TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/19 W261 2209326-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2209326-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.04.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 23.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis).

In einem daraufhin seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Mit Bescheid vom 01.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.01.2017 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Auf Grundlage der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte daher, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.04.2017 basierenden Gutachten vom 24.04.2017 stellte die medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen "Sprunggelenk - Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig", "Gonarthralgie links bei Zustand nach Unterschenkelfraktur links mit Gelenksbeeinträchtigung", "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Arterielle Hypertonie" und "Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. PTCA und Stenting der linken Leistenarterie würden mangels Dokumentation keinen Grad der Behinderung erreichen, auch bei den ACI Plaques ohne hämodynamische Wirksamkeit handle es sich nicht um ein einschätzungsrelevantes Leiden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass lägen aus medizinischer Sicht nicht vor. Weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit und Kraft der Arme seien maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, sowie das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet seien.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 23.04.2015 ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.04.2017 übermittelt. Anmerkend wurde ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines §29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorlägen.

Mit am 08.06.2017 eingelangtem Schreiben erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge als KOBV bezeichnet) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass bei ihm, entgegen den Ausführungen der Sachverständigen, einerseits sehr wohl erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, andererseits erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch kardiopulmonale Funktionseinschränkungen vorlägen, wodurch es ihm unmöglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, schmerzfrei zu stehen bzw. auch nur kurze Strecken zu gehen. Die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, sei nicht geprüft worden. Im Gutachten würden auch individualisierte Angaben über die Fähigkeit, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden, über die Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche sowie über die ausreichend sichere Fortbewegung in einem Verkehrsmittel während der Fahrt fehlen. In dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 sei das Gangbild des Beschwerdeführers mit einem Gehstock kleinschrittig deutlich linksgehend und die Unmöglichkeit von Zehenspitzen- und Fersenspitzenstand links beschrieben worden. In einem internistischen Befund vom 20.03.2015 werde die Mobilität des Patienten aufgrund posttraumatischer Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten als stark eingeschränkt beschrieben. Zusätzlich bestünde klinisch eine deutliche periphere Ödemneigung, eine ausgeprägte Extrasystolneigung sowie ein schwerer dekompensierter arterieller Bluthochdruck. Engmaschige Verlaufskontrollen zur Vermeidung weiterer hypertensiver Sekundärmanifestationen seien unbedingt erforderlich. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Internen Medizin und Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 20.06.2017, basierend auf der Aktenlage, stellte die Sachverständige fest, dass keine Befunde vorgelegt worden seien, welche eine Verschlechterung des Gangbildes gegenüber der letzten Untersuchung am 18.04.2017 verifizieren würden. Eine erforderliche Insulinmedikation des Diabetes sei in den Befunden ebenfalls nicht dokumentiert. Auch die im vorgelegten Befund dokumentierte diabetische Retinopathie, deren Behandlung vom Beschwerdeführer ausgesetzt worden sei, führe zu keiner Änderung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Änderung der Beurteilung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegenüber dem Vorgutachten sei somit nicht fassbar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der Beschwerde eine Stellungnahme einer allgemeinmedizinischen Sachverständigen eingeholt worden sei, welche zu diesem Ergebnis komme und der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme vom 20.06.2017.

Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer stellte mit Fax vom 10.07.2017 einen Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, dass die Sachverständige in der Stellungnahme vom 20.06.2017 nicht auf die vielfältigen orthopädischen Einschränkungen, welche bereits in der Beschwerde vorgebracht worden seien, eingegangen sei. Nach wie vor werde nicht auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, eingegangen und nicht dazu Stellung genommen, dass das Gangbild des Beschwerdeführers im Gutachten vom 09.03.2016 als mit einem Gehstock kleinschrittig deutlich links hinkend beschrieben worden sei und der Zehenspitzen- und Fersenspitzenstand links unmöglich gewesen sei. Es werde die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017 zurück und begründete dies damit, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages am 10.07.2017 bereits rechtskräftig gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 24.10.2018 der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2017 ersatzlos. Begründend wurde ausgeführt, das die Beschwerdevorentscheidung am 28.06.2017 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingelangt und an diesem Tag zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages endete daher mit dem 12.07.2017, weshalb der am 10.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag fristgerecht gestellt wurde.

