Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AVG §45 Abs3Spruch
W195 2211187-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch
XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX, GZ. XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX, GZ XXXX, sowie der diesem zu Grunde liegende Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX, GZ XXXX, werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und zugleich aktenkundiger Sachverhalt:
1. Mit (Mandats-)Bescheid des Bundesdenkmalamtes (im Folgenden: BDA) vom XXXX, GZ. XXXX, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung habe.
Begründend verwies das BDA auf ein mit XXXX datiertes von XXXX erstelltes Amtssachverständigengutachten. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Synagoge von Architekt XXXX errichtet worden sein. Das ebenerdige Rabbinerhaus wurde auf dem gleichen Grundstück XXXX am rückwertigen Teil der Parzelle errichtet. Bis September 1938 wurde das Gebäude von der jüdischen Bevölkerung genutzt, danach von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt. 1941 kaufte die Gemeinde XXXX die Synagoge und das Rabbinerhaus von der Israelitischen Kultusgemeinde in XXXX für 9.000 Reichsmark. Während des Krieges noch als Kriegsgefangenenlager genutzt wurde es nach dem Krieg in weiterer Folge als Berufsschule, Polytechnische Schule, Musikschule und Kindergarten verwendet. Bereits 1953 kam es zu einem Vergleich zwischen der Stadtgemeinde und der Israelistischen Kultusgemeinde in XXXX, welche gegen eine Zahlung von 90.000 Schilling auf die Synagoge und das Rabbinerhaus verzichtete.
Ab 1971 wurden weitere Umbauarbeiten in der Synagoge durchgeführt, die Fassade abgeschlagen und alle Türen und Fenster ausgetauscht. 2001 erfolgte die Enthüllung einer Gedenktafel. Bis 2010 kam es zur Erweiterung des Rabbinerhauses und dem Abschlagen seiner Fassade.
Hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung führte das BDA allgemein aus, dass sich in den seltensten Fällen Kombinationen aus Synagogen und Rabbinerhäusern erhalten hätten. Die geschichtliche Bedeutung manifestiere sich in der erhaltenen Grundsubstanz. Die rezente Auffindung einer Inschrift auf dem Dachgeschoss der ehemaligen Synagoge (aus dem Jahr 1941) lasse darauf schließen, dass ältere Spuren der Synagoge vorhanden seien.
Die kulturelle Bedeutung der Gebäude gebiete es im Gedenkjahr 2018 die spärlich vorhandenen, letzten materiellen bzw. baulichen Relikte des jüdischen Lebens in Österreich mit allen Mitteln zu schützen, auch wenn sie baulich noch so fragmentiert seien. Es sei Aufgabe dieses Erbe weiteren Generationen als anschauliches kulturelles Denkmal einer zerstörten Kultur zu hinterlassen. Die Überformungen und Veränderungen seien dabei Zeugnisse des Umganges der österreichischen Nachkriegszeit mit diesem Erbe, ein gesellschaftlicher Umgang der sich vor allem seit dem Bewusstwerden der Mitschuld der österreichischen Bevölkerung an den Verbrechen der NS-Zeit seit den 1980er und 1990er Jahren grundlegend gewandelt habe.
Auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen lasse sich, so das BDA, auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte begründen. Um nachteilige Veränderungen der Denkmale bzw. die Zerstörung der Gebäude durch beabsichtigte und offenbar unmittelbar bevorstehende Abbruchmaßnahmen verhindern zu können, sei das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes dringend geboten und die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Gefahr in Verzug gerechtfertigt.
Der Mandatsbescheid wurde der XXXX (im Folgenden: BF), als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaften, sowie der Landeshauptfrau von XXXX und dem Bürgermeister der XXXX zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wies das BDA - mit Verweis auf die mit Mandatsbescheid vom XXXX erfolgte Unterschutzstellung der in Rede stehenden Objekte - die Bezirkshauptmannschaft XXXX in Hinblick auf § 31 DMSG ("Sicherungsmaßnahmen") auf die Verpflichtung hin, bei Gefahr im Verzug von Amts wegen geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr, dass Denkmale zerstört, verändert oder veräußert werden, hin. Die Bezirkshauptmannschaft wurde ersucht, in diesem Sinne die in Rede stehenden Objekte entsprechend zu kontrollieren und im Bedarfsfall ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen.
3. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 wurde seitens der BF gegen den Mandatsbescheid vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und begründend insbesondere dargetan, dass in gegenständlicher Angelegenheit - auf Grund einer Zusage des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, vor einem mit dem BDA vereinbarten Besichtigungstermin keine Abbruch- bzw. Bauarbeiten an den Gebäuden vorzunehmen - mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid - da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe - als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde XXXX zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei. Eine Erhaltungspflicht der Gebäude gehe jedenfalls auch über die im Denkmalschutz rechtlich verankerte Zumutbarkeitsgrenze hinaus. Das Amtssachverständigengutachten erweise sich insgesamt als unvollständig und mangelhaft. Im Übrigen sei die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG in Hinblick auf die lex specialis des § 31 DMSG als überschießend zu bewerten.
4. Auf Grund der Erhebung dieser Vorstellung leitete das BDA mit Datum vom 06.07.2018 das ordentliche Ermittlungsverfahren mit der Anberaumung eines Lokalaugenscheins für den 10.07.2018 ein.
5. Am 10.07.2018 erfolgte eine Begehung der in Rede stehenden Objekte durch das BDA in Anwesenheit des Bürgermeisters, eines Amtssachverständigen des BDA sowie eines "Bauforschers".
6. Am 23.07.2018 erfolgte von Amts wegen eine baubehördliche Überprüfung gemäß § 35 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 der in Rede stehenden Objekte.
7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeine XXXX vom XXXX,
XXXX, wurde auf Grundlage der Ergebnisse der am 23.07.2018 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung die Nutzung des südlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, [...], XXXX, untersagt.
Ein der Entscheidung zu Grunde liegendes, im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung erstelltes bautechnisches Amtssachverständigengutachten (das sich in weiterer Folge im Verfahrensakt des BDA befindet) setzt sich aus einem Sachverhalt, in welchem Mängel an den in Rede stehenden Objekten (nördliches Gebäude [XXXX]; südliches Gebäude [XXXX]) festgestellt werden, sowie aus einem Gutachten, in welchem auf Grundlage der festgestellten Mängel Sicherungsmaßnahmen und erforderliche Sanierungsmaßnahmen festgelegt werden, zusammen. Die im Gutachten festgestellten Mängel am Objekt XXXX betreffen insbesondere starke Vernässungen in den Wand- und Bodenbereichen mit teilweiser Schimmelbildung, Undichtheiten im Dachbereich und eine starke Korrosion der Metallträger der Deckenkonstruktion, die laut dem Sachverständigen einen Tragkraftverlust der Decken zur Folgen haben könne. Die festgestellten Mängel am Objekt XXXX betreffen ebenso Feuchtigkeitsschäden (im Beginnstadium), Glasrissbildungen an den Fensterkonstruktionen, Rissbildungen vom Fußboden bis zur Deckenkonstruktion, abgetragene Schornsteine, eine schadhafte Ziegeldecke auf der Tramdecke und Dachöffnungen sowie offene Ziegelfugen. Auf Grundlage der festgestellten Mängel kam der bautechnische Sachverständige zu dem Schluss, dass bei dem südlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. XXXX (XXXX) ein möglicher Tragkraftverlust der Kellerdecke nicht auszuschließen sei und durch die beginnende Schimmelbildung eine Gesundheitsgefährdung bestehe, weswegen das Gebäude gegen unbefugten Zutritt zu sichern sei. Die im nördlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. XXXX (XXXX) festgestellten Mängel würden derzeit keine akuten Gefährdungen darstellen, die ein Betretungsverbot zur Folge hätte, im Falle einer weiteren Nutzung seien jedoch Sanierungsmaßnahmen für die Erzielung der Nutzungssicherheit von Nöten.
8. Mit E-Mail vom 16.08.2018 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft
XXXX das BDA um Übermittlung der Unterlagen der Besichtigung vom 10.07.2018, um ihrer "Aufsichtspflicht" gemäß § 31 Abs. 1 DMSG nachkommen zu können.
9. Auf Grundlage im Ermittlungsverfahren getätigter Erhebungen, einer Einschätzung des "Bauforschers" und einer Einsichtnahme in relevante Literatur sowie einer Einsichtnahme in den Bauakt erstellte der Amtssachverständige XXXX ein mit 21.08.2018 datiertes (Amts-)Sachverständigengutachten, welches eines "Präzisierung" seines Gutachtens vom XXXX darstelle, die im Hinblick auf die Erhaltungsfähigkeit etc. erforderlich geworden sei, da auf Grund des oben zitierten Bescheides des Bürgermeisters der XXXX die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. XXXX auf Grundlage eines bautechnisches Gutachten untersagt worden sei (vgl. auch Aktenvermerk des Amtssachverständigen, ebenfalls vom 21.08.2018).
