TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/13 E3830/2018 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art18
B-VG Art144 Abs1 / Allg
IslamG 2015 §4 Abs1, §6 Abs2
NAG §11, §25
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
StGG Art15
EMRK Art9 Abs1, Art14
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Beschwerden türkischer Staatsbediensteter, die in Österreich als Seelsorger (Imame) tätig waren, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sowie von Einreiseverboten; Verbot der Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit der islamischen Religionsgesellschaften durch ausländische Staaten und deren Einrichtungen verstößt nicht gegen Art9 EMRK; Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im öffentlichen Interesse; Konkretisierung dieses Grundsatzes der Selbsterhaltungsfähigkeit nur für die islamischen Religionsgesellschaften sachlich gerechtfertigt

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1. Zu E3830-3832/2018

1.1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer war seit Erteilung seines ersten Aufenthaltstitels "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" am 1. Oktober 2015 als durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet ??leri Ba?kanl???) für den Auslandsdienst entsandter türkischer Staatsbediensteter als Seelsorger (Imam) für den Verein ATIB Union (Türkisch-islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich) in Villach tätig. Der Verein ATIB Union stellte dem Erstbeschwerdeführer eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung und dieser bezog ein monatliches Gehalt iHv € 2.105,–, das in der Türkei versteuert und ihm durch das türkische Generalkonsulat in Österreich ausbezahlt wurde. Bei der Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter, die die abgeleiteten Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft" erhalten hatten. Am 21. September 2017 stellten die Beschwerdeführer Verlängerungsanträge auf Erteilung weiterer Aufenthaltstitel gemäß §24 Abs1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Am 13. März 2018 verständigte der Magistrat der Stadt Villach (Niederlassungsbehörde) gemäß §25 Abs1 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, weil allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß §11 Abs2 NAG nicht mehr vorgelegen seien.

1.2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Juni 2018 wurde gegenüber den Beschwerdeführern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei nach §46 FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen bestimmt und gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 iVm Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren bzw von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19. September 2018 als unbegründet ab, da einer Abschiebung keine in den Personen der Beschwerdeführer liegenden Gründe entgegenstünden, keine Aufenthaltstitel gemäß §57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu erteilen seien und das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer deren persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb durch die Rückkehrentscheidungen keine Verletzung von Art8 EMRK vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären, und es bestünden keinerlei Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Überdies hielten sich die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wieder dauerhaft in der Türkei auf. Hinsichtlich des gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass dieses in seiner Höhe als zu lange bemessen worden sei, weil keine besonders gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege. Es sei daher von drei Jahren auf 18 Monate herabzusetzen.

1.4. Die Beschwerdeführer beantragten am 25. September 2018 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und brachten zugleich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und zu den Zahlen E3830-3832/2018 protokollierte Beschwerde ein.

1.5. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen Folgendes aus:

1.5.1. Die Beschwerdeführer hätten im Verlängerungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln vor der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG nicht hinreichend nachgewiesen (fehlende Nachweise über den Überweiser des Gehalts des Erstbeschwerdeführers und einer in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung). Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde hätten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen verschwiegen bzw nicht gehörig mitgewirkt. Sie seien den Feststellungen bzw der Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Wesentlichen erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten, womit sie offensichtlich versucht hätten, das Verfahren von der dazu eigentlich zuständigen Behörde auf die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern. Auch §25 Abs1 NAG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.4.2010, 2008/22/0206) stünden dem aber nicht entgegen, dass es den Beschwerdeführern auch noch während des laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung freistehe, nunmehr durch gehörige Mitwirkung bei der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht seien nach der Komplementärregelung zu §25 Abs1 NAG in §52 Abs4 Z4 und Abs4 letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die die Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde nachweisen hätten können und müssen.

1.5.2. Wie die belangte Behörde gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht unter Art6 und 7 des am 19. September 1980 durch den Assoziationsrat EWG-Türkei gefassten Beschlusses Nr 1/80 über die Entwicklung der Assoziation fielen, in denen Rechte türkischer Staatsangehöriger sowie die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer geregelt würden, die je nach Beschäftigungsdauer im Bundesgebiet bestimmte Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten könnten. Zwar sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie legal in das Bundesgebiet eingereist und auf Grund des erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältig gewesen, doch könne er schon nicht als dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt zugehörig angesehen werden, da sich seine beschäftigungs- bzw sozialversicherungsrechtliche Situation nach türkischem Recht richte und relevante Anknüpfungspunkte an das österreichische Recht nicht vorlägen. Insbesondere bezahle er in Österreich keine Lohnsteuer und sei nicht in der Pflichtversicherung versichert. Zudem könnten sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Art6 Beschluss Nr 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens verrichteten.

Überdies falle der Erstbeschwerdeführer nicht unter die Stillhalteklausel gemäß Art41 Abs1 des am 1. Jänner 1973 in Kraft getretenen Zusatzprotokolles zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation. Selbst wenn er unter diese fiele, wäre für ihn im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des Islamgesetzes 2015 im Ergebnis nichts gewonnen. Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt werde, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen werde, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr 1/80 galten, sei verboten, es sei denn, sie gehöre zu den in Art14 Beschluss Nr 1/80 angeführten Beschränkungen bzw sei durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Zieles zu gewährleisten und gehe nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (EuGH 7.11.2013, Rs. C-138/13, Dogan).

Hinsichtlich der Frage, ob das Ziel des Islamgesetzes 2015 – welches eine Einschränkung der Tätigkeit türkischer Arbeitnehmer in dem Sinne bewirke, als es eine Finanzierung aus dem Ausland verbiete – einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne, welcher verhältnismäßig sei, werde eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Islamgesetz 2015, insbesondere mit dessen §6 Abs2, notwendig.

1.5.3. Durch die Neufassung des Islamgesetzes sei versucht worden, im öffentlichen Interesse religiöse Angelegenheiten zu regeln; ein Verhalten, mit dem gegen das Islamgesetz 2015 verstoßen werde, widerspreche dem öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall liege jedenfalls ein Verstoß gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 vor. Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam im Zusammenhang mit der Bezahlung in der festgestellten Art (Überweisung durch das türkische Generalkonsulat ohne Nachweis einer Refundierung durch den Verein ATIB Union) stehe nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen, wodurch ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG gegeben sei.

Der Verstoß gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 müsse dem Erstbeschwerdeführer auch selbst – und nicht nur der Religionsgesellschaft bzw der Kultusgemeinde – zugerechnet werden, da ihm letztlich in Kenntnis der allgemeinen Bestimmungen zu seiner Berufsausübung in Österreich die ihn konkret betreffenden Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 bekannt sein hätten müssen. Unbeachtlich sei, ob letztlich die Kultusgemeinde selbst aus dem Ausland finanziert werde und welche Geldbeträge im Hintergrund zwischen dem Verein ATIB Union, Diyanet de Belgique (belgischer Schwesterverein, der dem Verein ATIB Union auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 13. Mai 2016 im Wege der Personalüberlassung Seelsorger stellt) und dem türkischen Generalkonsulat bzw Staat flössen, da jedenfalls der Erstbeschwerdeführer sein Gehalt vom türkischen Generalkonsulat beziehe, eine etwaige Refinanzierung über die Kultusgemeinde augenscheinlich aus dem Ausland stamme und noch keine rechtswirksam errichtete inländische Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) als Legalisierungsmöglichkeit nachgewiesen worden sei. Es habe allen handelnden Personen bekannt sein müssen, dass die aktuelle Organisation und Finanzierung der Tätigkeit von Imamen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Für eine etwaige Verfassungswidrigkeit von §6 Abs2 Islamgesetz 2015 seien keine ausreichenden Gründe ersichtlich. Das Islamgesetz 2015 solle dafür sorgen, dass der Einfluss ausländischer Staaten auf österreichische Religionsgemeinschaften unterbunden werde. Gerade der Dachverband ATIB Union betreibe in Österreich eine große Anzahl von Moscheen und stehe letztlich auch gemäß den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Kontrolle der türkischen Religionsbehörde.

Fest stehe, dass nicht einmal der Erstbeschwerdeführer selbst bestreite, sein Gehalt vom türkischen Generalkonsulat zu beziehen und türkischer Beamter zu sein. Damit stehe außer Frage, dass er Zahlungen aus dem Ausland erhalten habe und somit der Tatbestand der Auslandsfinanzierung erfüllt sei. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe sich explizit, dass das Islamgesetz 2015 gerade Konstellationen verhindern wolle, wonach öffentlich Bedienstete ausländischer Staaten als Mitarbeiter, Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger und ähnliche im Bundesgebiet tätig würden. Hingegen erhelle sich aus den Erläuterungen nicht, dass sich das Verbot der Auslandsfinanzierung als Pflicht ausschließlich an religiöse Körperschaften und nicht an einzelne Seelsorger richte. Vielmehr lege diese Bestimmung dar, dass eine Auslandsfinanzierung generell nicht geduldet sei. Zudem werde durch §31 Abs4 Islamgesetz 2015 indiziert, dass von dem Verbot gerade auch die Seelsorger als natürliche Personen betroffen seien. Dort sei festgehalten worden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Islamgesetzes 2015 tätige religiöse Funktionsträger in Ausnahme zu den Bestimmungen des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 ihre Funktion für bis zu einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Gesetzes weiter ausüben konnten. Nach den Erläuterungen sollte gerade mit dieser Übergangsregelung eine Erleichterung für im Bundesgebiet tätige religiöse Funktionsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Staat standen, geschaffen werden. Es sollten Kontinuität und ein geregelter Übergang der religiösen Betreuung sichergestellt und den persönlich Betroffenen ihre Dispositionen erleichtert werden. Daraus ergebe sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des Islamgesetzes 2015 auch die einzelnen Imame als Adressaten vor Augen gehabt habe, selbst wenn im Gesetz an konkreten Vollzugsanordnungen gespart worden sei.

In diesem Zusammenhang könne dem Erstbeschwerdeführer ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zugerechnet werden. Die Gefährdung sei auch aktuell und dauere an, da er beabsichtige, weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben und seiner Tätigkeit als Imam nachzugehen. Es bestehe damit die reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin entgegen den Zielsetzungen des Islamgesetzes 2015 und unter Verstoß gegen dessen §6 Abs2 einer illegalen Tätigkeit nachgehe. Überdies sei dem Erstbeschwerdeführer anzulasten, dass er sich im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unkooperativ gezeigt habe. Jedenfalls liege die von §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG geforderte Gefährdung der öffentlichen Interessen bzw der öffentlichen Ordnung vor, die auch für die Frage der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes relevant sei.

Hinsichtlich der Stillhalteklausel und der Frage, ob das verfolgte Ziel des Islamgesetzes 2015 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne, sei insbesondere auf die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften vor ausländischen Einflüssen hinzuweisen. Zudem erscheine §6 Abs2 Islamgesetz 2015 verhältnismäßig. Mit der Übergangsfrist gemäß §31 Abs4 Islamgesetz 2015 sei auch ein Zeitraum geschaffen worden, in welchem die Stellung der Betroffenen legalisiert werden hätte können.

