RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/14/0280

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des VwGH von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und notwendige Ermittlungen unterlassen, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, wenn darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038; 20.5.2015, Ra 2014/19/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140280.L01

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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