Diese "Präzisierungen" betreffen im Wesentlichen die Feststellung, dass dem nördlichen Anbau an das Rabbinerhaus "keine Denkmalbedeutung" zukomme. Die Bauteile, welchen Denkmalbedeutung zukomme, befänden sich in einem Zustand, der bei einer Sanierung ("Mängelbehebung") mit keinem groben Substanzverlust des Denkmals zu rechnen sei.
Hinsichtlich der Inschrift auf dem Dachboden wurde festgestellt, dass diese offensichtlich von einem Dachdecker, der 1941 Sanierungsmaßahmen getroffen habe, stamme.
Zur kulturellen Bedeutung wurde das Gutachten im Wesentlichen um (allgemeine) Zitate von XXXX, Präsident der jüdischen Gemeinde XXXX, aus seinem Werk "XXXX" sowie um ein Gedicht von XXXX "XXXX" ergänzt.
Dieses Amtssachverständigengutachten wurde den bereits unter I.1. genannten Parteien seitens der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2018 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der darin getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen beabsichtigt sei, den Bescheid des BDA vom XXXX dahingehend abzuändern, als der nördliche Anbau an das Rabbinerhaus vom Unterschutzstellungsumfang ausgenommen werde. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eröffnet.
10. Mit Schreiben vom 05.09.2018 erstattete die BF eine umfassende Stellungnahme, in der einleitend erneut ausgeführt wurde, dass sich die beabsichtigte Unterschutzstellung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als verfehlt darstelle. Die Erhaltung der Objekte liege im Hinblick auf § 1 Abs. 10 DMSG auf Grund ihres physischen Zustandes nicht im öffentlichen Interesse und komme bereits aus diesem Grund eine Unterschutzstellung nicht in Betracht. Insbesondere liege betreffend die in Rede stehenden Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 22.11.2016 vor und wurde seitens der Israelitischen Kultusgemeinde einem Abbruch ausdrücklich zugestimmt. Abgesehen davon seien im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung vom 23.07.2018 gemäß § 35 NÖ Bauordnung von einem amtlichen Bausachverständigen - in der Stellungnahme in weiterer Folge näher dargestellte - erhebliche und schwerwiegende Mängel an der betreffenden Bausubstanz festgestellt worden, welche eine sofortige Nutzungsuntersagung per Bescheid des Bürgermeisters erforderlich gemacht hätten. Des Weiteren verwies die BF wie bereits im Rahmen der erhobenen Vorstellung auf die im Denkmalschutz verankerte Zumutbarkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht sowie darauf, dass sich das Amtssachverständigengutachten des BDA als mangelhaft erweise und die Erlassung des Mandatsbescheides im Hinblick auf § 31 DMSG zudem überschießend gewesen sei.
11. Mit Datum vom 21.09.2018 führte der Amtssachverständige des BDA in einem Aktenvermerk bezugnehmend auf die Stellungnahme der BF vom 05.09.2018 Folgendes aus: "Bei dem Rabbinerhaus beschränkt sich die Denkmalbedeutung auf den besser erhaltenen, südlichen, historischen Bauteil. Auf das entsprechende Baugutachten wurde im Gutachten des Amtssachverständigen eingegangen. Die augenscheinlichen sowie die vom Bausachverständigen beschriebenen Mängel in diesen Gebäudeteilen lassen erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion des Objektes zu. Auf die Veränderungen an den Gebäudeteilen wurde im Amtssachverständigengutachten eingegangen."
Dieser Aktenvermerk wurde vom BDA nicht dem Parteiengehör unterzogen.
12. Mit E-Mail vom XXXX (09:23 Uhr) übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BDA das Ergebnis einer von Amts wegen - im Sinne des § 31 DMSG - durchgeführten baubehördlichen Überprüfung. Diesem Schreiben war ein 12-seitiges Gutachten (samt 7-seitiger Fotodokumentation) eines Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes XXXX angeschlossen, in welchem im Sinne eines umfassenden Befundes eine ausführliche Darstellung des aktuellen Baubestandes betreffend die in Rede stehenden Objekte getätigt wird, wobei insbesondere festgestellte Mängel sowie über die letzten Jahrzehnte vorgenommene Veränderungen an der Bausubstanz durch Umbaumaßnahmen aufgelistet werden und in einem Gutachten (im engeren Sinn) im Hinblick auf die vorliegenden Mängel konkret zu setzende (Erhaltungs- bzw. Sicherungs-)Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Rabbinerhauses als auch hinsichtlich des Bethauses (Synagoge) festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Decke im Bereich des Rabbinerhauses als auch möglicherweise ein Teil der Dippelbaumdecke im Bereich des Bethauses akut einsturzgefährdet sei.
