Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AlVG §10Spruch
W238 2212834-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 09.11.2018, GZ XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 07.08.2018 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 02.07.2018 bis 12.08.2018 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte zumutbare Stelle als Maschinenschlosser bei der Firma XXXX nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 10.09.2018 persönlich beim AMS eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leistungsbezug zu Unrecht eingestellt worden sei. Bevor der Beschwerdeführer das Stellenangebot des AMS erhalten habe, habe er bereits eine Einstellungszusage der Firma XXXX gehabt. Aufgrund eines Irrtums sei er zunächst davon ausgegangen, dass er sich bei der Firma XXXX bereits vorgestellt hätte. Nachträglich habe er einen Vermittlungsvorschlag des AMS für die Firma XXXX erhalten, dem er nicht gleich nachgekommen sei. Er habe sich jedoch schließlich beworben, obwohl er kein Maschinenschlosser und daher auch nicht ausreichend qualifiziert sei. Am 20.08.2018 habe er eine Absage der Firma erhalten. Zudem habe er das AMS um Nachsicht ersucht, da seine Mutter am 01.08.2018 verstorben sei. Der Beschwerdeführer beantragte die rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe vom 02.07.2018 bis 12.08.2018.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.10.2018 wurde die Beschwerde vom 10.09.2018 gegen den Bescheid vom 07.08.2018 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 7 und § 14 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid seinen eigenen Angaben zufolge am 10.08.2018 erhalten habe. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde habe somit am 07.09.2018 geendet, sodass die mit 05.09.2018 datierte, jedoch erst am 10.09.2018 persönlich eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
4. Am 22.10.2018 langte beim AMS Mödling ein vom AMS Baden weitergeleiteter Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er die Beschwerdevorentscheidung am 08.10.2018 erhalten habe. In der Sache brachte er neuerlich vor, dass er kein gelernter Maschinenschlosser sei und das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Firma
XXXX nicht vereitelt habe. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er habe diese nach seinem Kursbesuch persönlich am 07.09.2018 (Freitag) um 13:45 Uhr beim AMS Mödling abgeben wollen. Das AMS sei um diese Zeit jedoch bereits geschlossen gewesen. Ein Briefkasten sei nicht vorhanden gewesen.
5. Mit Bescheid des AMS vom 09.11.2018 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018, welche eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalte, laut Zustellnachweis am 04.10.2018 hinterlegt und ab diesem Tag vom zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten worden sei. Der RSb-Rückschein lasse auf keine Zustellmängel schließen. Eine Ortsabwesenheit sei weder gemeldet worden noch der Aktenlage zu entnehmen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe am 04.10.2018 begonnen und am 18.10.2018 geendet. Der Vorlageantrag sei am 19.10.2018 per Fax an das AMS Baden übermittelt worden. Nach Weiterleitung des Vorlageantrags an die zuständige regionale Geschäftsstelle, die gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt sei, sei der Antrag erst am 22.10.2018 - somit nach Ablauf der Frist - beim AMS Mödling eingelangt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem bisherigen Vorbringen zu dem ihm angelasteten Vereitelungsvorwurf - zusammengefasst aus, dass er sehr wohl gewusst habe, wann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags ende. Er habe sich während des Fristenlaufs in einer CAD-Schulung befunden und das Schreiben in der Pause verfasst. Er habe das Sekretariat des BFI nachdrücklich darum ersucht, den Vorlageantrag fristgerecht am 17.10.2018 an das AMS Mödling zu faxen. Warum die Sekretärin einen Fehler gemacht und sein Schreiben verspätet an die falsche Geschäftsstelle des AMS geschickt habe, wisse er nicht. In den nächsten Tagen werde er eine schriftliche Entschuldigung und Berichtigung erhalten.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.01.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018 über die Beschwerde vom 10.09.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde am 04.10.2018 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrags in Gang gesetzt.
Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags begann am 04.10.2018 und endete am 18.10.2018.
Der Vorlageantrag wurde am 19.10.2018 per Fax an das AMS Baden übermittelt. Nach Weiterleitung des Vorlageantrags durch das AMS Baden langte der Vorlageantrag nach Ablauf der Frist am 22.10.2018 beim AMS Mödling ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere aus dem Rückschein der Beschwerdevorentscheidung.
Der RSb-Rückschein bezüglich der Beschwerdevorentscheidung stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist ein Zustellversuch am 04.10.2018 angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 04.10.2018 vermerkt.
Der Beschwerdeführer machte im Verfahren keine Zustellmängel (etwa in Form einer Ortsabwesenheit) geltend. Es sind auch sonst keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung entstanden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hegt. Das weder begründete noch bescheinigte Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 08.10.2018 erhalten habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit angesichts des Vermerks des Beginns der Abholfrist am Rückschein offensichtlich nur der Tag der tatsächlichen Behebung beim Postamt gemeint ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet.
Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
3.3. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).
Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2018 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 04.10.2018 vermerkt.
Aus § 17 ZustellG ergibt sich, dass ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Beginn der Abholfrist war im Fall des Beschwerdeführers somit der 04.10.2018, sodass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags (ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Behebung des hinterlegten Dokuments) auch mit diesem Tag zu laufen begonnen hat.
Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs oder am Zeitpunkt der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen.
3.4. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der am Bescheid angeführten regionalen Geschäftsstelle (AMS Mödling) einen Vorlageantrag stellen kann.
Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2018 endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 18.10.2018.
Der Vorlageantrag wurde am 19.10.2018 - einen Tag nach Ablauf der Frist - per Fax an das AMS Baden übermittelt. Nach Weiterleitung des Vorlageantrags durch das AMS Baden langte der Vorlageantrag erst am 22.10.2018 beim AMS Mödling ein. Aus § 6 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (hier: des Beschwerdeführers) erfolgt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das Sekretariat des BFI nachdrücklich darum ersucht habe, den Vorlageantrag fristgerecht am 17.10.2018 an das AMS Mödling zu faxen, vermag an der verspäteten Antragstellung nichts zu ändern:
Es ist Sache des Beschwerdeführers, für die Einhaltung der zweiwöchigen Frist zur Einbringung des Vorlageantrags zu sorgen. Es lag daher an ihm, innerhalb dieser Frist entweder selbst einen Vorlageantrag bei der zuständigen Stelle einzubringen oder einen Vertreter so rechtzeitig damit zu betrauen, dass ihm die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrags möglich ist. Dabei ist als Maßstab die jede Verfahrenspartei treffende erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen zu beachten (vgl. VwGH 25.06.1996, 94/11/0388 mwH; 28.01.2004, 2002/04/0031). Zudem vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sichergestellt werden muss (VwGH 20.04.2001, 98/05/0083).
Gegenständlich handelte es sich um eine beachtliche Sorglosigkeit, wenn sich der Beschwerdeführer auf die bloße Zusicherung einer dritten Person hinsichtlich der Einhaltung der Frist für die Einbringung des Vorlageantrags sowie der Übermittlung an die richtige Einbringungsstelle verlassen hat (s. etwa VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221).
Im Ergebnis wurde der Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer den ihm angelasteten Vereitelungsvorwurf bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren daher (zunächst) nur der Bescheid des AMS vom 09.11.2018 und die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags.
In Folge Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist der Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018 rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung endgültig die Grundlage entzogen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs oder des Zeitpunktes der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte (vgl. zum Vorbringen der irrtümlich falschen bzw. verspäteten Einbringung durch eine dritte Person die rechtlichen Ausführungen). All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2212834.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019