Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W122 2196084-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl. 1166874705 - 180716388, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 28 Abs. 2 VwGVG, § 68 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 46 FPG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 6.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, er habe nach Österreich gewollt, weil der Bruder seiner Frau hier lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin zum Christentum konvertiert und das ist gegen die islamische Regierung. Eines Tages, als ich nicht zu Hause war, waren die (Geheimpolizei) bei mir zu Hause und haben alle meine Sachen und Dokumente mitgenommen. Ich habe telefonisch von diesem Vorfall erfahren und ging dann nicht mehr nach Hause. Ich habe mich einige Male versteckt. Weil ich dann Angst bekommen habe, habe ich beschlossen das Land zu verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.2.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte vor (AS 67 - 81): Iranische Geburtsurkunde im Original; iranische ID - Karte im Original; Bestätigung über die Gottesdienstbesuche und Besuch einer Taufvorbereitung vom Personal Ordinariat vom 1.2.2018. Zum Reisepass gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm dieser von den iranischen Behörden - von Beamten des Informationsdienstes Sepah - im Zuge einer Hausdurchsuchung am 2.8.2016 abgenommen worden sei. Es sei nur eine einzige Hausdurchsuchung gewesen und seither sei auch nichts mehr passiert. Es sei auch niemand mehr von den Behörden bei seiner Familie aufgetaucht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt (LA: "Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch beteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen."), gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe im Iran Probleme gehabt und war in Lebensgefahr. Seit 1393 (Anm.: 2014) interessiere ich mich für das Christentum. Ich war im Iran zwei Mal in einer offiziellen Kirche. Beim zweiten Besuch, nachdem ich die Kirche verlassen wollte, hat der Priester gesagt, dass sie alle Ausweise der Mitglieder kopieren müssen und deswegen habe ich Angst bekommen und war nicht mehr in der Kirche. Danach war ich bei einem Freund in Armenien und habe mich sieben oder acht Tage aufgehalten. Bei der Rückreise in den Iran habe ich an der Grenze Probleme bekommen, welche ich bereits geschildert habe. Der Freund XXXX , welcher mich eingeladen hatte, war im Jahre 1395 (Anm.: 2016) von mir eingeladen, dass er mich besuchen kommt und ist drei Tage bei mir geblieben. Ich habe zu Hause ein Piano gehabt und er hat sehr schön gespielt. Nachdem er von mir weggegangen ist, wurde meine Wohnung gestürmt. Mein armenischer Freund XXXX hat immer gebetet. Zwar auf Armenisch, aber er hat gebetet. Ein anderer Freund namens XXXX war auch zu der gleichen Zeit bei mir. Ich kenne den Asghar vom Gymnasium. Nachdem der Geheimdienst der Sepah mein Zuhause gestürmt hat, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich habe erfahren, dass der XXXX auch verhaftet worden wäre. Die Beamten sind sicher nur gekommen, weil der XXXX bei mir zuhause war. Ich habe früher noch eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass ich für christliche Religion nicht aktiv sein darf und ich war auch noch zweimal in der Kirche. Deshalb habe ich auch das Heimatland verlassen. Ich war in Lebensgefahr. Mein Glaube an Jesus Christus ist im Iran verboten."
Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben.
Mit Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Konvertierung zum Christentum und sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. So stellte das BFA zur behaupteten Konversion u. a. fest, der Beschwerdeführer habe ob seines vagen Vorbringens eine innere Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, es wäre diesem auch zumutbar, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten und könne er auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen, die ihn ja auch bereits bisher unterstützt habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt als Beweis gewürdigt und zu Unrecht festgestellt, dass er kein überzeugter Christ sei. Es seien auch keine anderen Erhebungen unternommen worden, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Bundesamt sei somit seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Er habe seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und sei bereit, zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Er habe sich weiters damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland und Österreich überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Somit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.