1.5.4. Die Beschwerdeführer seien erst für einen relativ kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig, ihr Aufenthalt sei von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen und sie hätten keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte des Erstbeschwerdeführers seien nicht mehr vorhanden, zumal die Zweit- und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin bereits in die Türkei zurückgekehrt seien. Die Beschwerdeführer seien zwar strafrechtlich unbescholten, doch liege ein Verstoß des Erstbeschwerdeführers gegen das Islamgesetz 2015 und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor. Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht erkennbar, auch wenn für sie spreche, dass sie rechtmäßig aufhältig und finanziell unabhängig gewesen seien. Sie hätten den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht und seien dort sozialisiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben im Bundesgebiet die Beziehungen zur Türkei eine Integration in Österreich bei Weitem überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundes-gebiet überwiege und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen keine Verletzung von Art8 EMRK vorliege.

1.5.5. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor, auf Grund des Verstoßes gegen das Islamgesetz 2015 sei aber davon auszugehen, dass ein unter §53 Abs1 iVm Abs2 FPG zu subsumierender Sachverhalt gegeben sei. Es müsse angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bereit sei, in Zukunft freiwillig den unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden oder sich an die Gesetze zu halten, da er entgegen den Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 beabsichtige, zumindest bis zum Jahr 2020 im Bundesgebiet zu verbleiben und weiterhin der Tätigkeit als Imam nachzugehen. Im Hinblick auf Art8 EMRK stehe der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nichts entgegen. Hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes sei aber davon auszugehen, dass mit einer Beschränkung auf 18 Monate das Auslangen gefunden werden könne, da kein qualifizierter Sachverhalt vorliege. Der Zweitbeschwerdeführerin werde das Verhalten des Erstbeschwerdeführers zugerechnet bzw sie verstieße bei einem Verbleib im Bundesgebiet mittelbar gegen das Islamgesetz 2015, weshalb das gegen sie verhängte Einreiseverbot von 18 Monaten zu bestätigen sei.

1.6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und zu den Zahlen E3830-3832/2018 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973), sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015, BGBl I 39/2015, dessen Prüfung und Aufhebung als verfassungswidrig angeregt wird – behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen, am 19. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1.6.1. Die Beschwerdeführer behaupten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt zu sein, da das angefochtene mündlich verkündete Erkenntnis nicht einmal im Ansatz eine Begründung dafür enthalte, weshalb die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen zulässig seien. Eine Auseinandersetzung mit der zentralen Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen (infolge einer Verletzung von §6 Abs2 Islamgesetz 2015) fehle zur Gänze, weshalb es sich um eine begründungslos ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes handle, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.6.2018, E983/2018) einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich und daher mit Willkür behaftet sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht das Parteivorbringen ignoriert und das angefochtene Erkenntnis auch aus diesem Grund mit Willkür belastet, indem es zum Schluss gekommen sei, dass in den Beschwerden nicht vorgebracht worden sei, dass im vorliegenden Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien.

1.6.2. Ferner behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015. Diese nach Ansicht der Beschwerdeführer präjudizielle Regelung enthalte für Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder das Gebot der Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland. Sie widerspreche damit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Beschaffung der zur Deckung des Sach- und Personalbedarfes erforderlichen Mittel eine Voraussetzung dafür sei, dass die Kirchen und Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten könnten (VfSlg 3657/1959; OGH SZ31/78/1958; VwSlg 10.595 A/1981). Weder aus §1 Z2 noch aus §5 Anerkennungsgesetz lasse sich eine Verpflichtung ableiten, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland zu erfolgen hätte. Die Frage der Auslandsfinanzierung habe sich bereits anlässlich der Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahr 1878 gestellt. §6 Abs2 Islamgesetz 2015 habe offenbar dieses historische Modell im Auge. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden das Verbot der Auslandsfinanzierung damit begründen, dass für sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften der Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit gelte. Kirchen und Religionsgesellschaften dürften nur dann gesetzlich anerkannt werden, wenn ihr Bestand finanziell dauerhaft gesichert sei. Die Regelung verbiete aber generell die Annahme von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland und gehe damit weit über die Pflicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Auch wenn eine Kultusgemeinde nachweise, dass ihr finanzieller Bestand durch die Beiträge der Mitglieder vollständig gesichert sei, dürfe sie keine darüber hinausgehenden Zuwendungen aus dem Ausland annehmen. Aus diesem Grund werde die Regelung von Teilen der Lehre für nicht sachgerecht und für einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften gehalten.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die schriftliche Ausfertigung des am 19. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 3. Dezember 2018 vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Zu E4344/2018

2.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit Erteilung seines ersten Aufenthaltstitels "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" am 8. Oktober 2013 als durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet ??leri Ba?kanl???) für den Auslandsdienst entsandter türkischer Staatsbediensteter als Seelsorger (Imam) für den Verein ATIB Union (Türkisch-islamische Kultusgemeinde Salzburg der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich) in Freistadt tätig. Der Verein ATIB Union stellte ihm eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung und er bezog ein monatliches Gehalt iHv € 2.105,–, das in der Türkei versteuert und ihm durch das türkische Generalkonsulat in Österreich ausbezahlt wurde. Am 12. September 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß §24 Abs1 NAG. Am 30. März 2018 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Niederlassungsbehörde) gemäß §25 Abs1 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, weil allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß §11 Abs2 NAG nicht mehr vorgelegen seien.

