TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2019/06/0008

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des R M in K, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Oktober 2018, KLVwG-720-721/8/2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 9. März 2017 wurde dem Antrag des Revisionswerbers vom 1. September 2016 stattgegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Viktring vom 19. September 1968, mit welchem ein näher bezeichneter Weg für öffentlich erklärt worden war, in Bezug auf die laut Grundstückskataster nunmehr bestehenden Grundstücke, über die dieser Weg verläuft, berichtigt. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 9. Februar 2018 wurde die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass Partei im Verfahren zur Öffentlicherklärung einer Straße der Grundeigentümer der Straße bzw. eines Straßenteiles sei und nicht der "Antragsteller" (im Sinn von Anregung). Zudem sei ein Berichtigungsantrag lediglich als Anregung im amtswegig zu führenden Verfahren zu sehen und der Revisionswerber sei auch nach den Bestimmungen des AVG nicht Partei des Berichtigungsverfahrens. Dem Revisionswerber komme somit weder nach dem Kärntner Straßengesetz noch nach dem AVG Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

7 Der Revisionswerber bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die "offenkundige Rechtstatsache" unberücksichtigt gelassen, dass der gegenständliche Weg auch über ein Grundstück verlaufe, an welchem ihm die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, sohin ein dingliches Recht, eingeräumt worden sei. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob auch der dinglich Berechtigte an einem Grundstück, über welches eine für öffentlich zu erklärende Straße verlaufe, Parteistellung im Öffentlicherklärungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz habe (wird näher ausgeführt).

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

8 Der Revisionswerber hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm ein dingliches Recht an einem Grundstück, über welches der gegenständliche Weg verlaufe, zukomme, was er auch in der Revision nicht behauptet. Dass bzw. aus welchem Grund es sich dabei um eine für das Verwaltungsgericht offenkundige Tatsache handeln soll, wovon der Revisionswerber offenbar ausgeht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht ausgeführt. Das nunmehr erstattete und im Übrigen nicht belegte Vorbringen, der Revisionswerber sei dinglich Berechtigter an einem Grundstück, über das der gegenständliche Weg verlaufe, ist daher als eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung anzusehen. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060008.L00

Im RIS seit

25.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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