I.2. Bescheid
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 24.01.2019 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2018 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde an: Wiedergabe des Antrages vom 06.07.2017, der Einvernahme vom 19.02.2018, des oben unter I.1. angeführten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Nennung der Beschwerde vom 19.04.2018, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, deren erwachsen in Rechtskraft mit 04.07.2018, Nennung des neuerlichen Antrages, Zitat der niederschriftlichen Befragung vom 30.07.2018 beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche
Maßnahmen und Anhaltevollzug: Der Beschwerdeführer sei am 01.04.2018 in Österreich getauft worden, bei einem Religionswechsel stünde im Iran die Todesstrafe. Der Dolmetscher hätte im Zuge der ersten Einvernahme die Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig übersetzt, der Beschwerdeführer hätte einen Taufschein als Beweis seiner Angaben und Fotos, welche ihn auf einer Demonstration zeigen würden.
Weiters führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang an, dass dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt worden wäre, mit welcher ihm die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 07.09.2018 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei hätte der Beschwerdeführer angegeben, die bisherigen Angaben seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen, stünde nicht unter ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente, und er hätte eine Austrittsbestätigung aus der katholischen Kirche des Magistrats des 15. Wiener Gemeindebezirks, Bestätigung über einen Deutschkurs und fünf Fotografien sowie Kopien von drei fremdsprachigen Instagram Kommentaren und einer fremdsprachigen Instagram Konversation aus dem Jahr 2016. Der Beschwerdeführer hätte sich auf Instagram über den Islam und über die Regierung im Islam beschwert. Es bestünde Ungleichheit, zu viele Todesurteile und zu viele Menschen würden im Islam ungerecht behandelt werden. Ein Freund des Beschwerdeführers der dieselbe Meinung gehabt hätte, sei Anfang November 2012 unter Folter getötet worden. Der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst verfolgt worden. Es hätte sich um jene Verfolgungshandlungen gehandelt, die der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren genannt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch wegen der Postings den Iran verlassen müssen. Der Beschwerdeführer hätte sich beim österreichischen Präsidenten beschwert, warum man jemanden wie den Präsidenten des Irans einen roten Teppich legen würde. Befragt hinsichtlich der Austrittsbestätigung aus der katholischen Kirche gab der Beschwerdeführer an, dass dies falsch aufgeschrieben worden wäre, er könne kein Deutsch. Befragt, warum er das Dokument unterschrieben hätte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte etwas anderes verlangt. Der Beschwerdeführer hätte seinen Taufschein vorgelegt und gesagt, dass er Moslem wäre. Der Beschwerdeführer besuche eine Kapelle im ersten Wiener Gemeindebezirk.
Am 14.11.2018 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, der Schwager des Beschwerdeführers hätte gesagt, es wäre erlaubt, dem Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer wäre seit 2014 konvertiert. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft worden wäre und keiner Glaubensgemeinschaft angehören würde. Der Priester hätte mitkommen wollen um zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer getauft wäre, wäre dann aber zum Friedhof gegangen. Der Beschwerdeführer hätte kein Schreiben der Kirchenbeitragsstelle erhalten. Die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers im Iran wären hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer Organisation der Religionsgemeinschaft befragt worden und hätten angegeben, nicht zu wissen ob der Beschwerdeführer komplettiert wäre. Sie müssten keine Repressalien des iranischen Staates befürchten. Der Beschwerdeführer hätte gegen den iranischen Staat demonstriert.
Als Beweismittel angeführt wurden eine Taufbestätigung, eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, eine Kursbestätigung, Übersetzungen eines Innungsausweises, Fotos betreffend einer Demonstration und Innenräume einer Kapelle, Ausdrucke von Instagram Postings und Kompositionen, Wohnbestätigung, Kursbestätigungen und ein Unterstützungsschreiben.
I.3. Beschwerde
Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 06.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück zu verweisen. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, den Antrag auf internationalen Schutz einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aufzuheben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, es wäre immer noch seine Überzeugung, was ihn zur Flucht geführt hätte. Einerseits aufgrund seiner Konvertierung und andererseits aufgrund seiner politischen und kritischen Aktivitäten im Ausland gegen die iranische Regierung befürchtet der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr, von den iranischen Behörden aufgesucht, inhaftiert und höchstwahrscheinlich mit Todesstrafe bedroht zu werden. Da der Beschwerdeführer die Schah Zeit im Iran erlebt hätte, wisse er, was der Islam dem Iran und dem iranischen Volk angetan hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich entschlossen, Monarchie ist zu werden. Er wäre der Meinung, dass die Lage früherer viel besser gewesen wäre. Der Beschwerdeführer würde ohne jegliche Anhörung oder faire Verhandlung verurteilt werden. Ein namentlich genannter altkatholischer Theologe könne bezeugen, dass der Beschwerdeführer konvertiert wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Beschwerdeführer hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er spricht Farsi, Türkisch und Englisch. Er hat zuletzt als selbstständiger "Möbelmacher" in seiner eigenen Werkstatt gearbeitet und davon gut leben können. Der Beschwerdeführer hat im Heimatland über eine Ehefrau, einen Sohn und weitere andere Verwandte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Es geht ihnen gut. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 6.9.2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Der Beschwerdeführer wohnt in einer im Zuge des Asylverfahrens bereitgestellten Unterkunft. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer hat einen Schwager in Österreich. Er führt in Österreich kein Familienleben und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er besucht am Sonntag die Kirche und wurde von einem altkatholischen Theologen in Wien getauft.
Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, insbesondere kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen, er sei aufgrund der Konversion zum Christentum verfolgt, nicht festgestellt werden.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Länderfeststellungen:
Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sich die belangte Behörde ausgiebig mit der Situation im Iran auseinandergesetzt hat. Wesentliche Änderungen sind nicht hinzugetreten zur Situation von Christen bzw. mit der Konversion zum Christentum, der wirtschaftlichen Situation und der Behandlung nach Rückkehr im Iran. Die verwendeten Länderberichte weisen nach wie vor die notwendige Aktualität auf und wurde den Länderberichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, der vorgelegten Geburtsurkunde und einer iranischen Identitätskarte (AS 69-81). Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 13ff). Die Feststellungen zum Leben in Österreich (insbesondere zu den fehlenden Deutschkenntnissen, zu seiner Unterkunft, zur Grundversorgung, Unbescholtenheit, zum fehlenden Privat- und Familienleben) ergeben sich aus der Aktenlage (AS 52f) und aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Dass der Beschwerdeführer, obschon dieser durch seinen Schwager über einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt, keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich hat, gab er im Zuge der Befragung durch die belangte Behörde selbst an (AS 52). Weitere nachhaltige integrative Schritte (soziale oder berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
2.2. Zu den Fluchtgründen:
Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus den folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zusammengefasst zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, glaubhaft zu machen - zum einen die Konvertierung zum Christentum und zum anderen sein Fluchtvorbringen.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA dar, er sei als schiitischer Moslem geboren und auch so von seinen strenggläubigen Eltern erzogen worden. Weiter behauptete der Beschwerdeführer, er sei Christ, nachgefragt, er sei Katholik (AS 49). Dann gab der Beschwerdeführer an, weder eine Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorlegen zu können (AS 51) noch getauft zu sein (AS 49): Dem BFA ist zuzustimmen, dass o. a. Aussagen zur Glaubhaftmachung der Tatsache, der Beschwerdeführer sei katholischer Christ, nicht genügen, vielmehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (er habe keine Austrittserklärung) auch noch auf die Frage, wieso er dann behaupte, Christ zu sein, lapidar erklärte: "Weil ich mich für das Christentum interessiere, bin ich Christ." Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es für die Glaubwürdigkeit nicht darauf ankommt, ob etwa Bescheinigungsmittel (wie etwa die Austrittserklärung oder eine Bestätigung für die Mitgliedschaft zur neu beigetretenen Kirche) vorgelegt wurden oder für den Glaubenswechsel, ob die Taufe auch vollzogen wurde. Sondern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich weder stimmig noch ist mit diesem Vorbringen die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers - nämlich als Christ zu leben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte auch, er nehme seit vier Monaten an einer Taufvorbereitung teil und würde einmal, manchmal auch zweimal in der Woche hingehen (AS 49f). Der belangten Behörde ist nicht zu entgegnen, wenn sie - auf konkretes Nachfragen und aufgrund der Darlegung, die Taufvorbereitung habe Anfang Oktober begonnen, das Ende wisse er nicht, das werde ihm von seinem Priester noch mitgeteilt, es werde an einem wichtigen Feiertag der Fastenzeit beendet werden und den Namen des Feiertages wisse er nicht - folgerte, die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu seien völlig vage, wobei das Gleiche auch für die Angaben zum Leiter - das sei ein "Christian", den Familiennamen wisse er nicht - und zum Ort der Taufvorbereitung - die Adresse sei Wien, in der Nähe des Stephansplatzes, gelte. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Argumentation der belangten Behörde an, als der Beschwerdeführer erkennbar nur ein geringfügiges Interesse an der Taufvorbereitung und den dort handelnden Personen an den Tag gelegt habe und die Taufvorbereitung vermutlich nur zum Zweck der Beschaffung von asylrelevanten Beweismitteln besuchen würde, um hier in Österreich die Voraussetzungen zu schaffen, um getauft zu werden und somit den gewünschten Asylstatus zu erlangen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer jetzt bei dieser Taufvorbereitung gelernt habe, führte dieser wiederum lediglich vage aus, er habe schon ein Vorwissen gehabt. Er habe gelernt zu beten und über die Liebe, die Zuneigung und den Glauben. Erst auf erneute Nachfrage fielen die Antworten etwas konkreter aus (AS 50) und ist dem BFA beizupflichten, als der Beschwerdeführer - neu zum Christentum konvertiert - jegliche Begeisterung vermissen lasse, zumal der Aussage eines Asylwerbers gerade für die Glaubhaftmachung selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, mit dem Islam nicht ausgekommen und nicht religiös gewesen zu sein (AS 58). Nicht schlüssig gab der Beschwerdeführer auf die nächsten Fragen aber an, er habe nach islamischem Recht geheiratet, weil dies Tradition wäre und man es machen müsse, habe aber freiwillig traditionell nach islamischem Ritus geheiratet. Auch hier ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es habe kein Schlüsselerlebnis für den Abfall vom Islam gegeben, dies sei schleichend eingetreten, er habe 2014 das Interesse am Christentum entdeckt (AS 58) und habe zweimal eine offizielle katholische Kirche im Iran besucht, um daraufhin im nächsten Satz anzuführen, er habe ein ruhiges Leben haben wollen und nichts in christlicher Hinsicht gemacht (AS 57) und diese Behauptung in weiterer Folge abzuschwächen und zu erklären, er sei von einem armenischen Freund mitgenommen worden und sei nur die letzten fünfzehn Minuten bei einem Gottesdienst dabei gewesen (AS 57). Dem BFA ist nicht zu widersprechen und schließt sich das erkennende Gericht den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen an, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien völlig unglaubhaft und mit den realen Begebenheiten im Iran nicht in Einklang zu bringen, zumal vor den offiziellen iranischen Kirchen Sicherheitspersonal postiert sei, welches Identitätskontrollen der Gläubigen durchführe (vgl. dazu AS 119 bzw. S 34 des bekämpften Bescheides). Der Beschwerdeführer erklärte einerseits, dass er bereits im Iran in der Kirche auf Armenisch, aber nur frei gebetet habe. Nach dem freien Gebet befragt, räumte der Beschwerdeführer dann andererseits ein, es sei dies das Rabbani Gebet (Anmerkung des BFA: [Vater Unser]) gewesen und auf Vorhalt des widersprüchlichen Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, dass das ein offizielles Gebet sei, welches er im Herzen gebetet habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, weder andere offizielle Gebete noch religiöse Lieder und deren Text zu kennen (AS 59). Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge detailliert und konkret zum christlichen Glauben, insbesondere zu den Riten im kirchlichen und speziell im katholischen Jahresverlauf befragt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, alle zwei bis drei Tage vor dem Schlafen ein paar Seiten in der Bibel zu lesen, zuletzt das Rabbani Gebet gelesen zu haben und dieses stünde richtigerweise im Lukas Evangelium, ansonsten führte der Beschwerdeführer hauptsächlich zu den Fragen aus, er wisse die Antwort nicht - so habe der Beschwerdeführer weder das Marien Gebet ("Gegrüßet seist du Maria") noch das apostolische Glaubensbekenntnis ("Vater unser") gekannt (AS 60f). So ist der belangten Behörde ebenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu den Inhalten des christlichen - respektive des katholischen - Glaubens befragt, die gestellten Wissensfragen großteils nicht beantworten habe können bzw. nicht in der Lage gewesen sei, eine Konversion zum Christentum im Sinne einer inneren Haltung glaubwürdig darzulegen. Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Glaubensüberzeugung noch verstärkend, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er seinen Glauben in Österreich lebe vor - und dies völlig vage - er müsse den Eingang der Kirche neugestalten, sonst mache er nichts, um dann wiederum anzugeben, er bete und versuche sein Wissen zu erweitern (AS 59). Zur Konversion ist in einer Gesamtbetrachtung nun auszuführen und teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass es bei der Beurteilung des behaupteten Religionswechsels auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung - auf die innere religiöse Einstellung - des Beschwerdeführers ankommt, christlich zu leben. Dies glaubhaft darzulegen, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde ist gegenständlich daher nicht zu widersprechen, dass eine Scheinkonversion vorliegt. Der Beschwerdeführer gab vor, sich seit 2014 für das Christentum zu interessieren und im Iran daher einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein: Er habe im Iran ein Problem gehabt und sei in Lebensgefahr gewesen. So sei der Beschwerdeführer zweimal in einer offiziellen Kirche gewesen. Beim zweiten Mal habe der Priester Kopien aller Mitglieder verlangt, da habe er Angst bekommen und sei nicht mehr in die Kirche gegangen. (AS 54f). Das Vorbringen der Besuche in einer offiziellen Kirche stellt sich - wie für die belangte Behörde - auch für das erkennende Gericht als völlig unglaubhaft und als mit den realen Begebenheiten im Iran nicht in Einklang zu bringen dar, zumal vor den offiziellen iranischen Kirchen Sicherheitspersonal postiert ist, welches Identitätskontrollen der Gläubigen durchführt und es zum einen für Nichtmuslime keine Religionsfreiheit gibt, zum anderen Muslime gehindert werden, diese offiziellen kirchlichen Grundstücke zu betreten (vgl. AS 117f bzw. S. 31f des bekämpften Bescheides). Der Beschwerdeführer behauptete darüber hinaus, er habe im Jahr 2014 auf der Rückreise von einem Freund in Armenien an der Grenze Probleme bekommen (AS 54), weil er von den iranischen Behörden kontrolliert worden sei, welche ein paar christliche Bücher in seinem Auto gefunden hätten. Er sei für sechs Stunden festgehalten und nachdem er etwas unterschrieben habe, dann wieder freigelassen worden (AS 51). Zu diesem Vorbringen gab der Beschwerdeführer selbst an, dass sonst nichts passiert sei und dies auch nicht sein Fluchtgrund gewesen sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2016 zwei Freunde zu sich nach Hause eingeladen, einer der beiden habe immer armenisch gebetet und nachdem dieser gegangen sei, sei die Wohnung des Beschwerdeführers vom Geheimdienst der Sepah gestürmt worden und sei der Beschwerdeführer deswegen nicht mehr nach Hause gegangen. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, er habe erfahren, dass jener Freund auch verhaftet worden sei und die Beamten sicher nur gekommen seien, weil dieser bei ihm zuhause gewesen sei. Zudem gab der Beschwerdeführer vor, er habe noch von früher eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er für die christliche Religion nicht aktiv sein dürfe und er sei auch noch zweimal in der Kirche gewesen. Deshalb habe er auch sein Heimatland verlassen. Er sei in Lebensgefahr gewesen. Sein Glaube an Jesus Christus sei im Iran verboten (AS 54f). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine Familie sei jemals bedroht worden (AS 55), er habe niemals in seinem Heimatland strafbare Handlungen begangen oder er sei nie in Haft gewesen (AS 52), er habe niemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen in seinem Heimatland gehabt (AS 53). Verfahrensgegenständlich ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie ausführt, dass ob der widersprüchlichen Behauptungen eine staatliche Verfolgung nicht nachvollziehbar und folglich nicht glaubhaft ist, zumal sich auch laut Angaben des Beschwerdeführers das Interesse der iranischen Behörden eindeutig auf seinen Freund konzentrierte. Zudem gab der Beschwerdeführer einmal zur Flucht zu Protokoll, die Hausdurchsuchung habe am 25.7.2016 stattgefunden, er habe vier Monate später, zuvor habe er sich im Norden des Iran an einem Strand alleine aufgehalten, am 5.12.2016, den Iran verlassen (AS 55) und an anderer Stelle, er habe am 5.12.2016 erst Teheran verlassen und sei nach Urumie gefahren und habe dann erst illegal und zu Fuß den Iran in Richtung Türkei verlassen. Der belangten Behörde ist hier zuzustimmen, wenn sie annimmt, dass den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers jeglicher Wahrheitsgehalt fehlt, als er die Angaben zur Fluchtroute widersprüchlich dargestellt hat und daher auch der Fluchtgrund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Ferner führte der Beschwerdeführer zur behaupteten Hausdurchsuchung aus, er sei nicht zu Hause gewesen, nur sein Schwager (AS 55). Nachgefragt, ergänzte der Beschwerdeführer, es sei nur sein Name gerufen worden und sein Schwager habe den Eindruck gehabt, es habe mit seinem Freund