Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2212773-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/15-10912621010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer - unter Abänderung eines Vorbescheides - Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 16.620,51 und forderte einen Betrag von EUR 330,64 an bereits gewährter Förderung zurück. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer wie im Vorbescheid 56,2709 Zahlungsansprüche zugewiesen, allerdings der Wert der Zahlungsansprüche von zuvor EUR 210,20 auf EUR 206,09 herabgesetzt, woraus die genannte Rückforderung resultierte.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 27.09.2018, beeinspruchte die Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass diese Änderung im Zusammenhang mit einem Flächenabgleich der Mehrfachanträge-Flächen der Jahre 2011 bis 2014 stehe. Die Behörde sei hinsichtlich eines Teils eines näher bezeichneten Feldstückes für die Jahre 2013 und 2014 aufgrund des Flächenabgleichs von einer Überbeantragung ausgegangen und habe in der Folge auch die Wertfestsetzung seiner Zahlungsansprüche rückwirkend angepasst. Tatsächlich sei die betroffene Fläche 2013 und 2014 in vollem Umfang landwirtschaftlich genutzt - im Jahr 2014 einschließlich der Ernte - und erst per 15.10.2014 verkauft worden. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf einen Kaufvertrag, den er in Kopie seiner Beschwerde beilegte.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In ihrem Vorlageschreiben führt sie aus, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass aufgrund der eingebrachten Beschwerde das FS 1 für das Antragsjahr 2014 bezüglich des Referenzflächenabgleichs positiv beurteilt werden könnte. Aufgrund der Änderung des Referenzbetrages 2014 ändere sich der ZA-Wert 2015 ebenfalls ab. Die Beschwerde sei sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnte von der Behörde positiv berücksichtigt werden, wäre die belangte Behörde noch zuständig. Eine Entscheidung durch die Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bewertung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2212773.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019