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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wird in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des VwGH von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und notwendige Ermittlungen unterlassen, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, wenn darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038; 20.5.2015, Ra 2014/19/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140280.L01Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019