TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 G311 2160120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G311 2160120-1/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.08.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNNTISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer

des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über Antrag des Vaters des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer beginnend 18.12.2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Er sei seit 2004 durchgehend in Österreich. Zuletzt sei ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" ausgestellt worden. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die ausgesproche Einreiseverbotsdauer angemessen herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens diese Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen. Der Beschwerdeführer sei mit 11 Jahren nach Österreich gekommen und habe somit den größten Teil seines Lebens hier verbracht. Er habe sich sehr gut integrieren können, allerdings habe er einen großen Fehler begangen. Er habe die Hauptschule in Österreich besucht, auch habe er dreieinhalb Jahre eine Lehre in einer KFZ-Werkstätte gemacht. Er spreche ausgezeichnet Deutsch. Vor der Inhaftierung habe er als Hilfskraft gearbeitet. Er werde von seinen Eltern und Geschwistern finanziell unterstützt. Auf die Milderungsgründe sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Er stelle keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie zwei Zeugen teilnahmen.

Der Rechtsvertreter legte den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vomXXXX2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2017 bedingt zu entlassen war, da ihm nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren der Rest der Strafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde sowie Einstellungszusage vom 19.07.2018 vor.

Der Rechtsvertreter führte aus, eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Es sei die einzige - wenn auch schwerwiegende - Verurteilung des Beschwerdeführers. Seine gesamte Familie lebe in Österreich, sein Vater sei österreichischer Staatsangehöriger, die Familie betreue den Beschwerdeführer von Österreich aus, im Kosovo gebe es keine Verwandten. Der BF lebe seit 13 Jahre in Österreich. Ihm hätte die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Die Eltern hätten sich aber dazu entschieden, dass der Beschwerdeführer selbst über seine Staatsangehörigkeit entscheiden könne, weshalb sie noch nicht beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Haft wohlverhalten. Er sei dort auch einer Beschäftigung nachgegangen. Bereits zwei Jahre vor der Entlassung seien dem Beschwerdeführer Ausgänge aus der Strafhaft gewährt worden. Über den Beschwerdeführer seien während des Strafvollzuges keinerlei Ordnungsstrafen verhängt worden. Die Familie bestehe aus den Eltern und den Geschwistern, sie alle leben in Österreich. Für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich im Kosovo eine Arbeit zu finden.

Der Zeuge D.C. gab an:

"Ich wurde im Kosovo geboren. Ich bin 2004 mit meiner gesamten Familie nach Österreich gekommen. Wir leben seither in XXXX. Eine Schwester lebt in XXXX. Die anderen beiden Schwestern und meine Eltern leben ins XXXX. Wir haben ihm eine Unterkunft im Kosovo besorgt und versorgen ihn auch mit Geld. Meine Eltern sind in Pension und besuchen meinen Bruder ca. alle 3 Monate im Kosovo. Seit mein Bruder wieder im Kosovo ist, war ich drei Mal bei ihm. Bevor mein Bruder verhaftet wurde, war er als Mechaniker-Lehrling tätig.

Über Befragung durch des Rechtsvertreters gab der Zeuge weiter an:

"Ich bin seit 2005 österreichischer Staatsangehöriger. Das ging damals so schnell, weil mein Vater bereits österreichischer Staatsbürger war. Mein Vater überließ meinem Bruder selbst die Wahl über die Staatsbürgerschaft, weshalb sie damals nicht beantragt wurde. Er hatte während der Haft keine Probleme, wenn er auf Freigang war, ist er pünktlich zurückgekehrt. Er hat in der Haft gearbeitet und so seine Schulden versucht zurückzuzahlen. Ich habe mich bemüht, dass er - wenn er zurückkommt - wieder in Österreich arbeiten kann. Ich verweise auf die vorgelegte Einstellungszusage.

Soviel ich mitbekommen habe, ist mein Bruder deswegen in diese Sache geraten, weil er zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort mit falschen Freunden unterwegs war. Mein Bruder hat auf jeden Fall aus dieser Sache gelernt."

Der Zeuge M.R. gab über Befragung durch den Rechtsvertreter an:

"Ich kenne den Beschwerdeführer von der Arbeit aus. Wir waren beide Lehrlinge beim gleichen Autohaus. In der Arbeit war er top motiviert, wir haben viele Aufgaben gemeinsam erledigt, er war immer sehr hilfsbereit. Mir ist besonders aufgefallen, dass er sehr gut Deutsch spricht, insbesondere kann er sich sehr gut auf Deutsch ausdrücken und formulieren.

