Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des W H, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 35/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018, W184 2168763-1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erledigung vom 9. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz zur Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.
2 In seiner dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, auf der an ihn zugestellten Ausfertigung des Bescheides sei weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine Amtssignatur vorhanden gewesen.
3 Am 11. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber in die Schweiz überstellt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Abschiebung des Revisionswerbers sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die Frage, ob die Abschiebung "rechtmäßig" gewesen sei, hänge davon ab, ob es sich bei dem Schriftstück des BFA vom 9. August 2017 um einen "rechtsgültigen Bescheid" gehandelt habe bzw. ob dieses Schriftstück auch dann als Bescheid anzusehen sei, "wenn dieses keine handschriftliche Unterschrift und keine elektronische Amtssignatur" aufgewiesen habe. Das BVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf "VwSlg. 2454/1952; 9458 A1977 verst Sen; VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; VfSlg. 6069/1969") ab, wonach zu den formalen Erfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides "unter anderem die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei," gehörten.
9 Gemäß § 18 Abs. 4 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
10 Wäre dem Revisionswerber keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung zugestellt worden, wäre der vom BFA intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125, mwN). Gegebenenfalls hätte mangels eines Bescheides keine Zuständigkeit des BVwG bestanden, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0105, mwN).
11 Das BVwG legte - auf der Grundlage beim BFA durchgeführter Erhebungen - seinem Erkenntnis jedoch die Feststellung zugrunde, dass die dem Revisionswerber zugestellte Ausfertigung der Erledigung des BFA vom 9. August 2017 entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde des Revisionswerbers eine Amtssignatur aufgewiesen habe. Dieser Annahme tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.
12 Soweit in der Revision vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei enthalten müssten, wird übersehen, dass diese Rechtsprechung noch vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 4 AVG, in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ergangen ist (vgl. nunmehr zur Abgrenzung zwischen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke einerseits, und "sonstigen Ausfertigungen" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG andererseits, etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190240.L00Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019