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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S H, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2018, Zl. W195 2196249- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen seine politische Tätigkeit bei einer Oppositionspartei und die dadurch bedingte Verfolgung durch Regierungsanhänger vor.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. April 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid in vollem Umfang gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte es u.a. aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft, und stützte diese Beurteilung auf dessen vage, in mehreren Punkten widersprüchliche Angaben sowie das Fehlen von Detailwissen zu den behaupteten Geschehnissen. Der Revisionswerber vermittle eher den Eindruck, eine auswendig gelernte Geschichte vorzutragen als über persönlich Erlebtes zu berichten. Die Angaben des Revisionswerbers würden vielmehr darauf hindeuten, dass der vorgebrachte Übergriff auf ihn krimineller Natur (Schutzgelderpressung) gewesen sei und nichts mit seiner behaupteten Tätigkeit für eine Oppositionspartei zu tun gehabt habe.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das BVwG habe trotz mehrfacher diesbezüglicher Anträge des Revisionswerbers die vorgelegten Beweismittel (Strafanzeigen, Bestätigung über die Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei) nicht übersetzt und diese auch bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es weiche deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Es könne jedenfalls nicht ausreichend sein, dass sich das BVwG auf allgemeine Länderberichte stütze, um festzustellen, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Gefälligkeitsgutachten handle. Darin sei eine unzulässige Abweichung von den Grundsätzen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu erblicken.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen zwar nicht berufen, allerdings liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0213, mwN).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).
12 Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0033).
13 Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die vorgebrachten Fluchtgründe in Bezug auf die behauptete politische Tätigkeit des Revisionswerbers für nicht glaubhaft befunden. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt deutlich erkennen, welche beweiswürdigenden Überlegungen das BVwG dabei angestellt hat. Insbesondere wurde auch näher begründet, weshalb den vorgelegten Schreiben, zu denen der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung sehr wohl näher befragt wurde und deren Inhalt er dabei erläutern konnte, kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen wurde. Zudem stützte sich das BVwG entgegen den Ausführungen in der Revision nicht bloß auf die diesbezüglichen Länderberichte, sondern auch auf begründete Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und näher dargelegte Ungereimtheiten sowie Unklarheiten in dessen Vorbringen.
14 Die Revision vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180552.L00Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019