TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/7 96/18/0413

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Veröffentlicht am 07.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des I A in Wien, (geb. 21.9.1964), vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Juli 1996, Zl. SD 3/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1996 "(Poststempel)" gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. November 1995, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Die Berufungsfrist betrage - darauf sei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien hingewiesen worden - zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der genannte Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei am 11. Dezember 1995 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinerlei Zustellmängel geltend gemacht habe. Demnach habe die vierzehntägige Berufungsfrist am 27. Dezember 1995 geendet. Da die besagte Berufung jedoch erst am 19. Jänner 1996 zur Post gegeben worden sei, sei sie - ohne dass die belangte Behörde in diesem Verfahren in der Lage gewesen wäre, sich mit den Berufungsausführungen in der Sache selbst auseinanderzusetzen - als verspätet zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deswegen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass der Beschwerdeführer gegen den besagten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien rechtzeitig am 19. Dezember 1995 eine Berufung eingebracht hätte, welche aber nicht mit seiner Unterschrift versehen gewesen sei. Dem Auftrag der belangten Behörde vom 5. Jänner 1996, binnen 14 Tagen eine Unterschrift beizubringen, sei der Beschwerdeführer dadurch nachgekommen, dass er am 19. Jänner 1996 in Form einer neuerlichen Berufung eine solche an die Behörde rückgemittelt habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine fristgemäße Berufung vorgenommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei. In diesem Sinn habe der Beschwerdeführer auch die von ihm mit Schreiben vom 22. Jänner 1996 für die Berufung geforderten Stempelgebühren entrichtet.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Berufung verspätet eingebracht worden sei. Entgegen der Beschwerde kann diese Berufung auch nicht als Erfüllung des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Jänner 1996 im Grunde des § 13 Abs. 4 AVG erteilten Auftrages der belangten Behörde gewertet werden. Gemäß § 13 Abs. 4 AVG kann die Behörde bei einem Anbringen, das keine eigenhändige oder urschriftliche Unterschrift aufweist, im Fall eines Zweifels darüber, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Das besagte Schreiben der belangten Behörde vom 5. Jänner 1996 lautet nach Ausweis des Verwaltungsaktes (Aktenblatt 52) wie folgt:

"Da Ihre Eingabe vom 19.12.1995 keine Unterschrift enthält, ergeht gemäß § 13 Abs. 4 AVG der Auftrag, beigeschlossene Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eigenhändig zu unterfertigen und an die Sicherheitsdirektion für Wien rückzumitteln.

Sollten Sie diesem Auftrag innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen, wird ihr Anbringen nicht mehr behandelt."

Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer durch die Einbringung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Berufung deswegen nicht nachgekommen, weil sich die zurückgewiesene Berufung von der Berufung vom 19. Dezember 1995 inhaltlich maßgeblich unterscheidet und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass die zurückgewiesene Berufung eine "Bestätigung" im Sinn des § 13 Abs. 4 AVG darstellt. In seiner Berufung vom 19. Dezember 1995 hat der Beschwerdeführer nämlich den "Vorwurf der Schwarzarbeit" überhaupt als "unbegründet" erachtet (vgl. Aktenblatt 53), während er in der vorliegend zurückgewiesenen Berufung vorgebracht hat, dass er "erstmals eine Schwarzarbeit ausgeübt" habe, und sohin mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden sollte (Aktenblatt 56).

Auf dem Boden des Gesagten kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die am 19. Jänner 1996 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen hat.

3. Da dem bekämpften Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180413.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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