Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
ASVG §410Spruch
W228 2193838-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 29.12.2017, Zl. XXXX, den Antrag des XXXX, VSNR XXXX, auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über den 18.10.2017 hinaus, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Kontrolltermine nicht wahrgenommen habe und seit dem 22.08.2017 überhaupt nicht mehr in der Ambulanz Orthopädie/Traumatologie des Hanusch Krankenhauses in Behandlung war Infolge dessen wurde das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit dem 18.10.2017 festgesetzt. Vom Beschwerdeführer erfolgte ein Antrag auf Bescheidausfertigung. Bei der Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um keine aus dem Versicherungsfall nach § 120 Z 2 ASVG zu erbringende Versicherungsleistung, weshalb ein Verwaltungsbescheid nach § 355 iVm §410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu erlassen war.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 31.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Versäumung der Kontrolltermine bestritten werde. Außerdem werde ein Verfahren zur Versehrtenrente beim ASG Wien geführt. Schließlich sei der der Bescheid unzureichend begründet und mit Verfahrensfehlern behaftet.
Die WGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten am 27.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde, das im Wesentlichen wie der Bescheid argumentierte, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 05.11.2018 zur Stellungnahme übersandt und replizierte dieser mit Schreiben vom 19.11.2018 im Wesentlichen gleichlautend zur Beschwerde.
Am 22.11.2018 wurden der WGKK folgende Bedenken mitgeteilt: "[...] Darüber hinaus hegt der erkennende Richter derzeit Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges, zu denen ebenfalls um Stellungnahme ersucht wird. Entsprechend dem Kommentar von Hengstschläger-Leeb zu § 56, Rz 77ff, findet sich für Feststellungsbescheide "kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist." Entsprechend einem HVB Auszug hat der BF bis 18.10.2017 Krankengeld bezogen. Darüberhinaus hat die WGKK die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Wäre dies nicht der Fall, so hätte der BF über den 18.10.2017 hinaus Krankengeld bezogen. Der BF bezieht sich in seinem Antrag auch darauf, dass er nicht eine Leistung nach dem AlVG beziehen möchte. Daher hätte jedoch aus der vorläufigen Sicht des erkennenden Richters ein Leistungsbescheid hinsichtlich (Weiter-)Gewährung von Krankengeld zu ergehen, der mit Klage beim ASG bekämpfbar ist. [...]"
Die WGKK replizierte mit Schreiben datierend auf 12.12.2018: "[...]
1) Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird vorgebracht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Bescheidantrag vom 07.11.2017 ausschließlich die Beendigung des Krankenstanden am 18.10.2017 rügt und aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten "gravierenden" Kniebeschwerden die Verlängerung des Krankenstandes begehrt. Die Gewährung des Krankengeldes über den 18.10.2017 hinaus wird in diesem Antrag gar nicht erwähnt und wurde bis dato nicht beantragt. Zur Feststellung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungssache bringt die belangte Behörde vor: Die vom Beschwerdeführer angestrebte Feststellung des Vorliegens eines Krankenstandes über den 18.10.2017 hinaus kann nicht unter den Leistungssachenkatalog des § 354 ASVG subsumiert werden. Es trifft zwar zu, dass sowohl § 354 Z 1 ASVG als auch § 65 Abs 2 ASGG insbesondere auch Verfahren auf Feststellung als Leistungssache bzw als (dem Rechtsweg unterliegende) Sozialrechtssache iSd ASGG definieren. Dies ist jedoch nicht schlechthin der Fall, sondern nur insoweit, als es - abgesehen