TE Bvwg Beschluss 2019/2/11 W201 2206578-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W201 2206578-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 23.03.2018, beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid vom 25.06.2018 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf den festgestellten Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, welcher lediglich 30% betrage, womit die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses, nämlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50%, nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.07.2018 Beschwerde und führte aus, einige Leiden seien nicht berücksichtigt worden.

Die belangte Behörde holte ein Ergänzungsgutachten ein, das die neu vorgelegten Befunde berücksichtigt. Die Sachverständige führte aus, das ursprüngliche Gutachten erfahre durch die neuen Befunde keine Änderung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2018 wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 27.09.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich der gegenständliche Vorlageantrag nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die Beschwerdevorentscheidung am 17.08.2018 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die zweiwöchige Vorlagefrist mit Ablauf des 22.08.2018 geendet habe. Demnach wäre der Vorlageantrag, der den Einlaufstempel 10.09.2018 trägt, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 10.10.2018 persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde dieser Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände lediglich einen Grad der Behinderung von 30% ergeben, somit kein Behindertenpass ausgestellt werden kann,

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und legte unter einem neue Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein, das jedoch am Ergebnis der bereits getroffenen Einschätzung nichts änderte.

Die belangte Behörde erließ eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Ermittlungsergebnisses. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde übermittelte die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018.

Mit Schreiben vom 27.09.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt and ie Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann die Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 17.08.2018 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.08.2018.

Demzufolge erweist sich der Vorlageantrag, der den Einlaufstempel 10.09.2018 aufweist, als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht nachvollziehbar bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2206578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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