2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 FPG iVm §9 BFA-VG erlassen, gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei nach §46 FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen bestimmt und gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 iVm Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. September 2018 als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

2.3.1. Der Beschwerdeführer habe im Verlängerungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG nicht hinreichend nachgewiesen (fehlender Nachweis über gesicherte legale Einkünfte). Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde habe der Beschwerdeführer infolge Nichtmitwirkens nicht bescheinigt, dass er sein Einkommen aus einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit erlange, welche mit den österreichischen Gesetzen im Einklang stehe und nicht dem Islamgesetz 2015 widerspreche.

Wie die belangte Behörde gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter Art6 und 7 des am 19. September 1980 durch den Assoziationsrat EWG-Türkei gefassten Beschlusses Nr 1/80 über die Entwicklung der Assoziation falle, aus denen türkische Staatsangehörige bei Vorliegen der Voraussetzungen Ansprüche auf rechtmäßigen Aufenthalt und auf Arbeitserlaubnis ableiten könnten. Fraglich sei hier insbesondere die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, wobei vor allem der Ort der Einstellung, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt werde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechtes und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen seien. Zweck und Systematik des Beschlusses Nr 1/80 seien auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet. Zudem könnten sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Art6 Beschluss Nr 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens verrichteten. Unter den festgestellten Umständen sei somit nicht davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates vorliege, weshalb der Beschwerdeführer kein aus dem Assoziierungsabkommen resultierendes Arbeits- und Aufenthaltsrecht ableiten könne.

Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde habe sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen verschwiegen bzw nicht gehörig mitgewirkt. Er sei den Feststellungen bzw der Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Wesentlichen erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten, womit er offensichtlich versucht habe, das Verfahren von der dazu eigentlich zuständigen Behörde auf die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern. Auch §25 Abs1 NAG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.4.2010, 2008/22/0206) stünden dem aber nicht entgegen, dass es dem Beschwerdeführer auch noch während des laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung freistehe, nunmehr durch gehörige Mitwirkung bei der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht seien nach der Komplementärregelung zu §25 Abs1 NAG in §52 Abs4 Z4 und Abs4 letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde nachweisen hätte können und müssen.

Mit der in der Beschwerde angeführten Absicht des Beschwerdeführers, ein Dienstverhältnis als Seelsorger mit der im Bundesgebiet ansässigen "ATIB Religiöse Privatstiftung" einzugehen, was dem Islamgesetz 2015 nach den Erläuterungen grundsätzlich nicht widerspräche, könne den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht entsprochen werden, da weder ein Nachweis der erfolgten Gründung und des Wirkens dieser Privatstiftung noch etwa ein Arbeits(vor-)vertrag des Beschwerdeführers mit dieser Stiftung vorgelegt worden seien. Die Voraussetzungen des §52 Abs4 Z4 FPG seien damit grundsätzlich gegeben.

2.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite zudem gemäß §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG der öffentlichen Ordnung. Zwar richte sich §6 Abs2 Islamgesetz 2015 in erster Linie an die Religionsgesellschaft, doch könne die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit unbestrittener Fremdfinanzierung vom Ausland aus und nicht nachgewiesener Refundierung der tatsächlichen Kosten durch den Verein ATIB Union – wie in dem Rahmenvertrag vom 13. Mai 2016 zwischen dem Verein ATIB Union und Diyanet de Belgique vorgesehen – nicht völlig losgelöst davon betrachtet werden. Die Beschäftigung verstoße unter Zugrundelegung der gelebten Praxis gegen die Intention des §6 Abs2 Islamgesetz 2015, was einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführer würde dem Verein ATIB Union die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse seiner Mitglieder entgegen dem Regulativ des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 ermöglichen bzw erleichtern, womit er den Verein ATIB Union de facto dabei unterstütze bzw seinen Beitrag dazu leiste. Offenbar gehe auch der Beschwerdeführer selbst von einer nicht rechtmäßigen Finanzierung aus, weil in der Beschwerde ausgeführt werde, dass nunmehr eine Änderung geplant sei, die dem Islamgesetz 2015 entspreche (Errichtung einer Privatstiftung durch den Verein ATIB Union und Eingehen eines Dienstverhältnisses mit dieser). Der Beschwerdeführer habe den Nachweis, dass die beabsichtigte künftige Beschäftigung bzw Finanzierung seiner Dienste als Imam bei der Religionsgesellschaft nunmehr §6 Abs2 Islamgesetz 2015 entspreche, aber weder im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde noch vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht erbracht. Im Falle eines Verbleibes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehe daher die Gefahr, dass er weiterhin unter den bisherigen Bedingungen als Imam für den Verein ATIB Union tätig sein werde und damit die Zielsetzung des Islamgesetzes 2015 gefährde. Für eine etwaige Verfassungswidrigkeit von §6 Abs2 Islamgesetz 2015 seien keine ausreichenden Gründe ersichtlich.

2.3.3. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer sein bisheriger, grundsätzlich rechtmäßiger Aufenthalt und seine Unbescholtenheit sprächen. Er habe sich bislang auch wirtschaftlich selbst erhalten. Eine außergewöhnliche Integration sei jedoch nicht erkennbar. Seine Familie lebe in der Türkei und er besuche sie regelmäßig. Im Bundesgebiet habe er hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte. Er sei in der Türkei geboren, habe sein überwiegendes Leben dort verbracht und sei türkischer Staatsbediensteter. Seinem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet stehe der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gegenüber und es bestehe die Gefahr, dass er bei einem Verbleib weiterhin an einem gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 verstoßenden System des Vereines ATIB Union zumindest mittelbar beteiligt sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Art8 Abs2 EMRK gelange das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege und die Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.

