TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/12 97/01/0872

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1997 §7 impl;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0873

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1.) des NG, geboren am 22. April 1960, und

2.) der RG, geboren am 2. Dezember 1965, samt den drei mj. Kindern B, geboren am 18. Dezember 1987, B, geboren am 26. Februar 1990, und I, geboren am 18. Juni 1991, alle in E, die Kinder vertreten durch die Mutter RG, alle vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 5. November 1996, zu 1.) Zl. 4.337.135/10-III/13/96, und

zu 2.) Zl. 4.337.135/11-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1968, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", reisten am 26. April 1992 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 28. April 1992 (Zweitbeschwerdeführerin samt den mj. Kindern) in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten am 29. April 1992 die Gewährung von Asyl. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. Mai 1992 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:

"Ich bin jugoslawischer Staatsbürger und gehöre der albanischen Minderheit im Kosovo an. Ich war nie Mitglied einer verbotenen Organisation oder einer politischen Gruppierung in Jug. An Demonstrationen habe ich ebenfalls noch nie teilgenommen und mich irgendwie politisch betätigt.

Wegen meiner Glaubensbekenntnis hatte ich in meiner Heimat nie Probleme und durfte meine Religion frei ausüben.

In Jug. herrscht derzeit Bürgerkrieg. In allen Teilen unseres Landes wird gekämpft. Die Serben setzten unsere Dörfer und Ortschaften gewaltig unter Druck und terrorisierten die Einwohner. Im April erhielt ich eine schriftliche Aufforderung um mich in einer Kaserne zu melden. Ich war damals nicht zu Hause und meine Frau übernahm den Brief nicht. Einige Tage später kamen die Militärs abermals zu mir, wobei ich aber auch nicht zu Hause war und drohten meiner Frau sie und die Kinder mitzunehmen wenn ich mich nicht in absehbarer Zeit bei ihnen melde. Es blieb mir somit nichts anderes übrig als zu flüchten. Weitere Gründe kann ich nicht angeben und ich wollte nur diesem sinnlosen Krieg ausweichen. Ich würde nie wieder in meine Heimat zurückkehren, wenn es nicht erforderlich wäre und ich mit meiner Familie hier bleiben könnte."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 4. Mai 1992 an:

"Ich bin jugoslawischer Staatsbürger und gehöre der albanischen Minderheit im Kosovo an. Ich war nie Mitglied einer politischen Organisation oder einer verbotenen Gruppierung. An Demonstrationen habe ich ebenfalls noch nie teilgenommen. Wegen meiner Glaubensbekenntnis hatte ich auch keine Probleme und durfte meine Religion frei ausüben. In Jug. herrscht derzeit ein Bürgerkrieg.

Ich musste mit meiner Familie bzw. mit meinen Kindern aus der Heimat flüchten um meinem Mann das Einrücken in die Armee zu ersparen. Er sollte eingezogen werden um gegen seine eigenen Freunde zu kämpfen. Es blieb uns nichts anderes übrig als diesen Schritt zu wagen. Weitere Gründe kann ich nicht angeben und würde auch wie mein Mann nie wieder in unsere Heimat zurückkehren."

Mit den Bescheiden vom 4. Juni 1992 gelangte die Behörde erster Instanz zur Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55 idF. BGBl. 1974/78 - GFK -, aus denen sich gemäß § 7 Abs. 1 des BG vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 idF. BGBl. 1974/796 - AsylG (1968) -, die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableite, bei den Beschwerdeführern nicht zutreffe.

In den dagegen erhobenen Berufungen erstatteten die Beschwerdeführer kein Sachverhaltsvorbringen.

Mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994 wurden die Berufungen abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden diese Bescheide mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zlen. 94/01/0611 und 0670, wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufgehoben. Die belangte Behörde habe zu Unrecht ausgehend von der Rechtsansicht, dass sie bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden habe, die Bescheide vom 10. Februar 1994 ausschließlich darauf gestützt, dass bei den Beschwerdeführern der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt werde, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 vor, dass durch das Parlament der Jugosl. Föderation am 18. Juni 1996 ein Amnestiegesetz erlassen worden sei, das am 22. Juni 1996 in Kraft getreten sei, nachdem es am 21. Juni 1996 im Amtsblatt der Jugosl. Föderation Nr. 28/96 verlautbart worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 im Wesentlichen nur dahingehend Stellung, dass ihm dieses Amnestiegesetz "weder in Urschrift noch in beglaubigter Abschrift" vorgelegt worden sei. Warum solle er "jetzt plötzlich im Rahmen des Parteiengehörs zu einem mir nicht einmal im Ansatz vorliegenden Amnestiegesetz von Restjugoslawien Stellung nehmen", wenn die belangte Behörde über seinen aus dem Jahr 1992 datierenden Asylantrag nicht entschieden habe. Weitere Ausführungen betreffen die Normalisierung der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer seit ihrem Aufenthalt in Österreich.

Zudem sei seine Wohnung seit der Flucht der Familie von einer serbischen Familie belegt. Dazu stellte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob das Amnestiegesetz auch Bestimmungen über die Rückgabe des Eigentums enthalte. Es sei im Kosovo das gesamte öffentliche Schulwesen zusammengebrochen. Dazu stellte er die Frage, wie die beiden Töchter der Familie, die in Österreich eine öffentliche Schule besuchten, ihren Bildungsweg im Kosovo fortsetzen könnten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Die Beschwerdeführer seien nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes (1968).

Die belangte Behörde begründete betreffend den Erstbeschwerdeführer im wesentlichen, dass die aus seinen Angaben aus der Vermeidung der Einberufung in die Armee resultierende Furcht vor Verfolgung auf Grund des vorgehaltenen Amnestiegesetzes für den Fall einer etwaigen Rückkehr in seine Heimat nicht zu gewärtigen sei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde, dass sie nur ausgeführt habe, sie habe ihrem Gatten das Einrücken in die Armee ersparen wollen. Sie habe jedoch keine konkreten, spezifisch auf ihre Person zielenden Repressionshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatstaates vorgebracht. Die Beschwerdeführer seien nicht Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Gegen diese Bescheide wenden sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 1997, B 4947/96-14 und B 4948/96-14, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

a) Zum Erstbeschwerdeführer:

Dieser rügt im wesentlichen, dass die Niederschrift "vom 15.5.1992" (gemeint wohl richtig: 3.5.1992) nicht den Tatsachen entspreche, da er nicht von einem Albanisch-Dolmetsch vernommen worden sei und er den Inhalt der Niederschrift weder lesen noch verstehen habe können. Davon ausgehend behauptet der Erstbeschwerdeführer in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde als Sachverhalt, er sei im Jahr 1989 als Organisator einer Demonstration für die Unabhängigkeit von Kosovo-Albanien an seinem Arbeitsplatz tätig gewesen. Er habe in der Folge seine Teilnahme bestritten. In der Folge sei er Mitglied der Demokratischen Partei geworden.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 3. Mai 1992 unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen. Er hat dabei nicht zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht möglich sei, diese Sprache zu verstehen oder sich darin nicht hinreichend genug deutlich ausdrücken zu können (es kann dabei dahingestellt bleiben, ob er - wie in der Niederschrift ausgeführt - in seiner Muttersprache albanisch oder - wie in der Beschwerde behauptet - durch einen beigezogenen "Serbisch-Dolmetsch" einvernommen wurde). Der Erstbeschwerdeführer hat zudem weder in der Berufung noch im folgenden Verwaltungsverfahren behauptet, nicht in seiner Muttersprache vernommen worden zu sein, noch hat er im Verwaltungsverfahren Verständigungsprobleme geltend gemacht.

Insbesondere hat der Erstbeschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass er das in der Beschwerde erstmalig behauptete Sachverhaltsvorbringen anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. Mai 1992 vorgebracht habe, es aber nicht verstanden worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine solche Behauptung, so sie der Beschwerde zu entnehmen gewesen wäre, nicht schlüssig erschiene, weil der Erstbeschwerdeführer keine Verständigungsprobleme zu den detaillierten Schilderungen zur Aufforderung zum Militärdienst, dessen Verweigerung, den befürchteten Verfolgungen und auch nicht zur Fluchtroute behauptet, in denen Verständigungsprobleme sich auf Grund der genaueren Angaben eher geäußert hätten als bei so einfachen Angaben, er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe nie an Demonstrationen teilgenommen.

