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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §35Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/05/0057 B 02.05.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des C W in N, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom 6. Jänner 2019, LVwG-AV-138/001-2018, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 3. Jänner 2018, mit welchem er zum Abbruch der Fahrzeughalle an einem näher bezeichneten Standort bis zum 31. Mai 2018 sowie zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet worden war, unter Neufestsetzung der Frist für den Abbruch der Fahrzeughalle als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob ein aliud schon bei Messungenauigkeiten oder erst bei anderer Widmung des Gebäudes als bewilligt anzunehmen sei, bzw. dass die dazu ergangene hg. Rechtsprechung widersprüchlich sei. Weiters sei die Frage von Bedeutung, wann ein Gebäude als fertig im Sinn des § 35 NÖ Bauordnung anzusehen sei. Komme es hiebei auf die Abgabe der Fertigstellungsanzeige an "oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung vorliegend ist oder reicht hiezu Mauer, Dach und Fenster". Auch diesbezüglich gebe es keine Antworten in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
6 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die hg. Judikatur dargelegt, dass auf Grund der festgestellten Abweichungen der errichteten Fahrzeughalle von der erteilten Baubewilligung (in ihrer Länge um 9,50 m, in ihrer Breite um 0,10 m sowie ihrer Lage zur östlichen Grundgrenze um 0,56 m und zur südlichen Grundgrenze um 8,98 m) von einem rechtlichen aliud auszugehen sei. Bei derart massiven Abweichungen kann von einer "Messungenauigkeit" bzw. bloß geringfügen Abweichungen im Sinn der im angefochtenen Erkenntnis dargestellten hg. Judikatur nicht gesprochen werden. Die in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellte Behauptung, es gebe dazu keine hg. Judikatur, entbehrt somit jeder Grundlage; inwiefern diese widersprüchlich sein soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
7 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die im angefochtenen Erkenntnis dargestellte hg. Judikatur, mit eingehender Begründung ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk als vollendet anzusehen sei, und eine Fertigstellungsanzeige nicht vorliegen müsse. Der Revisionswerber setzt sich weder mit der im angefochtenen Erkenntnis dargestellten hg. Judikatur auseinander noch tritt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegen. Auch in dieser Hinsicht wird somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050043.L00Im RIS seit
16.07.2019Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019