Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D P, (geboren 17.9.1957), vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4.Stock, Tür 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. April 1998, Zl. SD 143/98, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Juni 1997, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (im Folgenden: FrG 1992), ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Dies wurde - wie sich näher aus dem hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0457, mit dem die gegen das Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, ergibt - im Wesentlichen damit begründet, dass der seit 11. August 1988 ununterbrochen in Wien polizeilich gemeldete Beschwerdeführer am 10. Oktober 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB), wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB) und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht worden sei. Der Verurteilung sei zugrundegelegen, dass der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten einer Schule, an der er seit 1. Februar 1995 als Schulwart tätig gewesen sei, eine elfjährige Schülerin zweimal, nämlich Ende November und Anfang Dezember 1995, zur Unzucht missbraucht und zum selben Zeitpunkt dieselbe Schülerin sowie ein zweites (ebenfalls noch unmündiges) Mädchen durch Gewalt zur Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt habe. Von Ende November 1995 bis Ende Februar 1996 habe er weiters drei Schülerinnen durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt, indem er ihnen in Aussicht gestellt habe, Probleme zu bekommen bzw. sie umzubringen, falls sie über die zuvor genannten Vorkommnisse dem Direktor Meldung machen würden. Ein solches Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße, sodass auch die im § 18 Abs. 1 FrG 1992 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Aufgrund dieses Verhaltens sei das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 19 FrG 1992 gerechtfertigt. Im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG 1992 vorzunehmenden Interessenabwägung habe die belangte Behörde auf den etwa neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Bedacht genommen, der daraus ableitbaren Integration aber insbesondere deswegen kein entscheidendes Gewicht zugemessen, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch die schwer wiegenden Straftaten des Beschwerdeführers in erheblichem Maß beeinträchtigt worden sei; bei Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen und der privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde zur der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dem Aufenthaltsverbot, weshalb sich das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG 1992 als zulässig erweise.
1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. April 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Den vorliegenden Antrag begründe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er sich stets an die österreichische Rechtsordnung gehalten hätte und seine Taten einen vergleichsweise geringen "gesellschaftlichen Störgrad" hätten. Anders wäre - so der Beschwerdeführer weiter - die bedingte Verurteilung von zehn Monaten nicht erklärbar. Darüberhinaus verweise der Beschwerdeführer auf seine Aufenthaltsverfestigung und führe seine engen Familienbindungen ins Treffen.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG könne nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 88 Abs. 5 FrG 1992 sowie des § 114 Abs. 3 FrG zugunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei.
Ausgehend von dieser Rechtslage sei zunächst festzuhalten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nach den Bestimmungen des FrG gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer sei vom 7. November 1985 bis zum 13. Juni 1986 und danach vom 16. November 1987 bis zum 4. Jänner 1998 in Wien polizeilich gemeldet gewesen und habe sich danach immer wieder in sein Heimatland abgemeldet. Erst seit dem 11. August 1988 sei er ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er habe zunächst lediglich über einen Sichtvermerk vom 22. August 1988 bis zum 30. September 1988 verfügt. Anlässlich seines Sichtvermerksantrages vom 29. September 1988 habe er ausdrücklich angegeben, zuletzt am 12. September 1988 als Tourist in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stünde demnach weder die Bestimmung des § 35 FrG noch jene des § 38 Abs. 1 FrG entgegen.
Kein Zweifel könne aber bestehen, dass das der genannten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht nur den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle, sondern auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG rechtfertige. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bringe jedenfalls eine krasse Geringschätzung der zum Schutz der Sittlichkeit erlassenen strafrechtlichen Normen zum Ausdruck und gefährde solcherart die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß.
Demnach erweise sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig. Die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht ändere daran nichts. Denn abgesehen davon, dass dieser Umstand keinesfalls - wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung offensichtlich meine - Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein könne, habe die Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlasst hätten, die Strafe bedingt nachzusehen. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte sich bereits zwei Jahren lang wohlverhalten, könne für ihn ebenfalls nichts gewonnen werden. Der Beschwerdeführer übersehe, dass dieser Umstand keine Änderung des Sachverhalts zu seinen Gunsten darstelle, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen sei, dass die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt habe. Im Übrigen könne von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers insofern keine Rede sein, als er bislang seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sei. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das sehr deutlich dokumentiere, dass er keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften hinwegzusetzen, bewirke, dass sich die zu beurteilende Interessenlage aus der Sicht der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens weiter zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben habe.
Vor diesem Hintergrund müsse auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Dies umso mehr, als die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Berücksichtigung gefunden habe und diesbezüglich keine rechtserhebliche Änderung eingetreten sei.
Da sohin das Aufenthaltsverbot auch nach dem FrG erlassen hätte werden können (§ 114 Abs. 3 leg. cit.) und die Voraussetzungen des § 44 FrG nicht gegeben seien, sei der Antrag von der Erstbehörde zu Recht abgewiesen worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt habe, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0251).
Für - auf das FrG 1992 gestützte - Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 dieses Gesetzes Folgendes:
"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache im Sinn dieser Bestimmung hat nach § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) leg.cit. u.a. zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2. Die Beschwerde lässt die Beurteilung der Behörde, dass durch das dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG erfüllt sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Beurteilung keinen Einwand.
