Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
BBG §42Spruch
W261 2213483-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.08.2018 betreffend Abweisung des Antrages auf auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Gleichzeitig beantragte er die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2018 stellte diese mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen "N. Prostatae, N. Recti", "Koronare Herzkrankheit", "Arterielle Verschlusskrankheit", "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" sowie "Merhalgia parasteica bds." mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. fest. Trotz der bestehenden Leiden lägen jedoch keine erheblichen Einschränkungen vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würden.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs. Dieser gab mit Eingabe vom 05.08.2018 eine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens bei der medizinischen Sachverständigen einzuholen.
In deren ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2018 führte die medizinische Sachverständige aus, dass aus den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten seien, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte, nicht geeignet, die bereits vorliegende Stellungnahme zu entkräften.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er an starken Schmerzen in den Oberschenkeln und Waden leide. Es liege bei ihm auch eine ischämische Schädigung sämtlicher Beckennerven vor, auch die anderen diagnostizierten leiden würden ihm starke Schmerzen verursachen, die es ihm unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumt in weiterer Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.03.2019 unter Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Orthopädie an.
Mit Emailnachricht vom 06.02.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Beschwerde vom 01.10.2018 gegen den abweisenden Bescheid zurückzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte aufgrund dieser Beschwerdezurückziehung die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 12.03.2019 am 11.02.2019 ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.02.2019 seine Beschwerde vom 01.10.2018 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.
Mit der mit Schreiben vom 06.02.2019 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 01.10.2018 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.08.2018 wegen Abweisung des Antrages auf auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2213483.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019