2.3.4. Im Hinblick auf das Einreiseverbot führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Bezug eines Beamtengehalts der Türkei zwar an sich keine illegalen Mittel darstelle, der Beschwerdeführer diese Mittel aber im Rahmen seiner Tätigkeit beim Verein ATIB Union erhalte, weshalb ein Fall des §53 Abs2 FPG gegeben sei. Mit der dargestellten Praxis verstoße der Verein ATIB Union gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015. Im Falle eines weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers liege daher eine Gefährdung der öffentlichen Interessen vor. In Anbetracht der Umstände, dass eine solche Gefährdung schon seit Inkrafttreten des Islamgesetzes 2015 bestanden habe und auch für die bei Verlängerung des Aufenthaltstitels beabsichtigte weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers keine reale Finanzierung nachgewiesen worden sei, die §6 Abs2 Islamgesetz 2015 entspräche, erscheine angesichts der dadurch zu prognostizierenden Gefährdung ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren angemessen.

2.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß §21 Abs7 BFA-VG abgesehen werden können.

2.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und zur Zahl E4344/2018 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973), sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015, BGBl I 39/2015, dessen Prüfung und Aufhebung als verfassungswidrig angeregt wird – und in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Ferner wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

2.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt zu sein. Es liege ein Verstoß im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Auslegung des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 iVm den Bestimmungen des NAG und darüber hinaus Willkür vor. Anstatt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf ein legales Einkommen in bestimmter Höhe für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels habe, habe das Bundesverwaltungsgericht die – im Aufenthaltsverfahren nach dem NAG – völlig unerhebliche Frage beurteilt, ob und inwieweit die Bedeckung des religiösen Personalaufwandes einer islamischen Kultusgemeinde in Österreich durch eine ausländische staatliche Stelle den Anforderungen des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe §11 Abs2 Z4 NAG damit insoweit einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt, als es zu Unrecht eine Vorfragekonstellation zwischen dieser Bestimmung und §6 Abs2 Islamgesetz 2015 angenommen habe. Unabhängig davon, ob es sich beim Bezug eines türkischen Beamtengehalts durch einen an einer Kultusgemeinde in Österreich tätigen Seelsorger allenfalls um eine verbotene Auslandsfinanzierung nach §6 Abs2 Islamgesetz 2015 handle, richte sich diese Regelung ausschließlich an Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden; für die dort tätigen Seelsorger seien – mangels Zugehörigkeit zum Kreis der Normadressaten – weder Rechte noch Pflichten abzuleiten. Die Bestimmung regle nur, unter welchen Bedingungen eine Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde Zuwendungen aus dem Ausland erhalten dürfe, und nicht, unter welchen Bedingungen das Einkommen eines allenfalls an einer solchen religiösen Einrichtung tätigen ausländischen Seelsorgers in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht als rechtmäßiges Einkommen qualifiziert werden dürfe.

Schon deshalb könne nicht von einem illegalen Einkommen die Rede sein und es sei unerfindlich, wie aus dem – ausschließlich und nicht nur in erster Linie – gegen die Religionsgesellschaft gerichteten Verbot der Fremdfinanzierung ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers konstruiert werden solle, zumal die Norm nicht einmal von einer Strafsanktion begleitet werde. Dass das Bundesverwaltungsgericht hier offensichtlich von einer Art Beihilfekonstruktion ausgehe, scheitere schon daran, dass §6 Abs2 Islamgesetz 2015 kein Straftatbestand sei. Wenn daher eingeräumt werde, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern die juristische Person, für die er als Imam tätig sei, gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 und damit gegen die öffentliche Ordnung verstoße, sei dem entgegenzuhalten, dass gerade dies nach §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG Tatbestandsvoraussetzung wäre. Der Argumentation, die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wäre notwendig, um die öffentliche Ordnung wieder herzustellen bzw um die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der juristischen Person, für die er als Imam tätig sei, von ausländischen Einrichtungen zu gewährleisten, sei damit von vornherein der Boden entzogen. Hätte der Gesetzgeber der Bestimmung tatsächlich die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Wertung einer allfälligen Verletzung der öffentlichen Ordnung durch ein entsprechendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers unterstellt, hätte er eine entsprechende Strafnorm im Islamgesetz 2015 verankert. Ein Erlass des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2016 (Z BMI-FW1710/0040-III/2015) ordne im Übrigen bei Nichtvorliegen einer islamgesetzkonformen Finanzierung nicht das Vorgehen nach §25 NAG, sondern die Abweisung des Antrages mangels Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des §1 Abs2 litd Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) an (keine erlaubte seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften).

Dies sei vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragen worden, dort aber unbeachtet geblieben. Schon dadurch habe das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt. Gänzlich ignoriert habe es insbesondere das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des "Stand-still-Gebotes" nach Art13 des Beschlusses Nr 1/80 sowie nach Art41 Abs1 des Zusatzprotokolles. Überdies sei die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, strenge Auslegung des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 keineswegs zwingend. Wenn nämlich die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse mit Inlandsmitteln gesichert sei, stehe die Bestimmung einer darüber hinausgehenden Auslandsfinanzierung nicht im Wege. Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht hätten aber diesbezügliche Ermittlungen oder Erwägungen angestellt. Vielmehr habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der lapidaren Feststellung begnügt, dass eine vollständige Refundierung der tatsächlichen Kosten für den Imam durch den Verein ATIB Union, wie im Rahmenvertrag vorgesehen, nicht nachgewiesen worden sei. Damit habe es Willkür geübt und dem Gesetz einen überschießenden und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

2.4.2. Zudem behauptet der Beschwerdeführer offenkundige Verletzungen des Unionsrechtes (Art13 Beschluss Nr 1/80, Art41 Abs1 Zusatzprotokoll und Art63 AEUV) insbesondere mangels Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei daher mit einem Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Willkürverbot behaftet.

