TE Bvwg Beschluss 2019/1/18 W129 2211248-1

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Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §45
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17 Abs3

Spruch

W129 2211248-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 11.10.2018, Zl. 622201/14-2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2018, Zl. 622201/14-2018, wies der Landesschulrat für Steiermark den Antrag des durch seine Mutter vertretenen mj. Beschwerdeführers vom 17.09.2018 auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum vom 17.09.2018 bis voraussichtlich 08.10.2018, zum Zwecke der Übersiedlung von Deutschland nach Österreich, ab.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin.

Der Bescheid wurde nachweislich am 18.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit undatiertem Schriftsatz, eingebracht am 06.12.2018, erhob die Mutter des mj. Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2018.

3. Mit Schreiben vom 11.12.2018 legte der Landesschulrat für Steiermark den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers die Verspätung der Einbringung ihres Rechtsmittels vorgehalten und ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

5. Mit Schreiben vom 11.01.2019 ging die Mutter des mj. Beschwerdeführers zwar ausführlich darauf ein, dass sie die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen rechtzeitig übermittelt habe und seitens des Landesschulrates für Steiermark ein Versäumnis vorliege, jedoch nicht auf die verspätete Einbringung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2018, Zl. 622201/14-2018, wies der Landesschulrat für Steiermark den Antrag des durch seine Mutter vertretenen mj. Beschwerdeführers vom 17.09.2018 auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum vom 17.09.2018 bis voraussichtlich 08.10.2018, zum Zwecke der Übersiedlung von Deutschland nach Österreich, ab.

Der Bescheid wurde nachweislich durch Hinterlegung am 18.10.2018 zugestellt.

Am 06.12.2018 brachte die Mutter des mj. Beschwerdeführers Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 18.10.2018 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Die Beschwerde wurde am 06.12.2018 durch postalische Aufgabe eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 17 ZustellG lautet:

"Hinterlegung

§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der §§ 32 f AVG heranzuziehen sind (vgl. VwSlg. 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).

Im gegenständlichen Verfahren hat der durch seine Mutter vertretene mj. Beschwerdeführer am 17.09.2018 einen Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum vom 17.09.2018 bis voraussichtlich 08.10.2018, zum Zwecke der Übersiedlung von Deutschland nach Österreich, gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2018, Zl. 622201/14-2018, wurde darüber abgesprochen. Dieser wurde am 18.10.2018 zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 15.11.2018. Die Beschwerde wurde am 06.12.2018 durch postalische Aufgabe und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fernbleiben vom Unterricht, minderjähriger Schüler,
verfahrensrechtliche Frist, verspätete Beschwerde, Zustellung durch
Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2211248.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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