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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des Gemeinderates der Gemeinde Altaussee, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. November 2018, LVwG 50.14-2145/2018-3, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: DI C P, vertreten durch die Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 (eingelangt am 13. Dezember 2016) "die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses in A, auf dem Grundstück Nr. X, KG. A." Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Altaussee (Behörde erster Instanz) dem Mitbeteiligten einen umfassenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Mit einer ebenfalls mit 7. Dezember 2016 datierten Eingabe, die jedoch erst am 15. Jänner 2018 bei der Behörde erster Instanz einlangte, ersuchte der Mitbeteiligte um "die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit temporärer Baustellenzufahrt und KFZ-Abstellplatz (siehe Planunterlagen) in A, auf dem Grundstück Nr. X der KG A". Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2018 (eingelangt am 17. Jänner 2018) kam der Mitbeteiligte dem Verbesserungsauftrag der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 2017 nach. Da die Behörde erster Instanz jedoch trotz mehrmaligen Ersuchens seitens des Mitbeteiligten, endlich eine Bauverhandlung durchzuführen, keinen Bescheid erließ, stellte er gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Devolutionsantrag vom 5. April 2018 betreffend seinen Antrag vom 7. Dezember 2016.
5 Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 wies der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee (belangte Behörde, Revisionswerberin) den Devolutionsantrag ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 15. Jänner 2018 ein geändertes Bauvorhaben eingereicht habe, wodurch das "Altansuchen" (gemeint wohl jenes, das am 13. Dezember 2016 einlangte) als zurückgezogen gelte; die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 2 AVG sei somit noch nicht abgelaufen.
6 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob den Bescheid vom 2. Mai 2018 und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 eine Baubewilligung beantragt. Diesen Antrag habe er durch eine gleichfalls mit 7. Dezember 2016 datierte Eingabe um eine geplante temporäre Baustellenzufahrt und einen Kfz-Stellplatz ergänzt. Mit der Eingabe vom 16. Jänner 2018 habe er lediglich dem Verbesserungsauftrag der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 2017 entsprochen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Eingabe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die von der belangten Behörde zitierte hg. Judikatur (VwGH 96/10/0186) einschlägig sei. Der Devolutionsantrag sei somit zulässig gewesen.
Weiter führte das LVwG aus, die Beurteilung der Bauplatzeignung gemäß § 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) hinsichtlich der Prüfung der Hochwassergefährdung sowie einer geeigneten Zufahrt hätten die Baubehörden anhand der Baubeschreibung und der Einreichunterlagen selbst durchzuführen und allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erlassen. Die Rechtsansicht, eine wasserrechtliche Bewilligung sei eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Prüfung der Bauplatzeignung, sei verfehlt, weil die Frage der Hochwassergefährdung des Bauplatzes nicht als Hauptfrage in einem Wasserrechtsverfahrens gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entschieden werde. Dieses Verfahren beschränke sich im Kern darauf, ob das Bauvorhaben im Hochwasserfall zusätzliche Schäden in seinem Umfeld und bei den Nachbarn verursache. Aufgrund der unterschiedlichen Prüfgegenstände liege keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG vor; für ein Zuwarten der Baubehörde oder ein Aussetzen des Bauverfahrens bis zur Entscheidung im Wasserrechtsverfahren fehle somit eine Rechtsgrundlage. Auch das Vorliegen einer gesicherten Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hätte die Behörde erster Instanz eigenständig und von Amts wegen prüfen müssen. Innerhalb der Entscheidungsfrist im Verfahren erster Instanz (Jänner bis Juli 2017) seien überhaupt keine, in der Folge kaum sachbezogene Ermittlungen zur Klärung der Bauplatzeignung gesetzt worden. Der Mängelbehebungsauftrag vom 14. Dezember 2017 sei erst ein Jahr nach Einlangen des Bauantrages - und somit nicht unverzüglich - ergangen. Der Devolutionsantrag sei somit auch begründet.
7 Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung wirft der Revisionswerber dem LVwG zunächst eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor, weil darin nur ausgeführt werde, "(m)it gleichfalls mit 07.12.2016 datierter Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer sein Bauansuchen noch um die geplante temporäre Baustellenzufahrt und um einen Kfz-Abstellplatz." Dies sei aktenwidrig, weil nicht dargelegt werde, dass sich auf diesem Schriftstück der Eingangsstempel vom 15. Jänner 2018 wiederfinde. Durch die im Jänner 2018 beantragte wesentliche Änderung des Bauantrages im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG habe die Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0023; 28.9.2010, 2009/05/0316).
Zum Verhältnis der beiden "Ansuchen um Baubewilligung" vom 7. Dezember 2016, von denen eines am 13. Dezember 2016, das andere am 15. Jänner 2018 bei der Behörde erster Instanz einlangte, ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach für ein und denselben Bauplatz mehrere Baubewilligungen erwirkt werden können (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, 2012/06/0126, mwN). Mit jenem Schriftsatz vom 7. Dezember 2016, der am 15. Jänner 2018 bei der Behörde erster Instanz einlangte, suchte der Mitbeteiligte um die Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau eines Wohnhauses mit temporärer Baustellenzufahrt und Kfz-Stellplatz auf dem Grundstück Nr. X, KG A an. Gleichgültig, ob man den am 15. Jänner 2018 bei der Behörde eingegangenen Antrag als eine Änderung des Antrages verstehen kann oder aber als einen zusätzlich eingebrachten zweiten Antrag, erweist sich die im Bescheid des Revisionswerbers vom 2. Mai 2018 vertretene Rechtsansicht, der Mitbeteiligte habe mit seinem am 15. Jänner 2018 eingelangten Ansuchen um Baubewilligung seinen früheren (am 13. Dezember 2016 eingelangten) Antrag zurückgezogen, als nicht nachvollziehbar. Hätte die Behörde erster Instanz Zweifel gehabt, wie der am 15. Jänner 2018 eingelangte Antrag zu verstehen war, hätte sie weitere Ermittlungen durchführen müssen. Ohne entsprechende Klarstellung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte seinen ersten Antrag hätte zurückziehen wollen.
