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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M S in W, geboren am 18. November 1963, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. September 1998, Zl. 203.544/0-X/30/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. September 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Antrag des Beschwerdeführers, eines albanischen Staatsangehörigen, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass aus § 19 Abs. 2 AsylG zweifelsfrei hervorgehe, dass die dort geregelte vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst entstehe, wenn sie von der Behörde zuerkannt werde. Es liege somit eine offenkundige Rechtslage vor, welche keiner weiteren Klärung - durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides - bedürfe. Dem Beschwerdeführer fehle es daher an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des § 19 AsylG hat folgenden Wortlaut:
"§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen."
Der Beschwerdeführer gehört unstrittig zu dem in § 19 Abs. 2 AsylG genannten Personenkreis. Ihm kommt daher nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht ex lege, sondern erst dann zu, wenn sie von der Behörde - durch Aushändigung einer Bescheinigung - zuerkannt wird. Auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP) soll die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - ausnahmsweise - nicht von Gesetzes wegen entstehen, wenn die Fremden unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes 1997 eingereist sind. Das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Ansicht, das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 2 AsylG bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege, zitierte hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0033 (ZfVB 1997/2021) erging nicht zu § 19 Abs. 2 AsylG, sondern zur inhaltlich anders gestalteten Regelung des § 7 Asylgesetz 1991.
Im Verfahren betreffend die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG kommt dem Asylwerber, dessen Rechtssphäre (vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet) durch die zu treffende Entscheidung unmittelbar berührt wird, zweifellos Parteistellung zu (vgl. etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 111, E 8 zu § 8 AVG, zitierte hg. Judikatur). Aufgrund dieser Stellung haben die im § 19 Abs. 2 AsylG genannten Asylwerber - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung und ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, bei Vorliegen eines zulässigen, nicht offensichtlich unbegründeten Asylantrages von Amts wegen unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen - auch das Recht, die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zu beantragen (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 407 und das dort genannte hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 86/08/0159). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes. Während nämlich Asylwerbern, "denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung (ex lege) zukommt", diese Berechtigung gemäß § 19 Abs. 3 AsylG von Amts wegen zu bescheinigen ist, ist die konstitutive Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. für den in dieser Bestimmung genannten Personenkreis "unverzüglich" auszustellen, ohne dass sich dort eine Regelung betreffend die (ausschließliche) amtswegige Verfahrenseinleitung findet. (Vgl. auch den hg. Beschluss vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0371, der die Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG mangels Antragslegitimation als "verfehlt" bezeichnet.)
Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG zu beantragen und seine Rechtsposition erforderlichenfalls durch Devolutionsantrag bzw. Säumnisbeschwerde zu verteidigen.
Die Erlassung eines - nicht ausdrücklich gesetzlich geregelten - Feststellungsbescheides aufgrund eines Parteiantrages setzt nach ständiger hg. Judikatur ein rechtliches Interesse der Partei voraus. Die Feststellung muss also im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sein und insofern im Interesse der Partei liegen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 400 f, E 37 ff zu § 56 AVG zitierte hg. Judikatur und Walter/Mayer, a.a.O., RZ 407).
Da der Beschwerdeführer - wie dargestellt - die Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG beantragen kann, hat er kein rechtliches Interesse im aufgezeigten Sinn an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides. Die belangte Behörde hat den Antrag daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 21. Jänner 1999).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Mai 1999
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010084.X00Im RIS seit
25.01.2001