Die belangte Behörde legte sohin mit Schreiben vom 12.11.2018 den Beschwerdeakt neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht zur inhaltlichen Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2019 erstatteten Gutachten vom 12.01.2019 führte die Sachverständige zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.01.2019 an den durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer und an die belangte Behörde und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 11.02.2019, vertreten durch den KOBV, eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach die medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung vorliege. Eine Objektivierung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Herzrhythmusstörungen sei nicht erfolgt. Die Beinlängendifferenz betrage nicht einen Zentimeter, wie im Sachverständigengutachten angegeben, sondern 1,6 Zentimeter. Weiters liege beim Beschwerdeführer eine komplette Sprunggelenksversteifung vor, da das obere und untere Gelenk betroffen sei. Zudem sei eine Begleitperson bei der Untersuchung anwesend gewesen, welche vor dem Untersuchungsraum gewartet habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden massivst in seiner Gehstrecke eingeschränkt, und er könne auch aufgrund seiner stark eingeschränkten Lungenfunktion und der vorliegenden Herzproblematik keinesfalls eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurücklegen. Es werde daher beantragt, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Interne Medizin/Lunge einzuholen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und sodann auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass beim Beschwerdeführer vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös.

Größe 169 cm, Gewicht 106 kg, RR 140/95, 59 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax:

symmetrisch, elastisch.

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig, Narbe linke Leiste nach Stenting.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Zeigefinger rechts distale Phalanx radial: gelbliche Verfärbung Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand links nicht möglich, rechts mit Anhalten möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten bds. möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich, Gesäß/Bodenabstand 57 cm.

Die Beinachse zeigt eine Valgusstellung des linken Kniegelenks mit Innenknöchelabstand von 10 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge nicht ident, links -1 cm

Die Durchblutung ist ungestört, Fußpulse links nicht darstellbar, jedoch Akren warm, normale Kapillarfüllungszeit beidseits, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Kniegelenk links: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil, endlagige Beugeschmerzen.

Unterschenkel links: achsengerecht, Narbe lateral proximal und lateral distal sowie medial retromalleolar und ventrolateral über dem Sprunggelenk, Narben geschlossen, keine Entzündungszeichen, Unterschenkel distal geringgradig induriertes Ödem.

Sprunggelenk links: Umfangsvermehrung, Sprunggelenksumfang rechts 28 cm, links 32 cm, Sprunggelenke in Mittelstellung versteift, nicht wesentlich verplumpt.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/1 10 (aktiv), Sprunggelenk rechts frei, links OSG und USG in Mittelstellung versteift, Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet.

Ggr. Hartspann. Klopfschmerz über der oberen LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich.

BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock links geführt, das Gangbild ist mit Schuhen und barfuß geringgradig links hinkend, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, links endlagig gehemmtes Abrollen, Gesamtmobilität beim Hinlegen und Aufstehen zügig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-

Versteifung linkes Sprunggelenk in Mittelstellung

-

Posttraumatische und degenerative Veränderungen linkes Kniegelenk mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen und mäßiger Valgusstellung mit Beinverkürzung von 1 cm

-

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen

-

Bluthochdruck, beginnende Kardiomypathie, paroysmale supraventrikuläre Tachykardie

-

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, diabetische Retinopathie, Adipositas und Lipidstoffwechselstörung mitberücksichtigt

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.

Es sind belastungsabhängige Probleme des linken Sprunggelenks im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls mit orthopädischen Schuhen und einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich.

An den oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist.

