TE Bvwg Beschluss 2019/2/5 W121 2195266-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W121 2195266-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS Tulln (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX , mit dem die Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis XXXX widerrufen und der dadurch entstandene Übergenuss in Höhe von € XXXX rückgefordert wurde, abgewiesen und der Bescheid vom XXXX bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Dieses Erkenntnis wurde daher rechtskräftig.

Gegenständliches Verfahren:

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde auf die oben genannte Entscheidung des BVwG verwiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen gab er an, dass er alle Informationen vollständig und wahrheitsgemäß dem AMS von Beginn an mitgeteilt hätte. Da er keine unwahren Angaben gemacht hätte, ersuche er um Nachsicht hinsichtlich der Rückforderung der Beträge.

Mit Schreiben vom XXXX bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er nicht erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht gebühre, zumal er von Beginn an dem AMS alle Informationen hinsichtlich seiner privaten Ausbildung vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund könne daher die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung keinen Bestand haben.

Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung des Erstverfahrens vom XXXX bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt worden sei und der nunmehr bekämpfte Bescheid vom XXXX daher ersatzlos zu beheben gewesen sei. Der Übergenuss sei zurückzuzahlen.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zu keinem Zeitpunkt unwahre Angaben gemacht hätte. Die Behörde hätte seine Angaben lediglich falsch interpretiert. Auch wenn das AMS den Bescheid vom XXXX irrtümlich erlassen hätte, könne dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten gehen.

Mit Beschwerdevorlage teilte das AMS dem BVwG mit, dass der Rückforderungsbescheid vom XXXX irrtümlich erlassen worden sei. Dieser sei daher mit gegenständlicher Entscheidung, gegen die sich der Vorlageantrag richte, ersatzlos behoben worden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. Das AMS wurde von XXXX vertreten. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das damals vereinbarte Gespräch aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen hätte können. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX kein Rechtsmittel erhoben hat und dieses somit rechtskräftig wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom XXXX , mit dem die Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis XXXX widerrufen und der dadurch entstandene Übergenuss in Höhe von € XXXX rückgefordert wurde, abgewiesen und der Bescheid bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Dieses Erkenntnis wurde daher rechtskräftig.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführer irrtümlich erneut zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde auf die oben genannte Entscheidung des BVwG verwiesen wiewohl diese ohnehin bereits rechtskräftig ist.

Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom XXXX daher ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX im Erstverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt worden ist und der gegenständliche Bescheid vom XXXX daher ersatzlos zu beheben war.

Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers wurde mit Aufhebung des bekämpften Bescheides vom XXXX sohin vollinhaltlich stattgegeben. Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

Insofern sich das Begehren gegen die Rückforderung selbst richtet, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des Erstverfahrens beim BVwG zur Zahl XXXX war und bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde. Dieser Umstand steht einer neuerlichen Entscheidung entgegen und war auch nicht Gegenstand des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund der aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse.

Aus dem Vorlageantrag ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass die Aberkennung und Rückforderung der Notstandshilfe mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig geworden ist.

Der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid wurde irrtümlicher Weise durch die belangte Behörde erlassen, weswegen er mit Bescheid vom XXXX wieder aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer gibt jedoch dennoch an, dass er mit der Rückforderung nicht einverstanden ist. Diese Frage war jedoch Verfahrensgegenstand des Erstverfahrens und ist ein neuerlicher Abspruch drüber aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Erstverfahrens und entschiedener Sache nicht zulässig. Vielmehr wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos behoben und mangelt es dem Beschwerdeführer daher an einer Beschwer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann im Regelfall eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Entscheidungsgründe als solche sind daher kein Gegenstand einer Berufung.

Im vorliegenden Fall wurde dem Begehren vollinhaltlich entsprochen und der angefochtene Bescheid behoben. Insofern sich das Begehren gegen die Rückforderung selbst richtet, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des Erstverfahrens beim BVwG zur Zahl XXXX war und bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde. Dieser Umstand steht einer neuerlichen Entscheidung entgegen und war auch nicht Gegenstand des nunmehr verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheides.

Somit erwies sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, mangelnde Beschwer, Rechtskraft, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2195266.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten