TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W131 2178832-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W131 2178832-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Jahr 2015 gemeinsam mit

seiner in Afghanistan traditionell angetrauten Ehefrau XXXX (=

Ehefrau) und seinem minderjährigen Sohn XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Sein Antrag auf internationalen Schutz (betreffend Asyl und subsidiären Schutz) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017, Zl XXXX , abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Bf eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG erteilt.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Ehefrau des Bf gemäß § 3 AsylG der Asylstatus zuerkannt und seinem Sohn ebenfalls mit Bescheid vom 27.10.2017 der Asylstatus gemäß § 3 iVm § 34 AsylG zuerkannt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Darin wird für den Bf vorrangig der Asylstatus angestrebt und diesbezüglich ausgeführt, dass der Bf mit seiner Ehefrau seit 11.06.2006 traditionell verheiratet sei. Als Beweis hierfür legte der Bf seine Tazkira vor, in welcher sein Familienstand mit "verheiratet" vermerkt sei. Nach Ansicht des Bf wäre die Ehe anzuerkennen. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde zu überprüfen, ob die Formalitäten des österreichischen Eherechts eingehalten worden seien, sondern seien stattdessen hinsichtlich der Form der Eheschließung ausschließlich die afghanischen Normen zu prüfen. Dies würde sich auch unmittelbar aus dem Gesetz, konkret § 16 Abs 2 IPRG ergeben, der hinsichtlich der Form der Eheschließung Folgendes normiert: "Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung."

4. Mit Schreiben vom 01.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 28.01.2019 fand schließlich vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der Bf in Begleitung eines Vertreters seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation sowie seine Ehefrau (als Begleitung) ebenfalls teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf wurde am 01.01.1983 in Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur Religion des Islams sunnitischer Ausrichtung.

Der Bf und seine Ehefrau haben am 11.06.2006 in Afghanistan jedenfalls traditionell geheiratet. Im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet hat die traditionelle Ehe der beiden bereits bestanden und besteht auch weiterhin noch.

Der Bf reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017, Zl XXXX , wurde dem Antrag der Ehefrau des Bf durch die Zuerkennung des Asylstatus stattgegeben. Aus diesem Grund wurde auch dem minderjährigen Sohn des Bf wurde ebenfalls mit Bescheid vom 27.10.2017, Zl XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Im Fall der Ehefrau des Bf ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Identität, die Herkunft und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben des Bf vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz bzw seinen weiteren Unterlagen, die auch dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das daran Zweifel aufkommen ließe.

Die Feststellung betreffend den Familienstand des Bf ergibt sich nicht nur aus den im Laufe des gesamten Verfahren gleichgebliebenen Aussagen des Bf iZm seiner Ehefrau, sondern auch aus der vorgelegten Tazkira des Bf (in der beim Familienstand des Bf ebenfalls "verheiratet" vermerkt war) und sich für das BVwG auch kein Grund an deren Richtigkeit zu Zweifeln ergeben hat. Diese Annahme stützen auch die vom Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hochzeitsfotos die als Beilage ./B zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung genommen wurden. Der Bf konnte glaubhaft darlegen, dass er seine Ehefrau auch tatsächlich in Afghanistan geheiratet hat. Die Begründung der belangten Behörde, weshalb sie im vorliegenden Fall von keinem Familienverfahren ausgegangen ist, scheint vor diesem Hintergrund als verfehlt. Auch die Begründung dieser Annahme durch die belangte Behörde ist nicht zutreffend. So führte die belangte Behörde in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid wortwörtlich Folgendes aus: "Sie geben an, dass sie mit Frau XXXX traditionell und standesamtlich verheiratet sind. Als Tag der Verehelichung gaben Sie den 21.03.1385 (11.06.2006) an. Sie hätten in Herat geheiratet. Sie konnten jedoch keinen diesbezüglichen Ehevertrag in Vorlage bringen. Ihre Vaterschaft betreffend des minderjährigen XXXX ist glaubhaft und nicht angezweifelt." Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde zum einen keine Zweifel an der Vaterschaft des Bf am gemeinsamen minderjährigen Sohn hegt und zum anderen die Ehe des Bf mit seiner Ehefrau als nicht gegeben erachtet, weil kein "Ehevertrag" vorgelegt wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch hinsichtlich der Vaterschaft für den gemeinsamen minderjährigen Sohn keine Nachweise bzw Bestätigungen gegenüber dem BVwG in Vorlage gebracht wurden.

