TE Vwgh Beschluss 2019/2/25 Ra 2019/19/0005

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71;
AVG §72;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M R A in L, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2018, W128 2207971- 1/5E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das BVwG aus, der Bescheid vom 31. August 2018 sei dem Revisionswerber am 13. September 2018 zugestellt worden. Dagegen habe der Revisionswerber am 15. Oktober 2018 - somit verspätet - Beschwerde erhoben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, Schriftsätze, bei denen die Vorschriften über die Form nicht eingehalten worden seien, seien zur Behebung der Mängel unter Setzung einer Frist zurück zu stellen. Dies müsse auch für Schriftsätze gelten, die entgegen der Anordnung des § 21 Abs. 6 BVwGG nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden seien. Dazu fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Revisionswerber habe im vorliegenden Fall mit Schriftsatz vom 7. November 2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt. Der Schriftsatz sei insofern mangelhaft gewesen, als er mit der Post beim BVwG eingebracht worden sei. Das BVwG habe die Beschwerde nunmehr, ohne den Antrag auf Wiedereinsetzung zu behandeln, als verspätet zurückgewiesen. Es hätte aber die Verpflichtung bestanden, dem Revisionswerber zuvor die Verbesserung seines Wiedereinsetzungsantrages zu ermöglichen.

8 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entgegen der erkennbaren Annahme des Revisionswerbers ist sein Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss nicht erledigt worden.

9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, über die Zurückweisung eines der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl. VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0147, mwN; vgl. näher etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032).

10 Von der aufgeworfenen Frage der Verpflichtung des BVwG, den im angefochtenen Beschluss nicht behandelten Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Behebung von Mängeln zurück zu stellen, hängt die Entscheidung über die Revision daher nicht ab.

11 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190005.L00

Im RIS seit

25.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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