Dieses Gutachten wurde vom BDA nicht dem Parteiengehör unterzogen.
13. Mit dem, mit Datum vom XXXX datierten angefochtenen Bescheid,
GZ. XXXX, gab das BDA der erhobenen Vorstellung insofern Folge, als festgestellt wurde, dass der Bescheid vom XXXX, mit dem festgellt worden sei, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde.
Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid des BDA vom XXXX im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG bestätigt.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erläuterte das BDA zunächst die vorgenommene Erlassung eines Mandatsbescheides in der gegenständlichen Angelegenheit. Im Hinblick auf die vorliegenden Schäden an den Objekten führte die Behörde aus, dass zwar ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf an den Gebäuden bestehe, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass die in Rede stehenden Objekte in einem derart desolaten Zustand wären, dass § 1 Abs. 10 DMSG - bei dem es um die Frage gehe, welche Schäden aktuell bestehen würden, deren Behebung zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft führen würde - erfüllt wäre. Die vorliegenden Mängel würden erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion der Objekte zulassen. Des Weiteren tätigte das BDA (allgemeine) Ausführungen zur Thematik "Zumutbarkeit der Erhaltung und § 31 Abs. 1 DMSG". Im Ergebnis gelangte das BDA mit Verweis auf die Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten zu dem Schluss, dass den gegenständlichen Objekten im spruchgemäß definierten Umfang eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukomme und die besondere Wertigkeit der Objekte für den österreichischen Kulturgutbestand im Zusammentreffen der genannten Denkmaleigenschaften sowie in dem den Objekten zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen sei.
Dieser mit "25. Oktober 2018" datierte Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 29.10.2018 um 15:33:45 Uhr elektronisch gefertigt und amtssigniert und am 31.10.2018 - nachweislich - der BF zugestellt.
14. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 erhob die BF - vertreten durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung - gegen diesen Bescheid Beschwerde und wandte sich dabei gegen die Unterschutzstellung der im Bescheid genannten Gebäude(-teile), die sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als verfehlt erweise. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die gutachterliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.10.2018 im Bescheid des BDA nicht berücksichtigt worden sei und damit verfahrenswesentliche Umstände in der Entscheidung der Behörde keinen Eingang gefunden hätten. Es bestünde betreffend die gegenständlichen Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid sowie die Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinschaft XXXX zum Abbruch. Darüber hinaus bestünden erhebliche und schwerwiegende Mängel in der Bausubstanz der Objekte und sei eine Nutzungsuntersagung durch den Bürgermeister der XXXX erforderlich geworden. Bestehende Baumängel werden in der Beschwerde in weiterer Folge umfassend dargestellt und entsprechen dem Grunde nach der seinerzeitigen Stellungnahme der BF vom 05.09.2018. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liege keineswegs eine allumfassende Sanierbarkeit der unstrittig vorhandenen zahlreichen Schäden vor. Die Gebäude(teile) befänden sich in einem Zustand, durch deren Instandsetzung danach keine Dokumentationsfunktion als Denkmale bestünde. Darüber hinaus sei auch die Vorgangsweise der Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig gewesen, zumal § 31 DMSG ausdrückliche Bestimmungen für den Fall der Gefahr in Verzug beinhalte und deshalb § 57 AVG nicht anzuwenden sei.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu erkennen, dass der Bescheid des BDA vom XXXX zur Gänze behoben wird bzw. zu erkennen und auszusprechen, dass von einer Unterschutzstellung zur Gänze Abstand genommen wird; in eventu die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Ausspruch mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos zu beheben.