Der Beschwerdeführer hat die Arbeit im Autohaus dann aufgegeben. Mein Eindruck war, dass er von der Firma etwas ausgenutzt wurde, weil er ebenso hilfsbereit war und ihm immer wieder weniger Stunden ausbezahlt wurden, als er geleistet hat. Seine Straftaten kann ich mir nur so erklären, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in die falschen Kreise geraten ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er so etwas noch einmal macht. Wir hatten öfter Briefverkehr und hat er mir gegenüber erklärt, dass er aus der Sache gelernt hat. Der Beschwerdeführer war immer ein netter und umgänglicher Mensch, wir waren auch in der Freizeit ab und zu zusammen. Selbst dann, wenn er Alkohol getrunken hatte, war er nicht aggressiv.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist seit 24.03.2004 in Österreich gemeldet und hielt sich durchgehend in Österreich auf. Nach seiner Haftentlassung lebt er nun im Kosovo durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Eltern und Geschwister. Sein Vater und sein Bruder sind österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Hauptschule und arbeitete für dreieinhalb Jahre als Lehrling in einer KFZ-Werkstätte. Zuletzt war er vor seiner Inhaftierung als Hilfskraft beschäftigt. Nach seiner Einreise wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Zuletzt verfügte er ab 09.06.2009 bis 09.06.2014 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie ab 10.06.2014 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtkräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer A.C. (und seine Mittäter) folgender Schuldspruch:

H. M., D. M., L. M. und A. C. sind schuldig, es haben

I.) nachangeführte Angeklagte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nach genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. ) D. M. und A. C. am XXXX10.2014 in XXXX als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik F.-W. Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem A. C. Aufpasserdienste leistete, während D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen A. L. richtete, als sie um 05:20 Uhr gerade die Trafik aufsperrte, ihr sodann mit der Waffe einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden stürzte und durch die ausgeübte Gewalt in Form eines Jochbeinbruchs schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), worauf D. M. und A. C. die Trafik betreten und nach werthaltiger Beute durchsuchen wollten, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie aufgrund der lauten Schreie ihres Opfers die Flucht ergriffen;

...

II.) nachangeführte Angeklagte in XXXX, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen oder geführt, nämlich die unter den Punkten I.) 1.) und 2.) angeführte Faustfeuerwaffe, eine Pistole Marke CRVENA ZASTAVA, Kal. 7,65, und zwar

1. ) D. M. ab kurz vor dem XXXX10.2014 bis XXXX10.2014;

2. ) A. C. am XXXX10.2014;

III. ) A. C. am XXXX10.2014 in XXXX - nachdem D. M., L. M. und H. M. die unter Punkt I.) 2.) geschilderte Tat begangen hatten - in Kenntnis dieser Tat

1. ) D. M. und L. M., die eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich den schweren Raub vom XXXX10.2014, begangen hatten, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht, indem er sie in die Wohnung seiner Eltern ließ, um sich dort zu verstecken, und bei Eintreffen der Polizei warnte;

2. ) versucht, D. M. als Täter des schweren Raubes vom 30.10.2014 nach der Tat dabei zu unterstützen, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, indem er einen aus der Raubbeute stammenden Betrag von € 60,- von D. M. übernahm, um damit Alkohol und Zigaretten zu kaufen, wobei die Tat infolge des Eintreffens der Polizei beim Versuch blieb;

IV. ) D. M. und A. C. - gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten O.

K. - als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Nacht zum XXXX09.2012 in XXXX Verfügungsberechtigten des Autohauses B. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Digitalkameras unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch begingen, indem O. K. seine Mittäter zum Tatort chauffierte und dort im Fluchtfahrzeug auf sie wartete, während D. M. und A. C. die Tür zum Reifenlager aufzwängten, sodass die Plexiglasscheibe zerbrach, sowie in der Folge eine Kassenlade und einen Aktenschrank aufbrachen und einen Tresor aufzubrechen versuchten, wobei die Tat im Hinblick auf das Aufbrechen des Tresors beim Versuch blieb;

V. ) A. C. in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich bis zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar:

1. ) im Zeitraum vom XXXX.7.2012 (letzte Tatzeit zu XXXX) bis zuletzt am XXXX6.2014 eine unbekannte Menge Marihuana von unbekannten Personen sowie

2. ) am XXXX.6.2014 4 Gramm Marihuana zum Preis von € 35,- von einem unbekannten "Dunkelhäutigen" erworben und am XXXX Juni 2014 davon 3 Gramm bis zur Sicherstellung durch Polizeibeamte der Pt XXXX besessen.

