TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/22/0032

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des A A, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. September 2018, VGW-151/075/2503/2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Jänner 2016 einen Antrag auf Verlängerung des erstmals am 10. Jänner 2011 erteilten und in weiterer Folge jeweils verlängerten Aufenthaltstitels "Studierender".

2 Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte der Landeshauptmann von Wien dem Revisionswerber mit, dass sein Antrag mangels Studienerfolg abzuweisen sei.

3 Am 21. Februar 2017 modifizierte der Revisionswerber seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" und berief sich auf seine am 4. Februar 2017 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen.

4 Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Jänner 2018 wurde der Antrag vom 14. Jänner 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgewiesen.

5 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten. Der Revisionswerber brachte vor, dass die Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 24. Oktober 2017 einvernehmlich aufgelöst worden sei und stellte ua. den Antrag, das Verwaltungsgericht möge ihm "in Eventu" eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilen.

6 Das Verwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde mit einer für den vorliegenden Fall nicht relevanten Maßgabe ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei. Weiters leitete es den in eventu mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 13. Februar 2018 zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien weiter.

7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die am 4. Februar 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe des Revisionswerbers am 24. Oktober 2017 geschieden wurde.

8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber kein Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei und daher die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 2 NAG nicht vorlägen.

9 Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, E 4591/2018, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10 Gegen das angeführte Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. In der Zulässigkeitsbegründung zitiert der Revisionswerber zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union. Mangels einer konkreten Bezugnahme auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/20/0135, Rn. 6, mwN).

15 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe nicht über den Eventualantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1 Z 1 NAG entschieden, ist ihm entgegenzuhalten, dass Sache vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Landeshauptmannes betreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" war und (nur) darüber mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen wurde.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220032.L00

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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