TE Bvwg Beschluss 2019/2/20 W218 2201125-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §41 Abs3
BBG §43
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W218 2201125-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta

TAURER

als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da sich sein Leiden nicht verschlechtert habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde.

Es folgte seitens der belangten Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , in welcher die Beschwerde aufgrund nicht vorliegender Veränderung

des bisherigen Grades der Behinderung abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin einen Vorlageantrag, datiert mit XXXX , ein.

In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am XXXX samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins nachweislich zu.

Am XXXX teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass ihm ein Erscheinen zu dem vereinbarten Untersuchungstermin aufgrund eines Spitalsaufenthalts nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf die Belegpflicht hingewiesen und um entsprechende Unterlagenzusendung ersucht.

Noch am selbigen Tage brachte der Beschwerdeführer eine E-Mail ein, in welcher er schriftlich mitteilte, dass er aufgrund schwerer Nervenschäden seit Dezember für eine dreiwöchige Behandlung im XXXX Spital sei. Entsprechende Nachweise wurden dem Schrifteingang nicht beigelegt.

Am XXXX teilte der Sachverständige, Herr XXXX , mit, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei.

Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom XXXX erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung des Beschwerdeführers zu einer gutachterlichen Untersuchung für den XXXX , welche nachweislich zugestellt wurde. Diese Ladung enthielt eine Belehrung nach

§ 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.

Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ergibt sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz -BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2201125.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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