Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
BBG §40Spruch
W207 2209817-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2018, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld und einen Meldezettel bei. Einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Antragstellung nicht.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines HNO-Arztes und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines HNO-Arztes vom 20.09.2018 wurde auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
1. Befund von HNO-FA Dr. L. und Sprachaudiogramm vom 18.6.2018:
"Bekannter Hörsturz 2017".
2. Da kein Tonaudiogramm im Akt, habe ich ein solches von Dr. L. angefordert. Er übersendete mir Audiogramme von 2015 bis 2018, das letzte vom 18.6.2018: (250,500,1,2,4,6 kHz): re 60,50,25,15,25,40; li 35,30,20,20,40,35; nach Röser ist dies eine Hörminderung rechts von 26%, links von 23%.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
aktenmäßig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hörminderung beiseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da deutliche Tieftonsenke auf der rechten Seite.
12.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
[X] Dauerzustand
..."
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2018 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:
"...
Anamnese:
Im Februar wurde eine RF in der Bauchspeicheldrüse festgestellt, Absiedlungen in der Leber
Diabetes mellitus 2008, HbA1c zuletzt um 6%
anamnestisch MCI 2008, Insult 2012 (rechts Hände kribbelig, rechtes Bein geschwollen)
Z.n. Erysipel 2017
Derzeitige Beschwerden:
"Die geschwollenen Füße sind das Hauptproblem. Ich stolpere leicht. Ich kann die Beine nicht heben, das Stiegen steigen ist schwierig. Habe 30 Kilo abgenommen, noch im Herbst hatte ich 85kg." Typische AP Beschwerden werden verneint.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Plavix, Bisoprolol, Synjardy, Trajenta, Atorvastatin, bei Bedarf:
Novalgin, Mexalen, Helixor, Oleovit
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Sohn, in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Onkologischer Verlaufsbrief: Histologie: invasiv mittelhochdifferenziertes Adeno Ca passend zu pankreobiliären Ursprung, Endosonografie, Leberpunktion (SBL), Beginn Chemotherapie 03/2018, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, 06/18: RF im Pankres deutlich regredient, Leberwerte normalisiert, Labor:
Tumormarker negativ
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 159,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status - Fachstatus:
HNAP frei, keine Lippenzyanose
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax symmetrisch, Pulmo: VA, SKS
Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resistenzen, DG lebhaft
UE: Unterschenkel geringgradiges Ödem, links livide Verfärbung, Fußpulse palpabel, angegeben werden Bewegungseinschränkungen im linken Fußgelenk
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Mann möchte helfen, es geht aber gut alleine)
Gesamtmobilität - Gangbild:
2 Krücken (wegen des Schwindels, Angst vor Sturz), Gangbild breitbeinig
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Pankreas Karzinom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber
13.01.03
60
2
Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Stentsetzung, unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert
05.05.02
30
3
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert
09.02.01
20
4
livide Hautverfärbung bei Zustand nach Erysipel linker Unterschenkel
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Führende Leiden 1 wird von Leiden 2,3 und 4 nicht weiter erhöht, da keine relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Zustand nach Insult ohne behinderungsrelevante, funktionelle Ausfälle begründet keinen GdB.
[X] Nachuntersuchung 03/2023 - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind möglich. Die behinderungsbedingte Erfordernis der hierorts benützten Krücken ist mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
..."
Am 15.10.2018 wurde von der Sachverständigen, welche das Gutachten vom 11.10.2018 erstellt hat, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, hervorgeht:
"...
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Name der/des SV
Fachgebiet
Gutachten vom
Dr.in K.
Innere Medizin
08.10.2018
Dr. N.-R.
HNO
19.09.2018
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Pankreas Karzinom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber
13.01.03
60
2
Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Stentsetzung, unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert
05.05.02
30
3
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert
09.02.01
20
4
Hörminderung beiseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da deutliche Tieftonsenke auf der rechten Seite.
12.02.01
20
5
livide Hautverfärbung bei Zustand nach Erysipel linker Unterschenkel
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Zustand nach Insult ohne behinderungsrelevante, funktionelle Ausfälle begründet keinen GdB.