15. Am 14.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom BDA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Der Sachverhalt ist somit aktenkundig und zudem unstrittig.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung eines Objektes ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29; sowie etwa auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). Die Beurteilung einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objektes ist eine vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu ziehenden Schlussfolgerung, die nachvollziehbar und nachprüfbar nur auf Grund konkreter, dem Gutachtensbefund entnehmbarer und im Erkenntnis zu treffender Tatsachenfeststellungen erfolgen kann. Erst auf Basis eines solcherart festgestellten Sachverhaltes und einer darauf aufbauenden fachlichen Gesamtwürdigung kann eine rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmales getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091; vgl. auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199, wonach der Sachverständige in einem Gutachten die Tatsachen in einem Befund zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen in einem Gutachten zu ziehen hat.) Um die Überprüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).
Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des BDA, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit die Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
3.3. Im gegenständlichen Fall hat es das BDA unterlassen, hinreichende Feststellungen zu treffen. Die Behörde hat - aus den im Folgenden dargelegten Gründen - im Verwaltungsverfahren bloß ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden:
So übermittelte - wie bereits den obigen Feststellungen zu entnehmen ist - die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BDA mit Datum vom XXXX ein im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der in Rede stehenden Objekte eingeholtes Amtssachverständigengutachten vom 23.10.2018.
Dieses Gutachten ist dem BDA im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (aktenkundig) vorgelegen und enthält einen ausführlichen Befund betreffend die in Rede stehenden Objekte sowie (allerdings lediglich in Hinblick auf allfällige Sicherungsmaßnahmen, nicht hinsichtlich der Unterschutzstellung) ein umfassendes Gutachten (im engeren Sinn). Im Befund dieses Gutachtens vom 23.10.2018 werden festgestellte Mängel an den Gebäuden detailliert aufgelistet sowie auf Um- und Zubauten bzw. Veränderungen an der Bausubstanz in den letzten Jahrzehnten eingegangen und damit auf profunder Weise auf den Erhaltungszustand der Objekte Bezug genommen. Die Feststellungen in diesem Gutachten vom 23.10.2018 der BH XXXX zum Erhaltungszustand der Objekte stellen sich als erheblich weitgehender und umfassender dar als das in der Entscheidung des BDA zugrundeliegende Amtssachverständigengutachten vom 21.06.2018 und den darin getroffenen Feststellungen, in denen - im Wesentlichen lediglich allgemein gehalten und ohne konkret auf die unstrittig vorliegenden Mängel an der Bausubstanz der Gebäude bezugnehmend - ausgeführt wird, dass der Erhaltungszustand der Synagoge "durchaus als gut" und der Zustand des Daches im südlichen Teil des Rabbinerhauses als "normal" einzustufen seien und bei einer Sanierung der Objekte mit "keinem gröberen Substanzverlust" zu rechnen sei. Zum anderen widersprechen die auf Grundlage des Befundes des Amtssachverständigengutachten vom 21.06.2018 getätigten - auch mangels konkreter Feststellungen zu den an den Gebäuden bestehenden Mängeln nicht nachvollziehbaren - allgemein gehaltenen Ausführungen des BDA in der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. S. 15), wonach "die augenscheinlichen sowie die vom Bausachverständigen beschriebenen Mängel in diesen Gebäudeteilen erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion des Objektes zulassen", (vgl. auch Aktenvermerk vom 21.09.2018) auch komplett den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 23.10.2018, wonach sowohl die Decke im Bereich des Rabbinerhauses als auch möglicherweise ein Teil der Dippelbaumdecke im Bereich des Bethauses akut einsturzgefährdet sei, was teilweise auch von der Baubehörde in ihrem Bescheid vom XXXX festgestellt worden war.
