TE Bvwg Beschluss 2019/1/15 W198 2173117-3

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W198 2173117-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, Zl. W198 2173117-1/32E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2015 gab der Antragsteller zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Bruder Kommandant der Partei Wahdat gewesen sei und aus diesem Grund die ganze Familie mit den Taliban Probleme bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Antragsteller um sein Leben, weil die Taliban nach wie vor aktiv seien.

3. Der Antragsteller wurde am 17.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme. Seine Familie lebe nunmehr im Iran. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Antragsteller aus, dass sein Bruder Kommandant bei der Regierung bzw. bei der Hezbe Wahdat Partei gewesen sei. Die ganze Familie sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Der zweite Bruder des Antragstellers sei Lehrer an einer staatlichen Schule gewesen. Auch aus diesem Grund sei eine Bedrohung seitens der Taliban erfolgt. 2007 seien alle Brüder des Antragstellers in den Iran gezogen. Der Antragsteller habe dann bis 2011 ein normales Leben geführt. Dann habe der Krieg zwischen den Taliban und der Regierung begonnen. Der Antragsteller habe in der Folge sein HeimatdorfXXXX verlassen und sei nach XXXX gezogen. Der Antragsteller habe gehört, dass im Distrikt Nawur zwei bis drei Schulen kein Schulmaterial hätten, weil die Taliban die Wege versperrt hätten und habe sich der Antragsteller entschieden, das Schulmaterial zu liefern. Er habe einen LKW organisiert und habe unter den Mehlsäcken das Schulmaterial versteckt. Die Taliban hätten den Antragsteller erwischt, festgenommen, an einem Baum gehängt und geschlagen. Er sei bewusstlos geworden. Als er aufgewacht sei, sei er in einem Auto der afghanischen Nationalarmee gewesen. Einige Tage später sei der Antragsteller zum Arzt gegangen und habe ihm der Arzt gesagt, dass er aufgrund der Verletzungen operiert werden müsse. Kurze Zeit später, als der Antragsteller bei der Arbeit gewesen sei, habe ihm jemand einen Schal geschenkt, in welchem ein Drohbrief versteckt gewesen sei. Am nächsten Tag habe ihm sein Arbeitgeber am Telefon gesagt, dass er angerufen worden sei und ihm gesagt worden sei, dass der Antragsteller umgebracht werde, wenn er nicht kooperiere. In weiterer Folge habe ihm ein Fahrradfahrer einen Brief zugeworfen. Es habe sich wieder um einen Drohbrief gehandelt. Eine Woche später habe er Afghanistan verlassen.

4. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Antragstellers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Antragsteller habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Antragsteller könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Auch wenn die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Ghazni volatil sei, stehe dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen.

5. Gegen den Bescheid vom 17.07.2017 wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Antragstellers Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Afghanistan aufgrund der immerwährenden Bedrohung durch die Taliban verlassen habe müssen. Zudem habe die belangte Behörde den Umstand, dass der Antragsteller Hazara sei, nicht in die Entscheidungsfindung miteingezogen. Im Falle einer Rückkehr sei der Antragsteller der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. In weiterer Folge wurde auf diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan verwiesen und wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, zumal die Heimatprovinz Ghazni zu den volatilen Provinzen zähle und der Antragsteller noch nie in Kabul gelebt habe, dort keine Anknüpfungspunkte hätte und ihm daher eine Rückkehr nach Kabul nicht zugemutet werden könne.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 29.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.08.2018 datierte Vollmachtsbekanntgabe für Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein. In der beiliegenden Stellungnahme wurde das Fluchtvorbingen des Antragstellers äußerst detailliert geschildert und wurde neu vorgebracht, dass der Antragsteller auf seiner Facebook Seite einen Eintrag verfasst habe, welcher sich gegen den Islam richte und sei in weiterer Folge von TV XXXX davon berichtet worden. Des Weiteren stehe der Antragsteller seit 2016 mit den Zeugen Jehovas in Kontakt und werde er seither von seinen Verwandten regelmäßig telefonisch bedroht.

8. Am 30.08.2018 langte eine Vollmachtsauflösung betreffend den Verein Menschenrechte Österreich ein.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wurde der Rechtsvertretung des Antragstellers mitgeteilt, dass eine aktualisierte Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation - Afghanistan vom 29.06.2018 - Kurzinformation 11.09.2018 - vorliegt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2018 wurden dem Rechtsvertreter des Antragstellers - bezugnehmend auf sein telefonisches Ersuchen - die gewünschten Unterlagen betreffend den Verhandlungstermin am 18.10.2018 übermittelt.

11. Am 02.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.10.2018 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Antragstellers ein.

