TE Bvwg Beschluss 2019/2/20 W121 2201285-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AlVG §39
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W121 2201285-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom XXXX gemäß § 39b AlVG mangels bescheidmäßiger Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG bestehe, keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sein Antrag auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden sei. Die Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation für ihn zumutbar seien und in welchem Berufsfeld diese zweckmäßig wären, hätte nicht erfolgen können. Die Entscheidung der PVA sei mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX inzwischen rechtskräftig bestätigt worden. Da somit keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) bestehe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nicht vor.

Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte (undatierte) Bescheid der PVA, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab XXXX liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.

Begründend wurde seitens der PVA ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für den Beschwerdeführer die Ausübung der zu Grunde gelegten Tätigkeit als Schlosser weiterhin vorübergehend nicht möglich. Sein Gesundheitszustand könne durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht kalkülsrelevant verbessert werden. Durch die berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei eine Widereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auszuschließen. Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar sind, hätte die PVA unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen. Für welches Berufsfeld eine Umschulung zweckmäßig und zumutbar sei, hätte im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Trotz Aufklärung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht sowie bezüglich der Rechtsfolgen bei deren Verletzung hätte er sich einem Berufsfindungsverfahren nicht unterziehen wollen. Durch eine schuldhafte und somit zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten hätte ein Anspruch auf eine Pensionsleistung nicht herbeigeführt werden können. Sein Antrag sei daher auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden.

Diese Entscheidung wurde zuletzt mit dem im Akt aufliegenden Urteil des OLG XXXX vom XXXX im Wesentlichen rechtskräftig bestätigt.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm das AMS vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit geben hätte müssen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in seinem Eigentumsrecht verletzt, da es ihm im zugrundeliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahren aufgrund einer verfassungswidrigen Bestimmung (§ 366 Abs 4 ASVG) nicht möglich gewesen sei, das von der belangten Behörde in diesem Verfahren als Grundlage herangezogene Gerichtsverfahrensergebnis (Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren) rechtswirksam bekämpfen zu können. Daher rege er eine Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof an.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch XXXX vertreten. Darin gab der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen an, dass es (nach wie vor) keinen ihn betreffenden Bescheid mit dem Inhalt gebe, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig wären. Die belangte Behörde führte aus, dass laut rechtskräftigem Urteil des OLG ab XXXX weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliege. Das AMS könne erst nach dem Berufsfindungsverfahren bei der PVA etwaiges Umschulungsgeld gewähren.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG vom AMS kommentarlos ein neuer Bescheid der PVA vom XXXX basierend auf einem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension übermittelt. Demnach drohe beim Beschwerdeführer Invalidität, er habe Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss als berufliche Maßnahme der Rehabilitation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bereits am XXXX hatte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension gestellt.

Mit undatiertem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung des BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und festgestellt, dass ab XXXX vorübergehende Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.

Gegen den erwähnten Bescheid erhob der BF Klage.

Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wies das XXXX als XXXX das Klagebegehren ab.

Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , gab das XXXX als XXXX der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom XXXX mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen. 2. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den XXXX hinaus bestehe, wird abgewiesen. 3. Ab XXXX liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor. 4. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. 5. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Invaliditätspension.

Ebenfalls am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom XXXX keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags ausschließlich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen - Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Feststellung eines Rechtsanspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG bestünden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird demgegenüber festgestellt:

Mit Bescheid der PVA vom XXXX (Stichtag XXXX ) wurde aufgrund seines Antrags vom XXXX ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit zumindest grundsätzlich die Voraussetzung für die Zuerkennung von Umschulungsgeld.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe eines allfälligen Umschulungsgeldes sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen hat die Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.

2. Beweiswürdigung:

Datum und Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat, ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom XXXX .

Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe eines allfälligen Umschulungsgeldes sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen keinerlei Ermittlungen gepflogen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Feststellung eines Rechtsanspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beschränkte Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Umschulungsgeld weitere Ermittlungen erfordert, welche bisher unterblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:

"Umschulungsgeld

AlVG § 39b. (1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.

(3) Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 2. § 10 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt. § 10 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein berücksichtigungswürdigender Fall auch dann vorliegt, wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. § 10 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt.

(4) Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung gemäß Abs. 3 eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.

(5) Im Übrigen sind auf das Umschulungsgeld die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt.

§ 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 8, § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 lit. f, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 lit. p, § 18, § 19 und § 23 Abs. 1 bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. § 7 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. § 12 Abs. 1 Z 1 ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG § 253e. (1) (1) Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 255b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 254 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch

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1.-innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder

2.-mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.

(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Abs. 1, für den Anspruch auf Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG § 270a. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG § 276e. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsfähigkeit

AlVG § 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."

3.3. Gemäß § 39b Abs. 1 AlVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, §276e ASVG) besteht, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung.

Nach § 8 Abs 1 erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS - bzw. in weiterer Folge das BVwG - nicht mehr zulässig ist (vgl. Schrattbauer, Rz 43 zu § 8 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, 5. Lfg [2016]).

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld.

Ebenfalls am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Invaliditätspension.

Wie festgestellt, wurde mit Bescheid der PVA vom XXXX (Stichtag XXXX) aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX ausgesprochen, dass er Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die für die Zuerkennung von Umschulungsgeld notwendige zumindest grundlegende Voraussetzung eines bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gemäß § 39b Abs 1 AlVG erfüllt.

Für eine abschließende Beurteilung des die Sache des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX wäre jedoch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe des Bezugs sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen erforderlich.

3.4. Befugnis zur Kassation

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.5. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).

Vorliegend hatte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Zuerkennung von Umschulungsgeld zu entscheiden.

Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei dem nun festgestellten Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen aber nur um eine von mehreren im AlVG normierten Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung des Umschulungsgeldes.

Da die belangte Behörde den Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen demgegenüber als nicht gegeben erachtete, nahm sie - wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten - von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand.

Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Umschulungsgeld bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich einer Prüfung des Beginns und der Höhe des allenfalls zustehenden Umschulungsgeldes sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen. Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld wurde jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen.

Da die derzeit vorliegenden Ermittlungen eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes nicht ansatzweise tragen könnten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch (vgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008).

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

Der Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Umschulungsgeldes erfüllt, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.

Im Übrigen konnte eine - wie in der Beschwerde vorgebrachte - Verfassungswidrigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erblickt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2201285.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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