Die Feststellung zur Möglichkeit der sicheren Durchreise von Herat nach XXXX ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (siehe insbesondere Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit) demzufolge insbesondere die Präsenz von Aufständischen und Zusammenstöße zwischen diesen und Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitten die Sicherheit auf den Straßen gefährden. Dieses Risiko ist für die Route des Beschwerdeführers mangels Präsenz Aufständischer in Injil und XXXX nicht gegeben.

Die Feststellung dazu, dass auch Herat (Stadt) sich unter Regierungskontrolle befindet, ist dem Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.13. Herat, S. 121 ff.) entnommen, wo nicht berichtet wird, dass Herat (Stadt) von Aufständischen eingenommen worden wäre.

Die Feststellung zur Sicherheitslage im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) ergibt sich aus den bereits zitierten Informationen zur Sicherheitslage in Herat, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass gleichsam jeder nur aufgrund seiner Anwesenheit in der genannten Stadt einem Verletzungs-, Misshandlungs- oder Tötungsrisiko ausgesetzt wäre, auch wenn es in der Stadt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer von einem solchen Vorfall betroffen werde, ist allerdings nicht so hoch, dass es geradezu wahrscheinlich wäre, dass er im Fall einer Rückkehr verletzt, misshandelt oder getötet würde. Dem vermag auch der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen unsubstantiierten Ausführungen, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei schlecht, nicht entgegenzutreten.

Die Feststellung zur Dürre ist zunächst der UNHCR-Richtlinie entnommen (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 126). Dass diese Dürre eine Hungersnot ausgelöst hat, lässt sich dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial jedoch nicht entnehmen (siehe dazu ACCORD Anfragenbeantwortung: Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif [a-10737] vom 12.10.2018 [in der Folge ACCORD-Anfragenbeantwortung] und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Versorgungslage Herat-Stadt im Zeitverlauf 2010-2018 vom 19.11.2018 [in der Folge Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation]). Es wird von einer Flucht der Landbevölkerung in die Städte berichtet, jedoch auch, dass die Unterstützung mit Naturalien und Geldleistungen durch Hilfsorganisationen anläuft und gewährt wird. Die Ernährungssituation wird allerdings nicht als Notfall oder Hungersnot eingestuft.

Die Feststellung zur Lebensgrundlage des Beschwerdeführers und Herat (Stadt) speist sich insbesondere aus den Informationen dazu in der EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, siehe insbesondere Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel General situation, S. 103 ff. Diesen Informationen zufolge haben Personen, die die Eigenschaften des Beschwerdeführers in sich vereinen zwar im Fall einer Niederlassung mit Startschwierigkeiten zu rechnen, jedoch könne dennoch von deren grundsätzlicher Fähigkeit, sich selber zu versorgen, ausgegangen werden. Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann ohne zusätzliche Verantwortung für andere Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über im Iran erworbene Berufserfahrung und konnte dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen hat, sein Ausbildungsniveau und damit seine Chancen auf Erwerbstätigkeit verbessern, sodass er zumindest durch Gelegenheitsjobs und seine Teilnahme am informellen Arbeitsmarkt allenfalls nach einer anfänglichen Orientierungsphase sein Auskommen wird erwirtschaften können. Bedingt durch seine Sozialisation in einem islamischen Land und dadurch, dass er im Iran in seinem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist, konnten seine Eltern ihm das notwendige Wissen über die afghanische Kultur und Traditionen vermitteln. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben Kontakt zu seinen Eltern. Daher hat er den Bezug zum Herkunftsstaat nicht gänzlich verloren, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er sein Überleben nach eventuellen anfänglichen Startschwierigkeiten wird sichern können. Er spricht mit Dari eine der Landessprachen und wird sich damit im Herkunftsstaat verständigen können. Eine spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdungsmomente hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Insbesondere ist eine anfängliche Unterstützung des Beschwerdeführers eventuelle durch seine im Iran aufhältigen Verwandten über die Landesgrenzen hinweg oder durch eine der angebotenen Reintegrationsmaßnahmen - bis der Beschwerdeführer sich eine selbstständige Existenzgrundlage aufbauen kann - durchaus möglich. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten und so besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.3. Tadschicken, S. 302 f.) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel 15. Religionsfreiheit, S. 287).

Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 ist auch zu entnehmen, dass in Herat Wohnmöglichkeit und Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich vorhanden sind (S. 104).

Zu Armut und Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt zunächst ergibt, dass Armut und Arbeitslosigkeit in ganz Afghanistan hoch sind, jedoch auch, dass beim Wiederaufbau Fortschritte erzielt werden können (Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft, S. 336 ff.). Insbesondere für den Westen des Landes, wo auch die Provinz Herat liegt, konnte die Armutsrate reduziert werden. Zu Herat spezielle wird auch berichtet, dass es sich um eine relativ entwickelte Provinz handelt, wo auch Infrastrukturprojekte umgesetzt werden (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.13. Herat, S. 122 f.).

Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Freunde im Herkunftsstaat hat, hat dieser selbst angegeben und erscheint diese Angabe insofern plausibel, als die Ausreise seiner Eltern bereits lange zurückliegt und er selbst noch nie im Herkunftsstaat aufhältig war.

Die Feststellung zur Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr, S. 349 ff.

Insgesamt sind daher im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken. Deshalb konnte die Feststellung in ihrem Wortlaut nach so getroffen werden.

Die Feststellung zum Flughafen in Herat (Stadt) fußt auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, S. 244 f.

Zur Seriosität des herangezogenen Berichtsmaterial ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533 mwN). Diese Judikatur ist wohl auf die neueste Fassung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

II.3.1.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "Rückkehrer"-Eigenschaft des Beschwerdeführers

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mwN).

Da es wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die - wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre - aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm Aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" automatisch Verfolgung droht. Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche "Rückkehrer" vorkommen können, konnte dieser - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Gesichtspunkt die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit.

II.3.1.2. Zum sonstigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233).

Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der erfolgten Ausreise seiner Eltern aufgrund der Sicherheitslage und der behaupteten ebenfalls durch die schlechte Sicherheitslage bedingten Unmöglichkeit der Rückkehr, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen Konnex zu einem der Fluchtgründe der GFK nicht aufzeigt sondern sich nur allgemein auf Sicherheitslage beruft. Er erstattet damit kein im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevantes Vorbringen.

Auf die Sicherheitslage im Herkunftsstaat wird im Übrigen rechtlich noch unter dem Gesichtspunkt des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit der Abschiebung eingegangen werden.

Andere asylrelevante Ausreisegründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

II.3.1.3. Zum auf den Iran bezogenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

II.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtline zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.

Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).

Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer im Iran geboren und hat selbst nie in Afghanistan gelebt. Dennoch lässt sich die Herkunftsregion der Eltern des Beschwerdeführers als dessen eigene Herkunftsregion identifizieren, weil der Beschwerdeführer vermittelt durch seine Eltern zu dieser Region im Herkunftsstaat im Vergleich zu anderen Teilen des Staatsgebietes den größten Nahebezug aufweist und insbesondere die Verlagerung des Lebensmittelpunktes durch seine Eltern in den Iran vor der Geburt des Beschwerdeführers nicht freiwillig, sondern bedingt durch die schlechte Sicherheitslage erfolgte (Vgl. dazu VwGH 26.01.2006, 2005/01/0057 sowie Nedwed, Interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) am Beispiel Afghanistan in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2018 [2018] 287 [294 f]).

Wie festgestellt zählt die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans. Insbesondere steht der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers unter Regierungskontrolle, ist von der Stadt Herat aus sicher erreichbar und ist wie festgestellt vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat kaum betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Schaden im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie durch private oder staatliche Akteure erleiden würde. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung, die das Risiko für den Beschwerdeführer abgesehen von den allgemeinen Umständen erhöhen würden, wurden wie beweiswürdigend ausgeführt nicht dargetan oder glaubhaft gemacht.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

II.3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG

Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Daher ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.

II.3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).

Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest Oktober 2015 und damit etwa drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben eines Fremden, wenn während des Ausweisungsverfahren des Fremden kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner "Lebensgefährtin" besteht (VwGH 14.04.2011, 2010/21/0495). Wie festgestellt besteht kein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt durch die Rückkehrentscheidung daher nicht (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).

Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und soziale Bindungen eingegangen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Dessen Gewicht wird jedoch insoweit gemindert, als der Beschwerdeführer lediglich vorläufig gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Er musste sich im Zeitpunkt der Entstehung seines Privatlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRsehr V 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.

Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse. Einen Beleg über eine erfolgreich bestandene Deutschprüfung bzw. ein bestimmtes besonders hohes Niveau hat er allerdings nicht nachgewiesen.

Zu wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser von der Grundversorgung lebt und nicht erwerbstätig ist. Auch Einstellungszusagen wurden nicht vorgelegt. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben.

Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Zu beachten ist allerdings, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Unbescholtenheit insofern nicht besonders ins Gewicht fällt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Dies muss auch für das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gelten (§ 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Österreichische Werteordnung nicht achten würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Bedingt dadurch, dass der Beschwerdeführer sich noch nie im Herkunftsstaat aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass seine Bindung zum Heimatstaat schwach ausgeprägt ist. Demgegenüber kann allerdings nach dem eben gesagten zum Grad der Integration des Beschwerdeführers in Österreich von einer besonders ausgeprägten Bindung zu Österreich ebensowenig ausgegangen werden. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einem islamischen Land im Kreis seiner afghainschen Familie sozialisiert wurde. Unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatsstaat ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 mwN). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass eine Bindung des Beschwerdeführers zum Heimatstaat besteht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).

Die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit etwa drei Jahren übersteigt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2016, U485/2012; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG).

Insgesamt lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der eben beleuchteten vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens nicht sagen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht geboten.

II.3.3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, siehe insbesondere Rechtssatz 2).

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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