Das BVwG geht auf Basis der Bf - Angaben und dem Akteninhalt mangels substantiierter Gegenbeweise davon aus, dass der Bf seine Ehefrau im Jahr 2006 jedenfalls traditionell geheiratet hat, wie notorisch in Afghanistan sehr weit verbreitet.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bf und den diesbezüglich vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Bescheiden der belangten Behörde vom 27.10.2017 mit welchen, der Ehefrau und dem Sohn des Bf der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. (Die positiven Asylbescheide betreffend Ehefrau und Sohn wurden dem BVwG kurz vor der Verhandlung von der Behörde bescheinigt.)

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 28.01.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", (ua) wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 leg cit von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34 Abs 2 AsylG 2005 in der gemäß § 73 Abs 18 dieses Gesetzes anwendbaren Fassung normiert, dass die Behörde aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß Abs 5 leg cit gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim BVwG. Gemäß Abs 6 Z 2 leg cit sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der in Afghanistan traditionell vor dem Mullah angetrauten Ehefrau des Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017 gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Soweit die Behörde nicht von einer gültigen Ehe des Bf mit dieser Asylberechtigten ausging, ist auszuführen, dass in islamisch geprägten Staaten wie zB Afghanistan oder Syrien traditionell insb vor dem Mullah geschlossene Ehen eben nach § 16 Abs 2 IPRG bei uns als gültig anzuerkennen sind. Der VwGH hat (ähnlich wie bereits zuvor zu Somalia) iZm Syrien im Erkenntnis vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, in den Rzz 25 bis 27 ausgeführt wie folgt [Unterstreichungen durch das BVwG]:

25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme.

26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden.

27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte.

Insoweit ist insb auf den ersten Satz der Rz 2 dieser VwGH - E hinzuweisen, wonach die traditionelle Eheschließung bereits ab diesem Zeitpunkt eine anzuerkennede Ehe ist und damit ein Familienangehörigenband iSd § 2 Z 22 AsylG darstellt.

Ceterum würde jedes andere Auslegungsergebnis dem von der Behörde im Wege ihrer Staatendokumentation dokumentierten Umstand widersprechen, dass Afghanistan eine islamische Republik ist, was bei den zig Millionen Fällen "bloß" traditionell in Afghanistan geschlossener Ehen wohl dazu führen hätte müssen, dass in dem von der Behörde derzeit in der Stammfassung 29.06.2018 edierten Länderinformationsblatt nach der Lebenserfahrung Sachverhaltsberichte enthalten hätten sein müssen, wie diese islamische Republik mit derartigen staatsrechtlich dann außerehelichen Beziehungen strafrechtlich umgeht, wenn man zudem die als notorisch vorauszusetzenden Ausführungen von Pacic, Islamische Rechtslehre (2014) zum insb strafrechtlichen Umgang mit außerehelichen Geschlechtsbeziehungen in der Scharia beachtet.

3.3. Der Bf als - damit - Ehemann der Asylberechtigten (und somit als Familienangehöriger iSd Gesetzes) ist unbescholten (§ 34 Abs 2 Z 1 AsylG); Anhaltspunkte für ein gegen seine Ehefrau geführtes Aberkennungsverfahren liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet (§ 34 Abs 2 Z 3 AsylG).

Dem Bf ist daher nach § 34 Abs 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen wie jener, der seiner Ehefrau zukommt, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beurteilen wären (vgl dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

3.4. Der Beschwerde war somit auf der Ebene des § 3 AsylG 2005 stattzugeben und dem Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.5. Bei diesem Ergebnis war nicht näher zu erörtern, ob der Bf allenfalls auch verfassungskonform gemäß BVG 1973/390 und dabei gleichzeitig unionsrechtskonform im Lichte des Art 7 GRC bzw des Art 2 lit j der Statusrichtlinie 2011/95 EU ohne formal gültigen Ehevertrag als Familienangehöriger anzusehen wäre; zum unionsrechtlich weiten Familienbegriff der GRC siehe zB Jarass, GRC2 Art7 Rz 21a - "Lebenspartnerschaften unverheirateter Personen".

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur Anerkennung der Ehe siehe insb das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 sowie zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, 2007/20/0281; vom 09.04.2008, 2008/19/0205; vom 25.11.2009, 2007/01/1153; vom 24.03.2011, 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl 2010/18/0398).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2178832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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