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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M H R, vertreten durch Mag. Birgit Kaiblinger, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2018, W168 2181234- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, mit der Tochter eines reichen Mullahs zusammen gewesen zu sein. Die Familie der Freundin sei gegen die Beziehung gewesen und habe die beiden verfolgt. Der Vater und die Brüder der Freundin hätten auf den Revisionswerber geschossen. Daraufhin sei der Revisionswerber in den Iran geflohen, wohin ihm die Familie der Freundin gefolgt sei und ihn geschlagen habe. In weiterer Folge sei er nach Österreich geflüchtet.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 14. November 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Soweit sich die vorliegende außerordentliche Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst pauschal gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie dabei nicht aufzuzeigen, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0157, 0158, mwN).
6 In weiterer Folge wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichten auseinandersetzt, sondern diese unreflektiert übernommen und deshalb seine Ermittlungspflichten verletzt. Dies sei vor allem deshalb relevant, weil sich aus den zitierten Berichten erhebliche Widersprüche ergäben. So habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass in der Provinz Kabul die höchste Anzahl an zivilen Opfern verzeichnet worden sei und in den Städten Herat und Kabul schiitische Moscheen angegriffen worden seien, was zu einer Vielzahl an Verletzten geführt habe. Zudem werde Herat als eine der friedlichen Provinzen gewertet, obwohl sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren auf Grund der Präsenz der Taliban verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinem Erkenntnis die Länderberichte trotz dieser Widersprüche zugrunde gelegt.
7 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass es auf die geltend gemachten Begründungsmängel im vorliegenden Fall nicht ankommt. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis nämlich auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, ist die Revision unzulässig (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).
8 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Begründung auch von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif ausgegangen, wogegen sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht wendet (vgl. dazu bereits VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187; 23.1.2019, Ra 2018/20/0547).
9 Soweit die Revision darüber hinaus eine "Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht" rügt, zeigt sie nicht auf, welche konkreten Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen gewesen wären und zu welchem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis diese geführt hätten (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0637, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190610.L00Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019