zu tun. Weiter befragt, woher sein Schwager von seinem Freund erfahren haben könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, der Schwager hätte diesen Namen angeblich bei der Hausdurchsuchung gehört. Der Frage, in welchem Zusammenhang aber der Name seines Freundes gefallen sei, sei der Beschwerdeführer nur ausgewichen und habe er erklärt, er wisse es nicht, da er nicht dort gewesen sei. Auf Vorhalt, ob der Beschwerdeführer nicht nachgefragt habe, gab dieser nur an, dass dies nicht der Fall gewesen sei und habe der Beschwerdeführer seine Behauptung weiter abgeschwächt und erklärt, dass sein Schwager nur ein junger Mensch sei, der gefragt worden sei, ob er der Beschwerdeführer sei und dass er zur Seite gehen solle (AS 56f). In diesem Fall schließt sich das erkennende Gericht auch den Schlussfolgerungen des BFA an, der Beschwerdeführer steigere oder schwäche seine Erklärungen im Laufe des Verfahrens ganz nach Belieben und ist anzumerken, die unsubstantiierte Aussage, die Beamten hätten dem Beschwerdeführer noch ausgerichtet, er solle sich bei der Sepah melden (AS 56) oder nachgefragt, woher die Behörde erfahren haben solle, dass sein Freund ein einziges Mal bei ihm zu Besuch gewesen sei, dass er es nicht wisse, er sei drei Tage dagewesen, er sei ein Ehrenmann gewesen und er habe die Bücher von ihm bekommen (AS 57), reicht für die Annahme, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung vorläge, nicht aus. Zudem machte der Beschwerdeführer im Zuge der Hausdurchsuchung widersprüchliche Angaben, als er ihm ein paar Zeitschriften, sein Reisepass sowie die Mitschriften seines Sohnes mitgenommen worden seien (AS 56), während dieser an anderer Stelle aussagte, sein Laptop und ein paar Unterlagen seien von den Behörden mitgenommen worden (AS 55). Hierzu ist auszuführen, dass ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzuerkennen ist, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit auch einleuchtend erscheinen - so ist nicht nachvollziehbar, warum ein offizielles Bild vom Abendmahl nicht beschlagnahmt worden sei (AS 56) - und wenn erst sehr spät gemachte Angaben - so ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Bibel auch beschlagnahmt worden sei, erst gegen Ende der Einvernahme beiläufig erwähnt habe und nachgefragt angab, die Bibel sei im Iran verboten, er habe nicht daran gedacht (AS 56) - nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen. Der Beschwerdeführer legte dar, von der Hausdurchsuchung bis zur Ausreise seien vier Monate vergangen (AS 55) und er während dieser Zeit im Norden des Iran sogar als Taxilenker gearbeitet habe, obschon er Angst vor Kontrollen und dem Vorzeigen seines Ausweises gehabt habe, um gleich darauf anzuführen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er keine Angst, wenn er allein wäre, jetzt habe er aber einen Sohn (AS 61). Das BFA folgert diesbezüglich, der Beschwerdeführer sei keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, da er bei einer akuten und lebensgefährlichen Bedrohung sofort und ohne Zögern den Iran verlassen habe und er eine wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft dargelegt habe - seine Angst beziehe sich nur darauf, dass er einen Sohn habe. Der Beschwerdeführer gab vor, er habe sich ca. sieben Monate in Griechenland aufgehalten (AS 54), stellte dort keinen Asylantrag, sondern reiste nach dem vierten Versuch unter Verwendung einer gefälschten griechischen Identitätskarte illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein (AS 53). Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer den internationalen Schutz weder zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat - so hat dieser erst nach seinem Aufgriff durch die österreichischen Behörden am 6.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - noch, dass dem Beschwerdeführer generell seine persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann, weil er die Behörden getäuscht hat - so hat er am Flughafen in Österreich die gefälschte ID - Karte weggeschmissen und selbst noch angegeben, die Polizei in Österreich habe nichts davon bemerkt (AS 53). Zur behaupteten Bedrohung ist auszuführen und ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer mit seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftmachung - die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der Tatsachenbehauptungen - nicht gelungen ist.