2.4.3. Ferner behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art6 EMRK und Art47 GRC).

2.4.4. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015. Die Regelung sei bei richtiger Rechtsanwendung nicht präjudiziell. Da aber sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung ihren Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hätten, sei von ihrer Präjudizialität auszugehen. Jedenfalls sei sie angewendet und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden; im Übrigen widerstreite sie der Bundesverfassung.

2.4.4.1. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mittelaufbringung unter die inneren Angelegenheiten iSd Art15 StGG zu subsumieren sei. Dieser wolle die – vor allem vom Staat – unbeeinflusste Wahrnehmung der Glaubensangelegenheiten sicherstellen, wofür die wirtschaftliche Eigenständigkeit der Kirche oder Religionsgesellschaft elementar sei. Daher gehöre auch die Aufbringung der notwendigen Mittel zum Kernbereich der kirchlichen bzw religiösen Selbstverwaltung. Die in Rede stehende Rechtsvorschrift enthalte für Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder das Gebot der Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung, wonach die Beschaffung der zur Deckung des Sach- und Personalbedarfes erforderlichen Mittel eine Voraussetzung dafür sei, dass die Kirchen und Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten ordnen und verwalten könnten (VfSlg 3657/1959; OGH SZ 1/78/1958; VwSlg 10.595 A/1981). Damit gehöre auch die Mittelaufbringung selbst zu diesen inneren Angelegenheiten und entziehe sich der staatlichen Regulierung.

Weder aus §1 Z2 noch aus §5 Anerkennungsgesetz lasse sich eine Verpflichtung ableiten, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland zu erfolgen hätte. Die Frage der Auslandsfinanzierung habe sich bereits anlässlich der Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahr 1878 gestellt. §6 Abs2 Islamgesetz 2015 habe offenbar dieses historische Modell im Auge. Die Erläuterungen würden das Verbot der Auslandsfinanzierung damit begründen, dass für sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften der Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit gelte. Kirchen und Religionsgesellschaften dürften nur dann gesetzlich anerkannt werden, wenn ihr Bestand finanziell dauerhaft gesichert sei. In der Auslegung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht scheine die Regelung aber generell die Annahme von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland zu verbieten und gehe damit weit über die Pflicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Auch wenn eine Kultusgemeinde nachweise, dass ihr finanzieller Bestand durch die Beiträge der Mitglieder vollständig gesichert sei, dürfe sie nämlich keine – nicht einmal geringfügig – darüber hinausgehenden Zuwendungen aus dem Ausland annehmen. Aus diesem Grund sei die Regelung – jedenfalls in der Auslegung des angefochtenen Erkenntnisses – überschießend und damit unverhältnismäßig. Der mit ihr verbundene Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft gemäß Art15 StGG sei daher nicht zu rechtfertigen.

2.4.4.2. Ferner finde sich ein Verbot der Auslandsfinanzierung bei anderen Religionsgesellschaften nicht. Auch die Erläuterungen würden nicht darauf eingehen, warum gerade und nur für den Islam eine derartige Regelung aufgestellt werden sollte. Die Kirchen und Religionsgesellschaften gegen unsachgemäßen, insbesondere staatlichen Einfluss zu verteidigen, dürfte aber nicht nur mit Blick auf den Islam ein gerechtfertigtes Regelungsanliegen sein. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Verteidigung der Souveränität Österreichs und seines ordre public. Schon gar nicht könne ein überschießendes Verbot jedweder Zuwendungen aus dem Ausland gerade und nur mit Blick auf den Islam notwendig sein. Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung dieses Sonderregimes würden im Gesetz und in den Erläuterungen fehlen. Damit werde durch §6 Abs2 Islamgesetz 2015 – im Vergleich und Zusammenhalt mit anderen vergleichbaren Gesetzen – inhaltlich (mit Blick auf den Regelungsgegenstand im Wesentlichen) Gleiches ungleich behandelt. In Ermangelung einer sachlichen Rechtfertigung dafür erweise sich die Regelung damit als diskriminierend.

Im Übrigen würden sowohl Art7 B-VG als auch Art14 EMRK Differenzierungen nach dem Bekenntnis bzw nach der Religion besonders verpönen. Solche wären zwar nicht schlechthin unzulässig, aber ohne sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Ganz offensichtlich sei bei gegebener Ausgangslage aber gerade die Religion der entscheidende Gesichtspunkt, nach dem der Gesetzgeber die Differenzierung vornehme. Dies sei ohne besonders gute Gründe vor dem Gleichheitssatz und Art14 EMRK nicht zu rechtfertigen. Gleiches gelte für Art21 GRC. Außerdem wäre die Begründung für die angegriffene Regelung auch nicht etwa darin zu suchen, dass vom sogenannten politischen oder radikalen Islam besondere Gefahren für die Gesellschaft ausgingen, die bei anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften keine Entsprechung hätten.

