RS Vwgh 2019/2/21 Ra 2018/09/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VStG §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0804 E 26. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090161.L01

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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