[X] Nachuntersuchung 03/2023 - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind möglich. Die behinderungsbedingte Erfordernis der hierorts benützten Krücken ist mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2018, OB:
40549862200018, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetzt in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 01.06.2023 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei. Die Gutachten vom 20.09.2018, 11.10.2018 und 15.10.2018 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.
Am 18.10.2018, OB: 40549862200018, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ihr Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Schreiben vom 11.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes, hier in anonymisierter Form wiedergegeben:
"...
Innerhalb offener Frist erhebe ich Einspruch gegen den oben
angeführten und hierorts am 23.10.2018 eingelangten Bescheid
Ich beziehe Pflegegeld der Stufe 1. Aufgrund meiner eingeschränkten Mobilität ist mit Fußmarsch die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittel für mich unzumutbar. Ich kann mich nur kleinschrittig, breitbeinig, langsam und auch nur auf sehr kurzen Strecken mit Gehhilfen fortbewegen.
So z.B. beträgt die Wegstrecke von meinem derzeitigen Aufenthaltsort in S., den ich aufgrund der dort im Haus sehr niedrigen Stiegen in Anspruch nehme, bis zum Bahnhof S. 1,05 Kilometer.
Von meinem Hauptwohnsitz in 1230 Wien, den ich aufgrund der hohen Stiegen nicht benutzen kann, beträgt die Wegstrecke bis zur nächsten Hst. der Badener Bahn 905 Meter. Bis zur Hst. der U6 beträgt die Wegstrecke 900 Meter.
Wie Sie sehen bin ich zur Erledigung meiner persönlichen Bedürfnisse auf ein eigenes Kfz. und auf die Benützung eines Behindertenparkplatzes angewiesen. Das Aus - und Einsteigen auf normalen Parkplätzen stellt ein Problem für mich dar, da ich des öfteren auf zusätzlich Hilfe zurückgreifen muss.
Aus dem Grund ersuche ich um die Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die für die Ausstellung eines Parkausweis gem. § 29 b Stvo nötig ist. Bzw. Ausstellung eines Feststellungsbescheides.
..."
Dieser Beschwerde wurden keine Befunde beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 16.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Pankreas Karzinom; auch Absiedlungen in der Leber
2. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentsetzung; medikamentös kompensiert
3. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig; unter Therapie stabilisiert
4. Hörminderung beiseits, rechts mehr als links; deutliche Tieftonsenke auf der rechten Seite.
5. livide Hautverfärbung bei Zustand nach Erysipel linker Unterschenkel
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.
H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2018 und 11.10.2018 bzw. insbesondere in der Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister und ist im Übrigen unbestritten.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.09.2018 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2018, bzw. auf das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 15.10.2018 unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen.
In der Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018 wird auf Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.09.2018 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere die Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018, schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. An der unter der Leidensposition 1 ("Pankreas Karzinom, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber") vorgenommenen Einschätzung eines (Einzel)Grades der Behinderung von 60 v.H. würde im Übrigen auch eine Heranziehung der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012, statt der von der medizinischen Sachverständigen herangezogenen Positionsnummer 13.01.03 ("Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung, GdB 50 - 100 %, Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)") nichts ändern.
In ihrer Beschwerde vom 11.11.2018 bringt die Beschwerdeführerin ausschließlich Gründe dafür vor, warum ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es ist diesbezüglich allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde gar keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt hat. Insofern durfte die belangte Behörde mangels Zuständigkeit auch keinen Bescheid betreffend eine solche Zusatzeintragung erlassen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde somit inhaltlich ausschließlich auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist daher darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde über diese Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.
Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals,- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.09.2018 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 bzw. an der Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018. Diese seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
..."
Die Beschwerde richtet sich in ihrem Betreff gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde. Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 60 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Das zusammenfassende medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Insoweit die Beschwerde in ihrem inhaltlichen Vorbingen aber auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abzielt, ist der Vollständigkeit halber, wie bereits oben erwähnt, darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde keinen Antrag auf Vornahme der eben genannten Zusatzeintragung gestellt. Allenfalls ist das Vorbringen in der Beschwerde als entsprechender diesbezüglicher verfahrenseinleitender Antrag zu sehen; die diesbezügliche Beurteilung kommt dem Sozialministeriumservice zu.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2209817.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019