Auch wenn nicht von zwei nebeneinander bestehenden Anträgen, sondern von einer Antragsänderung des am 13. Dezember 2016 eingelangten Antrages durch das am 15. Jänner 2018 einlangte Schriftstück auszugehen wäre, ist der verfahrenseinleitende Antrag betreffend den Neubau eines Wohnhauses, der - bei sonstiger Identität des Bauvorhabens - lediglich um eine temporäre Baustellenzufahrt und um einen Kfz-Abstellplatz ergänzt wurde, jedenfalls nicht in seinem Wesen geändert. Auch aus diesem Gesichtspunkt hätte die Entscheidungsfrist der Behörde erster Instanz hinsichtlich des am 13. Dezember 2016 eingelangten Antrages nicht neu zu laufen begonnen.
8 Die Revisionswerberin rügt weiter, das LVwG habe das Unterlassen einer Verhandlung nicht begründet (Hinweis auf VwGH 14.6.2018, Ra 2017/17/0641); auch die Behörde habe ein Anrecht auf eine Verhandlung (Hinweis auf VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0141); es sei nicht ersichtlich, warum fallbezogen von einer Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten wäre. Auf dem Bauantrag befinde sich ein Aktenvermerk vom 15. Dezember 2016 mit dem Inhalt: "Besprechung mit (dem Mitbeteiligten). Bauansuchen kann erst nach Klärung d. Vorfrage (Wasserrecht) behandelt werden". Dieser Aktenvermerk sei klärungsbedürftig und insofern relevant, als die Behörde erster Instanz deshalb bis zur Erlassung des wasserrechtlichen Bescheides zugewartet habe. Es sei auch zulässig gewesen, dass die Behörde erster Instanz das Verfahren faktisch ausgesetzt habe, weil die wasserrechtliche Bewilligung sehr wohl eine Vorfrage bei der Beurteilung der Bauplatzeignung darstelle (Hinweis auf VwGH 26.9.2002, 2000/06/0070).
Der Vorwurf, das LVwG habe das Unterbleiben der Verhandlung nicht begründet, trifft nicht zu. Vielmehr führte es aus, die Feststellungen zum Verfahrensgang seien unstrittig, sie ergäben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und den mit der Aktenlage im Einklang stehenden Äußerungen der belangten Behörde sowie dem Vorbringen des Mitbeteiligten; damit könne eine nähere Beweiswürdigung wie auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben; die Entscheidung sei im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen.
Die belangte Behörde nahm mit Schriftsatz vom 8. August 2018 im Rahmen der Vorlage der Beschwerde zu dieser Stellung und beantragte deren Abweisung, ohne jedoch einen Verhandlungsantrag zu stellen, obwohl in dem offenbar vorgefertigten Formular durch bloßes Ankreuzen eines vorgesehenen Kästchens ein solcher gestellt werden könnte (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, wonach es in einem solchen Fall entbehrlich ist, der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen). Weder in dieser Stellungnahme noch im Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Mai 2018 wurde die Rechtsansicht vertreten, der Mitbeteiligte habe "vorläufig auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet". Das LVwG hatte somit keine Veranlassung, diesbezüglich von einem klärungsbedürftigen Sachverhalt, dem Erfordernis einer ergänzenden Beweiswürdigung oder der Erörterung einer strittigen Rechtsfrage und somit von der Notwendigkeit einer Verhandlung auszugehen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0100, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das LVwG unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes von der hg. Judikatur abgewichen sei.
Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 7. Dezember 2017 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben wird ausgeführt, "Schutzzweck der Bewilligungsnorm des § 38 Wasserrechtsgesetzes 1959 ist die Sicherung eines möglichst ungehinderten Hochwasserabflusses und der Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren oder Schäden. Die wasserrechtliche Bewilligung von Vorhaben ist daher unter den Gesichtspunkten der ‚Abwehr und Pflege der Gewässer' auf die durch die Anlage als solche bedingten Wirkungen auf Gewässer abzustellen. Gegenstand und Inhalt der Bewilligung ist der Schutz des Umfeldes und der Nachbarn vor durch das Objekt im Hochwasserfall bewirkten zusätzlichen Schäden wie z.B. durch Verlust an Abflussraum oder Hochwasserspiegelerhöhung." Dem LVwG ist zuzustimmen, dass diese wasserrechtliche Bewilligung keine Vorfrageentscheidung iSd § 38 AVG für die Beurteilung der Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. BauG darstellt. Ob der Bauplatz etwa durch Hochwasser gefährdet ist, wird im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens nicht als Hauptfrage, an deren Beantwortung die Baubehörden gebunden wären, entschieden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 6 zitierte hg. Judikatur). Da somit fallbezogen keine Vorfrage iSd § 38 AVG vorliegt, war nicht mehr darauf einzugehen, ob die Behörde erster Instanz das Bauverfahren bis zur Entscheidung im wasserrechtlichen Verfahren faktisch aussetzen durfte.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060017.L00Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019