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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung der Kostenentscheidung im E v 10.12.96, B2665/94 ua, als unzulässig. Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Der hier beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 10.12.96 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten jene sind, die üblicherweise für eine Beschwerde samt 10 % Streitgenossenzuschlag (18.000 S + 1.800 S = 19.800 S) zuerkannt werden.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.a) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zlen. B2665/94, B 1230,1231/95 und B2592/95, unter anderem ausgesprochen, daß die Beschwerdeführer Dipl.Ing. I G und M G durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurden; die bekämpften Bescheide wurden daher aufgehoben.
Das Land Vorarlberg wurde u.a. verpflichtet,
"den beschwerdeführenden Parteien zu B 1230,1231/95 Dipl.Ing. I G und M G (zusammen) 19.800 S"
an Prozeßkosten zu bezahlen.
b) Mit der vorliegenden, als "Berichtigungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. Februar 1997 beantragen die Genannten,
"das Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, B 1230,1231/95-13 dahingehend zu berichtigen, daß es statt des offensichtlich versehentlichen 'zusammen' heißen muß 'je' (womit der Gesamtkostenzuspruch S 39.600,-- beträgt)".
2.a) Der vorliegende Antrag stützt sich offenbar auf §419 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §42 GO VfGH.
§419 Abs1 ZPO lautet:
"Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des §417 Abs3 übergangen wurden, einfügen."
b) Eine Berichtigung iS der zitierten Vorschriften ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (s. VfSlg. 7111/1973, 8850/1980, 11364/1987; vgl. auch VfSlg. 12219/1989 sowie die bei Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., Wien 1990, zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu §419 ZPO, insbes. E 2 bis 5).
Der hier beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 10. Dezember 1996 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten jene sind, die üblicherweise für eine Beschwerde samt
10 % Streitgenossenzuschlag (18.000 S + 1.800 S = 19.800 S) zuerkannt werden.
Der Berichtigungsantrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1230.1995Dokumentnummer
JFT_10029688_95B01230_2_00