Insoweit die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten iSd §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG nicht nachgekommen sei, ist zum einen auszuführen, dass die belangte Behörde den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festgestellt, den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme bezüglich der Länderfeststellungen aufgefordert hat und die Beurteilung, ob der Asylwerber eine Verfolgung durch sein Vorbringen bzw. sonstiges Mitwirken im Verfahren glaubhaft gemacht hat, der Behörde obliegt. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass die Glaubhaftmachung der wohlbegründeten Furcht eine an den Beschwerdeführer gestellte Anforderung aus der Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darstellt. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit, alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Besonderen erfolgte eine detaillierte Befragung zu seiner behaupteten Konversion zum Christentum und zu seinem Fluchtgrund bzw. seiner Fluchtgeschichte. Zum anderen ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder entsprechende Beweise vorgelegt noch den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde durch substantiierte Einwendungen entgegengetreten ist, sondern hat dieser lediglich seine bereits im Rahmen der Einvernahme vorgebrachte Fluchtgeschichte wiederholt (vgl. dazu AS 239 bzw. S. 2 der Beschwerde). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des VwGH (vom 6.3.1996, 95/20/0650) zu verweisen, als der Beschwerdeführer die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie die Verletzung des Parteiengehörs lediglich in allgemein gehaltenen Wendungen geltend gemacht hat (vgl. dazu AS 241 bzw. S. 3 der Beschwerde) und dass zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren die Angaben des Asylwerbers selbst sind und es bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention nicht auf die Feststellung allgemeiner Verhältnisse ankommt, sondern auf die vom Asylwerber glaubhaft zu machenden konkreten Umstände des Einzelfalles. Im Ergebnis ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in §§ 37, 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt und dieser wäre bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, so ist dem zu erwidern, dass aus Sicht der belangten Behörde eben keine Antworten offen geblieben sind, da es das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig qualifizierte - eine Ansicht, der sich das erkennende Gericht im Übrigen anschließt, sodass die gesamte Darlegung gegen das Vorliegen einer Konversion zum Christentum und somit gegen die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aufgrund der Religion spricht. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes nochmals festgehalten, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des erkennenden Gerichtes ist, den Beschwerdeführer so lange zu befragen, bis aus seiner Sicht keine Fragen offenbleiben, sondern ist der Beschwerdeführer von sich aus verpflichtet, das maßgebliche Vorbringen darzulegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer intensiv zu seiner behaupteten Konversion bzw. dem vorgegebenen Fluchtgrund befragt (AS 47ff) und stellte offene Fragen.
2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den o.a. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).
Der Beschwerdeführer trat den seitens der belangten Behörde verwendeten Stellungnahme in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.
Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.
Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie dem Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
2.4. Zum aktuellen Vorbringen
Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr beleghaft vorbringt, von einem altkatholischen Priester am 01.04.2018 getauft worden zu sein, ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht die religiöse Einstellung besitzt, als Christ zu leben. Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in Wien zeigen, wirken gestellt und begründen keine Zweifel an den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018. Mit seinem Folgeantrag und seiner Beschwerde konnte der Beschwerdeführer die oben dargestellten Widersprüche nicht entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0061). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018, Zl. L525 2196084-1/5E, heranzuziehen, da mit diesem zuletzt in der Sache entschieden wurde.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist folglich für das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dieser letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich geändert hat.
Wie die Behörde in ihrer Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bereits richtigerweise ausführte, brachte der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe vor, die bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Der behauptete Nachfluchtgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich konnte nicht als glaubhaft angenommen werden zumal der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, nicht aus politischen Gründen verfolgt oder bedroht zu werden. Die von ihm behauptete Bedrohung hat nicht stattgefunden. Seine Angaben zu einer Bedrohung hatten keinen konkreten Gehalt.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Auch ist keine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage im Iran im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überha