Auf Grund des Inhaltes des seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BDA übermittelten Gutachtens vom 23.10.2018 hätte dieses, insbesondere in Hinblick auf den Erhaltungszustand der Objekte und die Bestimmung des § 1 Abs. 10 DMSG, in der Entscheidung des BDA jedenfalls Berücksichtigung zu finden gehabt. Da in der Entscheidung der Behörde jedoch weder der Inhalt dieses Gutachtens berücksichtigt wird noch die Ergebnisse des Gutachtens in weiterer Folge einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden, hat die Behörde nicht sämtliche ihr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesenen, relevanten Tatsachen berücksichtigt bzw. gewürdigt. Sie ist im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt damit nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, bei der Feststellung des Sachverhaltes alle ihr bis dahin bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Die Behörde hat, da sie Ermittlungen betreffend den festzustellenden Sachverhalt in einem erheblichen Ausmaß unterlassen hat, in ihrem Verfahren damit zum einen bloß ansatzweise ermittelt, das Verfahren somit mit einem schwerwiegenden Mangel belastet und den Tatbestand einer grob willkürlichen Entscheidung erfüllt. Zum anderen ist der Behörde vorzuwerfen, mangels Auseinandersetzung mit den für den vorliegenden Fall relevanten Ausführungen im Gutachten vom 23.10.2018, schwerwiegende Ermittlungen vor dem Hintergrund unterlassen zu haben, für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen an das Verwaltungsgericht zu delegieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass wesentliche Aspekte der in vielen Aspekten einander widersprechenden Amtsgutachten, wenn auch auf einer jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlage erstellt, im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt bzw. abgewogen wurden, sondern das Gutachten des Amtssachverständigen der BH XXXX vom 23.10.2018 zur Gänze ignoriert wurde. Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist jedoch die objektive Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, welcher in jedem Zeitpunkt des Verfahrens wahrzunehmen ist und allgemein als "Offizialmaxime" bekannt ist. Durch das völlige Ignorieren des der Behörde vor Bescheiderlassung durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Kenntnis gelangten Amtssachverständigengutachtens vom 23.10.2018 wurde seitens der Behörde der Grundsatz der Offizialmaxime maßgeblich verletzt. Dieses Ignorieren des Amtssachverständigengutachtens ist umso verwerflicher, als das BDA mit Schreiben vom 03.07.2018 selbst das Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX - mit Hinweis auf die Verpflichtung gemäß § 31 BDSG - angestoßen hatte.
Der zur Entscheidung hinsichtlich der Unterschutzstellung maßgebliche Sachverhalt ist nicht festgestellt worden bzw. versuchte die Behörde die ihr bekannt gewordenen Tatsachen in der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, nicht festzustellen und nicht zu würdigen.
Im Hinblick auf den Umstand, dass das BDA vom in Rede stehenden, mit 23.10.2018 datierten Amtssachverständigengutachten am XXXX Kenntnis erlangt hat und der angefochtene Bescheid ebenso mit XXXX datiert wurde, wird darauf hingewiesen, dass zufolge der Amtssignatur der angefochtene Bescheid am 29.10.2018 amtssigniert bzw. erstellt wurde. Die Behörde kann sich somit auch nicht darauf berufen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom in Rede stehenden, mit 23.10.2018 datierten Gutachten gehabt zu haben. Die Aufklärung der Datums-Diskrepanz im angefochtenen Bescheid ist nicht verfahrensgegenständlich und wird der internen (dienstrechtlichen) Beurteilung der neuen Führung des BDA obliegen. Jedenfalls wurde der Bescheid - unstrittig - erst am 31.10.2018 der BF zugestellt und damit erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat sich der Spruch eines Bescheides auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042; mit weiteren Verweisen).
3.4. Da das BDA im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. Ermittlungen (hinsichtlich einander widersprechender Amtsgutachten) unterlassen wurden, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das BDA zurückzuverweisen.
3.5. Im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde unter Berücksichtigung der Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten vom 23.10.2018, welches den Verfahrensparteien im Zuge des Parteiengehörs auch zur Kenntnis zu bringen ist, sowie nach eingehender Auseinandersetzung mit dem substanziell erstatteten Vorbringen der BF, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und dabei insbesondere ausführliche Feststellungen zum aktuellen (baulichen) Zustand der Gebäude(-teile) zu treffen - wobei in diesem Zusammenhang konkret auf den Erhaltungszustand der Objekte XXXX (Synagoge) und XXXX (Rabbinerhaus; unterteilt in einen nördlichen und südlichen Teil) einzugehen ist -, um in weiterer Folge insbesondere beurteilen zu können, ob aktuell Schäden an den Gebäuden bzw. an Teilen von diesen bestehen.
Hinsichtlich aller Ermittlungsergebnisse wird den Parteien des Verwaltungsverfahrens ausreichend Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu gewähren sein.