Darüber hinaus ist auch eine höhergradige Herzschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.01.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2019, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer Versteifung des linken Sprunggelenkes in Mittelstellung, einer geringgradigen funktionellen Einschränkung des linken Kniegelenkes und geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule, jedoch ist ihm - allenfalls mit entsprechenden Schuheinlagen oder orthopädischen Schuhen und unter Verwendung eines Gehstocks - das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zumutbar und möglich. Anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung beobachteten Gangbildes - geringgradig links hinkend, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, links endlagig gehemmtes Abrollen, Gesamtmobilität beim Hinlegen und Aufstehen zügig - mit Versteifung des linken Sprunggelenks bei sonst ausreichender Beweglichkeit sämtlicher weiterer Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis in Form von analgetischer Bedarfsmedikation, ergibt sich für die Sachverständige kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Eine Intensivierung der derzeitigen Bedarfsmedikation ist ebenfalls zumutbar und möglich. Bei ausreichender Beweglichkeit sämtlicher weiterer Gelenke der unteren Extremitäten kann die Versteifung im linken Sprunggelenk auch soweit kompensiert werden, dass das Überwinden von Niveauunterschieden, und damit das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich eingeschränkt ist. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Stand- und Gangunsicherheit bzw. die Fähigkeit, sich im Verkehrsmittel fortzubewegen und sich einen Sitzplatz zu suchen: Insbesondere unter Verwendung von orthopädischen Schuhen ist dies dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten sind bandstabil; aufgrund der unauffälligen oberen Extremitäten ist auch die Möglichkeit, sich an Haltegriffen festzuhalten nicht eingeschränkt.

Insoweit der Beschwerdeführer auf einen internistischen Befund vom 20.03.2015 verweist, in welchem die Mobilität des Beschwerdeführers aufgrund posttraumatischer Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten als stark eingeschränkt beschrieben wird, ist dies aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe weiters eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch kardiopulmonale Funktionseinschränkungen, führt die Sachverständige aus, dass der bestehende Bluthochdruck medikamentös einstellbar ist. Die vom Beschwerdeführer angegebene ausgeprägte Extrasystolieneigung ist nicht durch entsprechende Befunde belegt, auch eine deutliche periphere Ödemneigung ist nicht nachvollziehbar.

Halsschlagaderverkalkungen liegen nicht in behinderungsrelevantem Ausmaß vor, da sie nicht hämodynamisch wirksam sind. Die Stentimplantation bei pAVK 2b wurde mit Erfolg durchgeführt, aktuell ist keine PAVK IIb mehr objektivierbar, die periphere Durchblutung ist gut. Die beginnende CMP stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.02.2019 keine erhebliche kardiale Beeinträchtigung dar. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete und durch medizinische Befunde nicht objektivierte eingeschränkte Lungenfunktion, wie dies der medizinische Sachverständige bereits in seinem Sachverständigengutachten richtigerweise festhält. Insgesamt besteht somit keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.

Damit wird auch das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.04.2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.06.2017 bestätigt, welche zum selben Ergebnis kommen. Eine seither stattgefundene maßgebliche Verschlimmerung des Zustandes ist nicht festzustellen.

Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in den Beurteilungen der Sachverständigen berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Im Vorlageantrag wurden keine weiteren aktuellen Befunde vorgelegt. Die im Rahmen der Begutachtung am 10.01.2019 nachgereichten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG, stehen jedoch abgesehen davon auch in Einklang mit der durch die Sachverständige getroffenen Beurteilung und würden somit ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.01.2019 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht demnach auch keine Veranlassung, einen weiteren medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen Interne Medizin/Lunge beizuziehen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 12.01.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2019, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 59/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) ...

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

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mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden...

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichthof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 12.01.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2019, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Damit wird das Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.04.2017 präzisiert und bestätigt.

Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Insbesondere konnte weder eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen noch eine Einschränkung der Lungenfunktion durch COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie beim Beschwerdeführer objektiviert werden.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren, wie bereits erwähnt, nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.02.2019 gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2209326.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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