2.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich indes (erkennbar) gegen die Auffassung der Behörde, dass in seinem Fall die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, weil bei der besagten Verurteilung 1996 ein "Strafausmaß von 10 Monaten und dies auf Bewährung ... festgelegt" worden sei, woraus "eindeutig abgeleitet" werden könne, "dass das Gericht eine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer angenommen" habe; "selbstverständlich" habe sich die Behörde "im Falle eines Fehlverhaltens ...an die gerichtliche Verurteilung und Beurteilung zu halten". Die Beurteilung des Gerichtes sei "völlig zu Recht" erfolgt, weil der Beschwerdeführer bis zu dieser Verurteilung "unauffällig und unbescholten" gewesen sei. Sein einmaliges Fehlverhalten stehe auch in einem krassen Widerspruch zu seinem sonstigen Lebenswandel. Weiters habe sich der Beschwerdeführer seit den Tathandlungen über einen Zeitraum von zwei Jahren wohlverhalten.
2.3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, hatte die Behörde - entgegen der Beschwerde - ihre Beurteilung ohne Bindung an die gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß und die bedingte Nachsicht der Strafe vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358). Angesichts des oben I.1.1. beschriebenen, der genannten Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht auch kein Einwand gegen die Auffassung der Behörde, dass dieses Fehlverhalten die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) rechtfertige: Wer, wie der Beschwerdeführer, eine unmündige Person wiederholt zur Unzucht missbraucht, weiters unmündige Personen durch Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen nötigt und schließlich mehrere Personen durch gefährliche Drohung (u.a. mit dem Umbringen) zu einer Unterlassung nötigt, der bietet Anlass zu der Annahme, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Maß gefährdet (siehe das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, mit dem die gegen das Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich während des seit den Tathandlungen verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren wohlverhalten habe, lässt sich für ihn - ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zutrifft (vgl. dazu unten, II.3.) - im Lichte des § 44 FrG nichts gewinnen, ist doch dieser Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall der in Anbetracht seines durch mehrere Monate hindurch wiederholt gesetzten Fehlverhaltens gerechtfertigten Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gegeben erachten zu können.
3.1. Mit Blick auf § 37 FrG wendet der Beschwerdeführer ein, dass der angefochtene Bescheid nach § 114 Abs. 3 FrG deswegen nicht hätte erlassen werden dürfen, weil "die Prüfung der familiären und privaten und sozialen Bindungen an Österreich nicht mit der Sorgfalt" erfolgt sei, "die bei Ergreifung einer derartigen Maßnahme erforderlich wäre".
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, wird doch damit nicht dargetan, welche konkreten Umstände des Privat- und Familienlebens die Behörde nicht berücksichtigt bzw. bei ihrer Beurteilung nicht hinreichend gewichtet habe.
3.2.1. Nach Auffassung der Beschwerde habe die Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG weiters zu Unrecht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes insofern keine Rede sein könnte, als er bislang seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen wäre. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nach Ausweis des Verwaltungsaktes am 3. September 1997 aus Österreich ausgereist.
3.2.2. Wenn auch der Beschwerdeführer nach Ausweis des Verwaltungsaktes tatsächlich am 3. September 1997 Österreich verließ, führt dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer ist nämlich seiner sich aus dem (seinem Rechtsvertreter am 2. Juli 1997 zugestellten, vgl. Aktenblatt 93) Aufenthaltsverbots-Bescheid ergebenden Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich (§ 22 Abs. 1 FrG 1992) - auch nach Abweisung seines Antrages auf Durchsetzungsaufschub mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 1997 (Aktenblatt 98, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 31. Juli 1997, Aktenblatt 101) - nicht nachgekommen. Vielmehr war es nach Ausweis des Aktes erforderlich, den Beschwerdeführer im Wege der Schubhaft am 3. September 1997 abzuschieben (Aktenblätter 119, 102, 135). Da der Beschwerdeführer solcherart trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Inland geblieben ist, besteht gegen das Ergebnis der von der Behörde vorgenommenen Beurteilung, es könne keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wohlverhalten hätte, kein Einwand.
3.3. Weiters bestehen gegen die - in der Beschwerde im Übrigen unbekämpft gebliebene - Auffassung der Behörde, dass sich die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten geändert hätten und dem Aufenthaltsverbot die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und 2 FrG nicht entgegenstünden, im Hinblick auf die durch das der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auf den hohen Stellenwert, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen 98/18/0248, 98/18/0249) und im Hinblick auf den seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeitraum von lediglich zwei Jahren keine Bedenken.
4.1. Ferner hält die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid im Lichte des § 114 Abs. 3 FrG die Bestimmung des § 35 Abs. 2 FrG entgegen, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung im Oktober 1996 bereits mehr als acht Jahre in Österreich aufgehalten habe.
4.2. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Nach § 38 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 2 FrG darf gegen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr dann ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168). Nach der soeben zitierten Entscheidung ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" - entgegen der Beschwerde - der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes massgeblichen Umstände zu verstehen. Im Beschwerdefall setzt das dem besagten Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Fehlverhalten mit Ende November 1995 ein (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997 sowie das den Verwaltungsakten einliegende besagte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Aktenblatt 53 ff). Da sich der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde einräumt - erst seit dem 11. August 1988 ununterbrochen in Österreich aufhielt, war vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch kein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von acht Jahren gegeben. Von daher ist § 38 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 2 FrG auf den Beschwerdefall im Grunde des § 114 Abs. 3 FrG nicht anwendbar.
5. Schließlich macht die Beschwerde keine besonderen Umstände geltend und sind solche auch aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen Gebrauch zu machen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998180206.X00Im RIS seit
22.02.2001