Das BDA wird seiner Entscheidung zudem ein Amtssachverständigengutachten zu Grunde zu legen haben, in welchem nicht nur in der Frage des Erhaltungszustandes - unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel - konkret und umfassend (je Gebäude[-teil]) auf die tatsächlich vorliegende Bausubstanz bzw. die unstrittig vorliegenden Mängel Bezug genommen wird, sondern in welchem auch schlüssig dargelegt wird, ob und aus welchen Gründen den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen welche Denkmaleigenschaften zukommen bzw. nicht zukommen, um in weiterer Folge rechtlich beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte wegen allfällig festgestellter Bedeutungen gegeben ist. Nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich einer denkmalrelevanten Bedeutung der gegenständlichen Objekte waren dem Amtssachverständigengutachten vom 21.06.2018 jedenfalls nicht zu entnehmen. Insbesondere erweisen sich die bereits im Befund des Gutachtens getätigten Ausführungen, dass dem nördlichen Anbau an das Rabbinerhaus keine Denkmalbedeutung zukomme, den anderen Gebäude(-teilen) - laut den weiteren Ausführungen im Gutachten im engeren Sinn - eine derartige Bedeutung jedoch beizumessen sei, mangels diesbezüglich näherer Ausführungen, als nicht schlüssig bzw. schlicht nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der getätigten Ausführungen betreffend eine denkmalrelevante Bedeutung der Objekte ist zudem festzuhalten, dass diese sich zum Teil lediglich auf Teilwiedergaben aus einer Abhandlung hinsichtlich einer Synagoge in XXXX und der Zitierung eines Gedichtes über XXXX in XXXX sowie einem allgemeinen Hinweis auf das Gedenkjahr 2018 (welches der Entstehung der Republik Österreich und den Ereignissen in diesem Jahrhundert gewidmet war), mit dem jedenfalls kein direkter und konkreter Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der gegenständlichen Objekte aufgezeigt werden kann, erschöpfen und mit diesen im Ergebnis eine denkmalrelevante Bedeutung nicht schlüssig (bzw. auf die betroffenen Objekte konkret bezogen) dargelegt wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch anzumerken, dass Ausführungen, denen zu Folge Gebäude prinzipiell unter Denkmalschutz zu stellen sind, um nachfolgenden Generationen zu dokumentieren, wie Menschen mit kulturellem Erbe umgegangen sind, für sich allein genommen nicht ausreichend sind, eine denkmalrelevante Bedeutung schlüssig darzulegen. Konsequent durchgedacht hätte dies zur Folge, dass jedes Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen wäre, selbst wenn kein substanzieller Altbestand mehr vorhanden wäre, allein um zu "Dokumentationszwecken" den verwerflichen Umgang von Menschen mit kulturellem Erbe darzutun. Ein derartiger (denkmalschutzrechtlicher) Ansatz ist dem DMSG nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die dargelegte geschichtliche Bedeutung der Gebäude wurde insbesondere auch nicht auf die von der Israelitischen Kultusgemeinde erteilte Zustimmung zum Abbruch der Gebäude sowie auf den bereits im Jahr 1953 ausgesprochenen Verzicht der Kultusgemeinde gegen eine erfolgte Einmalzahlung eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass diese Umstände (an sich) keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine mögliche Unterschutzstellung eines Objektes haben, wird auf den konkreten Einzelfall bezogen diesbezüglich aber dennoch eine historische Würdigung dieser Umstände zu erfolgen haben.
Aus rechtlicher Sicht - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid auch unmittelbar auf den Mandatsbescheid des BDA fußt - lässt der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht nachvollziehen, in wie ferne das Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 DMSG (durch die BH XXXX) und Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG (durch das BDA) aufzulösen ist. Auch diese mangelhafte rechtliche Betrachtungsweise belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, insbesondere hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und der Durchführung eines regulären Unterschutzstellungsverfahrens durch das BDA. Die Vernachlässigung der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs einer Verfahrenspartei, welche auch Eigentümerin des Objektes ist, zum erhobenen Sachverhalt ist ein weiterer rechtlicher Aspekt, welcher lediglich durch die korrekte Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der belangten Behörde saniert werden kann und im Hinblick auf den vorgesehenen Instanzenzug nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen kommen kann.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auch aus rechtlicher Sicht aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der oben wiedergegebene Sachverhalt auch unbestritten feststeht und eine mündliche Erörterung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das BDA vorrangig unterlassen hat, ein Amtssachverständigengutachten, welches hinsichtlich des Erhaltungszustandes der gegenständlichen Objekte im Gegensatz zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Amtssachverständigengutachten umfangreiche Mängel an der Bausubstanz der Objekte aufzeigt, im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen, die Behörde damit nur ansatzweise ermittelt, gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen und darüber hinaus wesentliche Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, liegt im gegenständlichen Fall - auch dadurch, dass das Parteiengehör nicht vollumfänglich wahrgenommen wurde - keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 bzw. vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009, zugrunde gelegen ist.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Bausubstanz, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2211187.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019