Daher unterliegt der vom Erstbeschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Des Weiteren behauptet der Erstbeschwerdeführer einen Verstoß gegen das "Überraschungsverbot", weil die belangte Behörde ihm den Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme vom 3. Mai 1992, auf der der nunmehr als wesentlich angegebene Sachverhalt beruhe, nicht vorgehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer verkennt, dass einerseits bereits die Behörde erster Instanz auf den niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers beruhend seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat und der Erstbeschwerdeführer in der Berufung weder die Unrichtigkeit noch die Unvollständigkeit dieser Angaben behauptet hat, andererseits keine Verpflichtung der Behörde besteht, eigene Angaben, die als glaubwürdig einer Entscheidung zugrundegelegt werden, vorzuhalten. Die belangte Behörde hat ihren Vorhalt vom 15. Oktober 1996 daher zu Recht auf jenen gegenüber dem vorherigen Verwaltungsverfahren geänderten Sachverhalt ("Amnestiegesetz") beschränkt.

Da der Erstbeschwerdeführer auf diesen Vorhalt trotz Bekanntgabe von Erkenntnisquelle und Inhalt des Amnestiegesetzes (zum Teil wörtlich wiedergegeben) im Verwaltungsverfahren keine inhaltliche gegenteilige Stellungnahme abgab, ist auch das nunmehr in der Beschwerde enthaltene Vorbringen zum "Amnestiegesetz" und dessen praktische Anwendung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Das weitere Sachverhaltsvorbringen, das sich auf die Zeit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bezieht, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende Sach- und Rechtslage ankommt.

b) Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin rügt im wesentlichen, sie sei bei ihrer Vernehmung "vom 15.5.1992" (gemeint wohl richtig: 4.5.1992) über die politische Tätigkeit ihres Ehemannes nicht befragt worden und "auch nicht über die Gefahr seiner politischen Verfolgung in der Heimat". Daher scheine "in dieser Niederschrift auch nicht der tatsächliche Sachverhalt auf, der meinen Mann als Familienerhalter und in der Folge somit auch mich gemeinsam mit meinen Kindern zur Flucht veranlasste".

Wenn die Zweitbeschwerdeführerin damit meint, auch Verfolgungshandlungen gegen Verwandte könnten Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, ist ihr zu entgegnen, dass ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung nur dann angenommen werden kann, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Für eine solche Annahme bietet das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin aber keine Anhaltspunkte. Selbst das Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde über die Belegung der Wohnung durch eine serbische Familie bietet keine Anhaltspunkte für der Zweitbeschwerdeführerin drohende asylrechtlich relevante Verfolgung, sodass auf die Frage der Zulässigkeit dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine sie selbst treffende individuell konkrete asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber aufgrund der gravierenden Änderung der Situation seit Mitte März 1999, die bei der Entscheidung über den am 12. November 1996 erlassenen angefochtenen Bescheid nicht mehr berücksichtigt werden darf, wegen der grundsätzlichen Bedeutung für derzeit bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Asylverfahren von Asylwerbern aus dem Kosovo zu nachfolgender Aussage veranlasst:

Wie in den Medien berichtet wurde, hätten ab Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden seien. Diese Aktionen hätten augenscheinlich das Ziel, die Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben. Sollte dies zutreffen, hätten Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo schon allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Unter diesen Voraussetzungen stünde auf Grund des geänderten Sachverhaltes im vorliegenden Fall der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Beide Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die belangte Behörde den die Beschwerdeführer betreffenden

gemeinsam geführten Verwaltungsakt in einem Vorgang vorgelegt hat und der Vorlageaufwand daher nur einmal entstanden ist.

Wien, am 12. Mai 1999

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997010872.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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