von Feststellung iSd § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG bzw von Feststellungen über die in § 65 Abs 1 Z 2 ff ASGG (§ 352 Z 2 ff ASVG) genannten Gegenstände - um die Feststellung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, somit um die Feststellung von Leistungsverpflichtungen, geht (§ 65 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Z 1 ASGG sowie § 354 Z 1 ASVG; RIS-Justiz RS0105147 [T1, T3], RS008411; Neumayr in ZellKomm2 § 65 ASGG Rz 26 ff; Kuderna, ASGG2, 436). Eine Leistungssache nach § 354 Abs 1 ASVG muss nämlich eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien (Versicherter und Versicherungsträger) muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (zB OGH 10 ObS 130/00s, 10 ObS 362/02m, 10 ObS 166/13d jeweils mwN; RIS -Justiz RS0085473). Abgesehen davon, dass der "Krankenstand" als Rechtsbegriff im Gesetzeswortlaut des ASVG überhaupt nicht aufscheint und gar nicht legaldefiniert ist, zielt das nunmehr vom Beschwerdeführer erhobene Begehren auf die Feststellung des Vorliegens eines Krankenstandes über den 18.10.2017 hinaus keineswegs auf eine gerichtliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen ab. Bei einem "Krankenstand" handelt es sich nämlich nicht um eine aufgrund des Versicherungsfalles nach § 120 Z 1 ASVG zu erbringende Versicherungsleistung; vielmehr handelt es sich bei Begriff "Krankenstand" bloß um die schlagwortartige Zusammenfassung der für die Gewährung von Leistungen aus diesem Versicherungsfall relevanten Vorfrage, ob der Versicherte krankheitsbedingt außer Stande ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuüben (vgl RIS-Justiz RS0103522). Damit ist das Begehren weder unter § 65 ASGG subsumierbar, noch hat es eine Angelegenheit zum Gegenstand, die vom taxativen (vgl OGH 10 ObS 25/04f) Leistungskatalog des § 354 ASVG erfasst wäre. Mangels Geltung als Leistungssache iSd § 354 ASVG ist die vom Beschwerdeführer relevierte Frage des Vorliegens von "Krankenstand" somit entsprechend der Generalklausel des § 355 ASVG als Verwaltungssache anzusehen (vgl OGH 10 ObS 130/00s, 10 ObS 25/04f), was auch unter diesem Gesichtspunkt die Anrufung eines Sozialgerichtes die Unzulässigkeit des Rechtsweges bedeuten würde. (ASG-Wien, 24 Cgs 32/14t). Somit handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um eine Verwaltungssache, welche die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet. [...]"
Die Stellungnahme der WGKK wurde am 19.12.2018 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit folgendem Begleittext übermittelt: "[...] Die Stellungnahme der WGKK hat die vorläufigen Bedenken des erkennenden Richters hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht zerstreut, zumal einerseits in der Beschwerde bei der Argumentation der Zulässigkeit von einer finanziellen Belastung des BF gesprochen wird, die sich aus der bisherigen Sicht des erkennenden Richters primär aufgrund der Nichtauszahlung des Krankengeldes ergeben müsste. Andererseits stützt sich die Argumentation der WGKK beispielhaft auf den Rechtssatz RS0103522, dem 3 Entscheidungen zugrunde liegen, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (IP Verfahren), oder auf Entscheidungen und Rechtssätze die klar in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen und somit eine Verwaltungssache darstellen, wie zB Nachkauf von Versicherungszeiten (10ObS25/04f). Aus keiner der angegebenen Rechtssätze und Entscheidungen konnte ein ähnlicher Sachverhalt zu der gegebenen Verfahrenskonstellation abgeleitet werden. Höchstgerichtliche Judikatur des VwGH war ebenso nicht auffindbar. Daher ergibt sich für den erkennenden Richter vorläufig keine so klare Zuordnung des gegenständlichen Verfahrens als Verwaltungssache. [...]"
Der Rechtsvertreter replizierte mit Schreiben datierend auf 11.01.2019, wie folgt: "[...] 1. Zur Zulässigkeit des Rechtsweges:
Der Beschwerdeführer schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 12.12.2018 betreffend die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens (Punkt 1. der Stellungnahme) vollinhaltlich an. Er teilt die Ansicht, dass es sich gegenständlich um eine Verwaltungssache handelt, da keine Leistungssache nach dem taxativen Katalog des § 354 ASVG vorliegt, insbesondere auch nicht eine Feststellung betreffend den Bestand, den Umfang oder das Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung iSd Abs 1 leg cit. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen und lediglich hervorgehoben, dass der "Krankenstand" bzw. die behördliche Feststellung des Bestehens des Krankenstandes keine Versicherungsleistung iSd § 354 ASVG darstellt und somit keine Leistungssache vorliegen kann. Vor das Arbeits- und Sozialgericht gehörige Leistungssachen betreffen typischerweise die (teilweise) Zu- oder Aberkennung eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung. Der nunmehr bekämpfte Bescheid spricht aber nicht über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab, sondern über Dauer des Krankenstandes des Beschwerdeführers. Der Bescheid und das nunmehrige Beschwerdeverfahren adressieren somit die Frage, ob über den im bekämpften Bescheid genannten Zeitpunkt (18.10.2017) hinaus beim Beschwerdeführer der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit iSd § 120 Z 2 ASVG vorlag. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen einer Feststellung zu klärenden Vorfrage zu jener Frage, ob dem Beschwerdeführer über den Zeitpunkt des 18.10.2017 hin aus die Versicherungsleistung, das Krankengeld, zusteht, welches gemäß § 138 Abs 1 ASVG nur bei Vorliegen des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auszuzahlen ist. Es ist offensichtlich und geht auch aus der Beschwerde des Beschwerdeführers hervor, dass dieser ein finanzielles Interesse - nämlich jenes der weiteren Auszahlung des Krankengeldes - zugrunde liegt. Im Endeffekt zielt daher die gegenständliche Beschwerde zweifelsohne darauf ab, den rechtmäßigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Versicherungsleistung - nämlich das Krankengeld - durchzusetzen. Da aber die belangte Behörde gegenständlich die Dauer des "Krankenstandes", d.h. des Vorliegens des hier wesentlichen Versicherungsfalls, bestreitet, ist Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Bestand oder Umfang der Versicherungsleistungen, sondern eben die Vorfrage, für welche Dauer der die Leistung begründende Versicherungsfall eingetreten ist. Da diese Vorfrage keine Leistungssache iSd § 354 ASVG darstellt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Verfahren somit um eine der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unterliegende Verwaltungssache gemäß § 355 ASVG. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass dem Verfahren "ein finanzielles Interesse - nämlich jenes der weiteren Auszahlung des Krankengeldes" des Beschwerdeführers zugrunde liegt.
Weiters wird festgestellt, dass "daher die gegenständliche Beschwerde zweifelsohne darauf ab[zielt], den rechtmäßigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Versicherungsleistung - nämlich das Krankengeld - durchzusetzen."
Bei der Durchsetzung des Weiterbezuges der Versicherungsleistung, im gegenständlichen Fall des Krankengeldes, wird eine Leistung begehrt.
Der Krankengeldbezug endete mit 18.10.2017.
Der Beschwerdeführer hat seinem verfahrensgegenständlichen Antrag ein Feststellungsbegehren zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der zuletzt getätigten Eingaben des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Es geht um die Beurteilung der Rechtsfrage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Entsprechend dem Kommentar von Hengstschläger-Leeb zu § 56, Rz 77ff, findet sich für Feststellungsbescheide "kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist."
Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist die Weitergewährung des Krankengeldes das eigentliche Begehren des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um ein Leistungsbegehren. Daher ist ein solches Leistungsbegehren an die WGKK zu richten.
Entgegen der Ausführungen des erkennenden Richters in den Parteiengehören, ist der Rechtsweg zulässig, da ein Feststellungsbegehren dem Verfahren als Verfahrensgegenstand zugrunde liegt, über das vom erkennenden Richter abzusprechen ist.
Die WGKK hat, daher im Spruch korrekt, den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründend ist jedoch, im Sinne eines Ersatzes der Begründung der belangten Behörde, auszuführen, dass das Feststellungsbegehren unzulässig ist, da ein Leistungsbegehren und somit auch ein Leistungsbescheid möglich ist.
Die WGKK wird daher aufgrund des im Schriftsatz vom 11.01.2019 offen gelegten Leistungsbegehrens betreffend Krankengeld in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden haben. Eine inhaltliche Entscheidung unterliegt dann dem Rechtsweg zu den Zivilgerichten.
Abschließend wird angemerkt, dass die Zweckmäßigkeit des gegenständlichen Feststellungsverfahrens aufgrund der Judikatur des OGH überhaupt in Frage zu stellen ist. Denn in der Entscheidung des OGH vom 14.07.2017, Zl. 10 ObS 194/06m, wird ausgeführt: "[...] Die interne Feststellung des Endes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch den Krankenversicherungsträger ist unerheblich, kommt doch selbst einer bescheidmäßigen Feststellung des Endes keine konstitutive Bedeutung zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. [...]" Mangels konstitutiver Bedeutung bewertet der erkennende Richter das gegenständliche Verfahren als nicht zielführend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da der erkennende Richter sich auf die ständige Judikatur des VwGH zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren beruft.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit, Feststellungsantrag, KrankengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2193838.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019