TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2019/05/0041

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 2014 §35;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. R R und 2. I R, beide in W, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer und Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. November 2018, Zl. LVwG-M-14/001-2018, betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Marktgemeinde J; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Der bloße Umstand, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0229, mwN).

6 Dass Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen sind, ergibt sich schon aus diesem vom Gesetz verwendeten Wort, sodass insofern eine eindeutige Rechtslage und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn es dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN), was hier nicht ersichtlich ist. Außerdem hat sich das Verwaltungsgericht umfassend, nachvollziehbar und fallbezogen mit der Abgrenzung von baupolizeilichen Aufträgen und Sicherungsmaßnahmen auseinandergesetzt (S 36 ff des angefochtenen Erkenntnisses), worauf die Revisionszulässigkeitsgründe nicht eingehen.

7 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verfahrensmängel insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung und der Beweiswürdigung angesprochen werden, ist es nicht ersichtlich und wird in den Revisionszulässigkeitsgründen auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft oder in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass vor der Durchführung der Sanierungsarbeiten akute Brandgefahr und akute Gefahr für Leib und Leben der im Objekt befindlichen Personen aufgrund der desolaten Elektroinstallationen and der losen Elektrokabel bestand (Seite 31 des angefochtenen Erkenntnisses), dass zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Familie im gegenständlichen Objekt wohnte und nicht nur die Rauchfänge schadhaft, sondern auch die Elektroinstallationen derart desolat bzw. unfachmännisch verlegt waren, dass auch aufgrund dieser Mängel Gefahr für Leib und Leben der im Haus lebenden Personen bestand (Seite 37 des angefochtenen Erkenntisses) und dass die Dauer eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Instandsetzung schadhafter Rauchfänge, Öfen und Elektroinstallationen vor dem Hintergrund der akuten Gefährdung kein adäquates und vertretbares Vorgehen gewesen wäre (S 39 des angefochtenen Erkenntnisses). Das Vorbringen, dass es sich angesichts einer Frist von mehr als drei Wochen zwischen Anordnung der Maßnahmen und Rechnungslegung der beauftragten Professionisten ergebe, dass "die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens zum 27.4.2018 (Anmerkung: Tag der Anordnung der Maßnahmen) bei

Unterlassung der angeordneten Maßnahmen ... wohl nicht gegeben"

war, vermag die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlagen, nicht zu erschüttern.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050041.L00

Im RIS seit

25.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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