Die Verfassungswidrigkeit der Regelung schlage auch auf den Anlassfall durch: Als Angehöriger bzw Seelsorger einer anderen Religionsgesellschaft wäre der Beschwerdeführer nicht von fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffen gewesen. Im angefochtenen Erkenntnis werde daher nicht nur die Religionsgesellschaft, sondern auch der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Islam diskriminiert.

2.4.4.3. Darüber hinaus fehle es der Regelung – zumindest nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes – auch insofern an einer sachlichen Rechtfertigung, als sie ohne erkennbaren Grund jede Zuwendung aus dem Ausland gleich behandle, möge sie für die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Religionsgesellschaft elementar oder unwichtig sein, von einem ausländischen Staat, einem Privaten, einem Verein oder einer verwandten Religionsgesellschaft herrühren. Der Gleichheitssatz verbiete aber auch die Gleichbehandlung (mit Blick auf den Regelungsgegenstand im Wesentlichen) ungleicher Sachverhalte. Diesem Verbot widerstreite §6 Abs2 Islamgesetz 2015, wenn man ihn als Verbot jedweder Auslandsfinanzierung verstehe.

Im Übrigen sei §6 Abs2 Islamgesetz 2015 auch völlig ungeeignet, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Selbsterhaltungsfähigkeit und die damit verbundene Unterbindung der ausländischen Einflussnahme zu erreichen. Dies schon deshalb, weil ausländische Zuwendungen nicht per se verboten seien, zumal nach den Erläuterungen eine einmalige Schenkung und die Erwirtschaftung von laufenden Erträgen in einer Stiftung durchaus mit dem Gesetz vereinbar wären, unabhängig davon, ob die Dotation des Stiftungsvermögens von mit den Grundwerten der österreichischen Demokratie übereinstimmenden Staaten oder Gruppen erfolge.

2.4.4.4. Schließlich lasse der Wortlaut des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 einige Fragen offen. Diese Unschärfe schade zwar im Hinblick auf die durch Art15 StGG gewährleistete Autonomie der Kirchen und Religionsgesellschaften nicht. Wenn aber gravierende Maßnahmen daran geknüpft werden sollten, wie der Entzug einer Aufenthaltsberechtigung oder die Erlassung eines Einreiseverbotes, müsste insbesondere klarer definiert werden, welche Art und welches Ausmaß einer Auslandsfinanzierung tatsächlich verboten sei. Derart weitreichende Maßnahmen bedürften im Lichte des Art18 Abs1 B-VG nämlich einer genauen Vorherbestimmung.

2.4.5. Ergänzend behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Konkret regt er die Beischaffung der "in Geltung stehenden präjudiziellen Erlässe des BMI und des BKA-Kultusamtes zu §6 Abs2 IslamG", deren Prüfung sowie deren Aufhebung als gesetzwidrig an. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Erlass des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2016 (Z BMI-FW1710/0040-III/2015) zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" an islamische Seelsorger nach Inkrafttreten des Islamgesetzes 2015, ein in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2018 (in den zu den Zahlen E3830-3832/2018 protokollierten Fällen) erwähnter, angeblich aktualisierter Erlass des Bundesministers für Inneres sowie ein "allfälliger Erlass" des Bundeskanzleramt-Kultusamtes zur Auslegung des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 stellten Rechtsverordnungen dar, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht hätten werden müssen. Darüber hinaus enthielten sie inhaltlich gesetzwidrige Anordnungen.

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Äußerung des Bundeskanzleramt-Kultusamtes

3.1. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes erstattete das Bundeskanzleramt-Kultusamt mit Schreiben vom 10. Jänner 2019 eine Äußerung, in der den vorgebrachten Bedenken zusammengefasst wie folgt entgegengetreten wird:

3.2. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 446 BlgNR 25. GP) ausgeführt werde, konkretisiere §6 Abs2 Islamgesetz 2015 den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit einer Religionsgesellschaft, der auch in §4 Abs1 Islamgesetz 2015 grundgelegt sei und sich im österreichischen Religionsrecht bereits in §5 Anerkennungsgesetz finde, wonach die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Kultusgemeinde davon abhänge, dass diese (oder die Religionsgesellschaft, der diese angehöre) "hinreichende Mittel" unter anderem für die "Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers" besitze oder aufbringen könne. Dieses Verständnis des §5 Anerkennungsgesetz lasse sich durch das Vorgehen im Zuge der Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahr 1880 belegen (Schwarz, Eine kultusrechtliche Quadratur des Kreises? Anmerkungen zur gesetzlichen Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahr 1880, öarr 2003, 481), weshalb der Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit für Kirchen und Religionsgesellschaften bereits zum Inkrafttretenszeitpunkt der österreichischen Bundesverfassung im Jahr 1920 dem österreichischen Religionsrecht zugrunde gelegen sei. Art15 StGG beinhalte einen formellen Gesetzesvorbehalt, wonach jede Kirche und Religionsgesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen sei, auch wenn die Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig erfolge. Das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland gehöre aber nicht zu den inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft.

Zwar zähle nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sach- und Personalbedarfes zu den inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft, da die Beschaffung der hiefür erforderlichen Mittel eine Voraussetzung dafür sei, dass die Kirche oder Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten ordnen und verwalten könne (VfSlg 3657/1959). In dem damaligen Verfahren sei jedoch nicht die Frage der Mittelaufbringung einer Religionsgesellschaft durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland zu beantworten gewesen. Vielmehr gehe das österreichische Religionsrecht durch die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Religionsgesellschaft, selbstständig Beiträge ihrer Mitglieder einzuheben, implizit vom Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Auch die Materialien verwiesen darauf, dass der Bereich der inneren Angelegenheiten nicht erschöpfend aufgezählt werden könne, sondern nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaft nach deren Selbstverständnis erfassbar sei (VfSlg 11.574/1987, 16.395/2001). Auch wenn die Frage der Mittelaufbringung durch Beiträge der Mitglieder daher jedenfalls zu den inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft gehöre, sei die Frage der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland keine solche.

