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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der U B GmbH in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2018, Zl. I401 2010380- 1/88E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4;
mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt;
2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Tiroler Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. März 2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass 662 namentlich bezeichnete Personen in näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Beschäftigung als LKW-Fahrer bei der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab der Beschwerde mit Teilerkenntnissen vom 12. Dezember 2017 und vom 29. Juni 2018 hinsichtlich bestimmter, über E 101- bzw. A 1- Bescheinigungen verfügender Dienstnehmer statt (vgl. dazu die Beschlüsse VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0033, und VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0242). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigten wurde die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis - wie hier - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173, und 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, jeweils mwN).
8 Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete "Revisionsgründe" lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. zum Ganzen VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0008, mwN).
9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden unter der Überschrift "Antrag auf Zulassung der Revision" zunächst der Verfahrensgang und der Sachverhalt dargestellt. Unter der Zwischenüberschrift "Zulassungsbegründung" folgt dann ein umfangreiches Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Ihrem Inhalt nach stellen diese Ausführungen Revisionsgründe dar. Unter der Überschrift "Revisionsgründe" wird dagegen nur erklärt, dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht würden, und "zur Vermeidung langatmiger Wiederholungen" auf die "Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision" verwiesen. Ein von den Revisionsgründen zu unterscheidendes Vorbringen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthält die Revision damit nicht. Sie wird daher dem in § 28 Abs. 3 VwGG geregelten Erfordernis einer gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.
10 Die Revision war somit - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Tiroler Gebietskrankenkasse eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080243.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019