TE Vwgh Beschluss 2019/2/25 Ra 2019/18/0056

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des R H, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018, Zl. L508 2205363-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Dezember 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift "Zur Zulässigkeit der Revision" nur geltend gemacht wird, der Instanzenzug sei ausgeschöpft und die vorliegende Revision rechtzeitig erhoben worden.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

6 Diesem letztgenannten Erfordernis entspricht die vorliegende Revision nicht, weshalb sie sich schon deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0622, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180056.L00

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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