Schließlich liege es im öffentlichen Interesse, die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeiten zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen und Religionsgesellschaften von ausländischen Einrichtungen ausschließlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland zu sichern. Die Wahrung der Selbstständigkeit sei – wie auch aus den Materialien hervorgehe (RV 446 BlgNR 25. GP) – nicht nur ein legitimes Ziel, sondern stelle auch eine Aufgabe des Staates zur Wahrung der Unabhängigkeit der Religionen dar. Der Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit stelle auch keine unzulässige Diskriminierung dar, weil sich dieser bereits in §5 Anerkennungsgesetz finde und sich daher auf alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich beziehe. Selbst wenn man mit den Beschwerdeführern von einer Regelung nur im Islamgesetz 2015 ausginge, so beruhte diese auf einer unterschiedlichen Sachlage und wäre dem Sachlichkeitsgebot entsprechend, zumal verschiedene Staaten die Auslegung dieser Religion verbindlich durch staatliche Stellen vornähmen. Im konkreten Fall betreffe dies das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet ??leri Ba?kanl???), dessen weisungsgebundene Dienstnehmer die Beschwerdeführer seien, sowie unter dessen Kontrolle stehende Stiftungen in verschiedenen Staaten. Gemäß Art15 StGG und Art9 EMRK seien staatliche Vorgaben religiöser Inhalte im Bereich der selbstständigen Verwaltung der inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jedoch nicht zulässig (EGMR 24.4.2016 [GK], Fall Dogan, Appl 62.649/10). Das Gebot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Inland nach §6 Abs2 Islamgesetz 2015 greife daher im Sinne des Prinzipes einer "freien Religion in einer freien Gesellschaft" nicht in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften ein.

3.3. Ferner sei §6 Abs2 Islamgesetz 2015 einer Auslegung zugänglich und verstoße daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG. Auch sei die Bestimmung nicht überschießend. Die Beschwerden behaupteten, dass generell die Annahme von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland verboten werde. Dazu sei festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung das Verbot der Auslandsfinanzierung auf "Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder" beschränke. Unter "gewöhnliche Tätigkeit" seien alle mit der Religion zwingend verbundenen Handlungen zu verstehen. §5 Anerkennungsgesetz spreche ausdrücklich von "gottesdienstlichen Anstalten", "Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers" und "Ertheilung [des] Religionsunterrichtes". Unter "Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers" seien im Islam verschiedene religiöse Funktionsträger zu verstehen, die neben einem allfälligen Bezug als unselbstständig Erwerbstätige auch allfällige Sachleistungen, wie Wohnraum oder ein Dienstfahrzeug, bezögen. Werde daher Personal von einem Verein zur Verfügung gestellt – was grundsätzlich zulässig sei –, müsse eine inländische Finanzierung im Verein vorliegen oder müssten die Kosten durch die Religionsgesellschaft oder die Kultusgemeinde refundiert werden. Die "religiösen Bedürfnisse" würden sich nach der Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft und der Praxis, insbesondere nach gottesdienstlichen und kultischen Handlungen im Jahreskreis oder Lebensverlauf, richten. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen, zB Räumlichkeiten, Personal, kultische Gegenstände usw seien daher aus Mitteln im Inland zu finanzieren.

Alle Mittel einer Religionsgesellschaft, die über die "gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder" hinausgingen, unterlägen nach §6 Abs2 Islamgesetz 2015 nicht dem Verbot der Auslandsfinanzierung. Finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland seien daher nicht vollständig untersagt und die Bestimmung nicht als überschießend anzusehen. Da sich der Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse beziehe, folge daraus, dass durch die Beiträge der Mitglieder nicht nur der finanzielle Bestand dauerhaft gesichert werden solle, sondern auch die gewöhnlichen Tätigkeiten durch eine Finanzierung im Inland erfolgen sollten.

3.4. Die Beschwerden behaupteten weiters, dass §6 Abs2 Islamgesetz 2015 sich nur an die Religionsgesellschaft bzw Kultusgemeinde, nicht aber an den einzelnen Seelsorger richte und auch nicht von einer Strafsanktion begleitet werde. Dabei werde verkannt, dass die "Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers" durch die Religionsgesellschaft oder die Kultusgemeinde aus Mitteln im Inland erfolgen müsse. Werde der Betroffene in einer dem §6 Abs2 Islamgesetz 2015 widersprechenden Art und Weise finanziert, so dürfe er nicht als "Seelsorger" eingesetzt werden. In diesem Fall liege kein Anwendungsfall der Regelung für "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" vor. Wenn eine Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde den Betroffenen dennoch mit den Aufgaben eines Imams betraue, so liege vielmehr ein Anwendungsfall eines Verfahrens nach §14 Islamgesetz 2015 (Abberufung religiöser Funktionsträger) vor. Es bestehe daher, wenn auch indirekt, ein Sanktionsmechanismus.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015, BGBl I 39/2015, lauten:

"Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

§4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. […]

(2) – (4) […]

[…]

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§6. (1) […]

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

[…]

Abberufung von Funktionsträgern und -trägerinnen

§14. Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

[…]

Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und
Statuten

§31. (1) – (3) […]

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttrete

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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