12. Am 09.10.2018 übermittelte der Antragsteller ein Konvolut an Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.

13. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 18.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Antragstellers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,

§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

15. Am 12.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Es wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 04.12.2018 von einem Bekannten ein Kuvert mit einem Schreiben des XXXX, einem Vertreter des Senders XXXX, an den Rechtsanwalt XXXX samt zwei Fotos, entnommen dem gegenständlichen Video, welches sich im Archiv des Senders befinde, erhalten habe. In diesem Schreiben stehe, dass am 25.07.2014 beim Sender XXXX eine Nachricht, die der Antragsteller auf seiner Facebook Seite geschrieben habe, veröffentlicht worden sei und der Antragsteller aus diesem Grund immer noch verfolgt werde. Das Video befinde sich im Archiv von XXXX. Hinsichtlich der Beschaffung dieses Beweismittels wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit seiner Kontaktperson, XXXX, wohnhaft in Deutschland, Kontakt aufgenommen habe und ihn ersucht habe, ihm zu helfen, zu beweisen, dass das von ihm vorgelegte Video des Senders

XXXX echt sei. Der Vater des XXXX habe in der Folge Kontakt mit dem Rechtsanwalt XXXXund dieser wiederum mit dem Vertreter des Senders

XXXX aufgenommen. Aufgrund der vorgelegten Urkunden sei nunmehr die Echtheit des Videos und die Tatsache dessen Ausstrahlung bewiesen. In dem nunmehr als echt erwiesenen Video werde die afghanische Bevölkerung aufgefordert, den Antragsteller zu bestrafen. Er sei durch die Aussendung des Videos zum Ungläubigen geworden und solle deshalb bestraft werden. Die nunmehr vorgelegten Urkunden hätten in Verbindung mit den anderen Verfahrensergebnissen zu einem anderen Ergebnis geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den schriftlichen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, Zl. W198 2173117-1/32E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen.

Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").

Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher von ihr nicht geltend gemacht werden konnten. Unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 ist nach der Rechtsprechung des VwGH Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an, auch leichte Fahrlässigkeit genügt. (VwGH vom 19.03.2003, 2000/08/0105).

Im gegenständlichen Fall wird der Wiederaufnahmeantrag mit einem dem Antragsteller nunmehr vorliegenden Schreiben des XXXX, einem Vertreter des Senders XXXX, an den Rechtsanwalt XXXX begründet. In diesem Schreiben stehe, dass am 25.07.2014 beim Sender XXXX eine Nachricht, die der Antragsteller auf seiner Facebook Seite geschrieben habe, veröffentlicht worden sei und der Antragsteller aus diesem Grund immer noch verfolgt werde. Der Antragsteller habe dieses Schreiben nunmehr am 04.12.2018 von einem Bekannten erhalten. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Beweismittel handelt, welches im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Vielmehr wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, bereits vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem Bekannten, welcher ihm nunmehr das Schreiben zugeschickt habe, Kontakt aufzunehmen und die Übermittlung dieses Schreibens zu veranlassen. Warum es dem Antragsteller im Zeitraum von 25.07.2014 (Datum der Veröffentlichung der Nachricht) bis zur Verhandlung am 18.10.2018 nicht möglich war, dieses Schreiben des Vertreters des Senders XXXX zu organisieren, er dieses Schreiben jedoch plötzlich am 12.12.2018 vorlegen kann, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Verwertung des Beweismittels (des Schreibens des Vertreters des Senders XXXX) ohne sein Verschulden erst nachträglich möglich wurde; vielmehr liegt ein Verschulden des Antragstellers dahingehend vor, dass er sich nicht bereits im seinerzeitigen Verfahren um die Beschaffung dieses Beweismittels gekümmert hat.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass das nunmehr vorgelegte Schreiben des Vertreters des Senders XXXX in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen hätte können. Dies aus folgenden Erwägungen:

Hervorzuheben ist zunächst der Umstand, dass der Antragsteller sein Fluchtvorbringen bereits im Verwaltungsverfahren ständig steigerte. Darüber hinaus wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das verfahrensgegenständliche Video, auf welches sich der Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen stützt, in der mündlichen Verhandlung mehrfach abgespielt hat und der beigezogene Dolmetscher glaubhaft versicherte, dass im besagten Video überhaupt kein Name genannt wird und auch kein sonstiger Hinweis auf den Antragsteller akustisch wahrnehmbar sei. Unbestritten bleibt auch, dass auf dem Video der Antragteller auf dem ersten Foto nicht ersichtlich ist, sodass ein optischer Bezug des Antragstellers zum Video auf dem ersten Foto nicht hergestellt werden kann (vgl. Seite 3 des Wiederaufnahmeantrages: "... 2 Photos, entnommen dem Video. Eines nach Ablauf von 2 Sekunden samt dem roten eingekreisten Photo des As (welches jedoch verdeckt ist)." Ein erneutes mehrmaliges Abspielen des Videos ergab: Das Video zeigt ein unbewegtes Bild für ca. 11 Sekunden. Ein Foto (so wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet) "nach Ablauf des Videos" ist sohin überhaupt nicht ersichtlich. Im gesamten Video ist somit -auch- kein optischer Bezug zum Antragsteller ersichtlich.

Sämtliche neuen Beweisvorbringen "bauen" daher auf einem Beweismittel auf, welches bereits vom Bundesverwaltungsgerichts als nicht beweiskräftig gewürdigt wurde und an dessen Würdigung auch -wie eben dargelegt- nichts zu ändern ist.

Die Echtheit des Videos bleibt sohin nicht erwiesen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war sohin spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Beweismittel, Verschulden, Voraussetzungen, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2173117.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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