Es haben hiedurch begangen

...

A. C. zu I.) 1.) das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1,143 Satz 1 zweiter Fall und Satz 2 StGB (ECRIS-Code 1703 00);

zu II.) 2.) das Vergehen nach § 50 Abs 1 WaffG (ECRIS-Code 0500 00);

zu III.) 1.) das Vergehen der versuchten Begünstigung nach den §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB (ECRIS-Code 1212 00);

zu III.) 2.) das Verbrechen der versuchten Hehlerei nach den §§ 15 Abs 1, 164 Abs 1 und 4 Satz 2 StGB (ECRIS-Code 1604 00);

zu IV.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB (ECRIS-Code 1702 00).

zu V.) die Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG (ECRIS-Code 0700 00)

Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt.

In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter diese Trafik nicht zuletzt deshalb auswählten, da sie wussten, dass diese üblicherweise in der Früh von einer einzelnen weiblichen Angestellten geöffnet werde. Sie kamen auch überein, dass für den geplanten Raub eine Waffe nötig wäre. Der Beschwerdeführer transportierte die Waffe bis zur Trafik in seinem Rucksack und übergab sie dort seinem Mittäter, der Beschwerdeführer maskierte seinen Gesichtsbereich mit einem Schal. Der Mittäter des Beschwerdeführers schlug mit der Waffe auf die Angestellte der Trafik ein, wodurch sie zu Boden stürzte und einen Jochbeinbruch erlitt. Sie begann zu schreien, woraufhin beide Täter die Flucht ergriffen. Freunde des Beschwerdeführers begingen einen weiteren Raubüberfall, er unterstützte diese, indem er ihnen Unterkunft gewährte und beabsichtigt war, dass er seine Freunde mit einem Teil des Beutegeldes mit Lebensmittel und Zigaretten versorgen werde. Bereits am XXXX09.2012 verübte der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern einen Einbruchdiebstahl in dem Autohaus, indem der Beschwerdeführer als Lehrling beschäftigt war. Sie maskierten sich mit Schals und Kapuzenpullis, der Beschwerdeführer besorgte ein Brecheisen als Einbruchswerkzeug. Nach Einschlagen eines Plexiglases einer Tür stieg der Beschwerdeführer ins Gebäude ein. Er versuchte erfolglos eine Kassenlade mit dem Brecheisen aufzuzwängen. Dann zwängten sie einen Aktenschrank auf und versuchten dort - ebenfalls erfolglos - einen Möbeltresor herauszureißen. Sie entnahmen aus dem Aktenschrank zwei Digitalkameras.

Als mildernd wurde der teilweise Versuch, das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise bei Tatbegehung noch unter 21 Jahre war, berücksichtigt. Als Erschwerungsgrund wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, zumal im Kosovo die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie eine soziale und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einen Strafregisterauszug ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben sowie das die Feststellungen des Strafgerichtes.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 52 FPG lautet:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung befindliche § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautete:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung befindliche § 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich der erteilten Aufenthaltstitel war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügte.

In Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zunächst eine allfällige Aufenthaltsverfestigung gemäß 9 Abs. 4 BFA-VG zu prüfen.

Bezüglich der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG kommt es auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände an. Hinsichtlich einer Möglichkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist also darauf abzustellen, wie sich die Verhältnisse vor dem ersten der von der Behörde zulässigerweise für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht gezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen könnten, dargestellt haben. Wenn das Aufenthaltsverbot auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt werden soll, ist mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Aufenthaltsverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren (siehe dazu VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088 zu den Vorgängerbestimmungen 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 und § 64 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 idF 2011/I/038)

§ 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz lautet:

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

Der Beschwerdeführer zog im März 2004 nach Österreich und verfügte seither über einen Aufenthaltstitel, er hatte ununterbrochen einen Wohnsitz in Österreich hier. Seine ersten vorsätzlich begangenen und mit einer Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten setzte er in der Zeit von XXXX07.2012 bis XXXX06.2014 (Vergehen nach SMG) sowie amXXXX09.2012 (Einbruchdiebstahl), eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über einen Daueraufenthalt - EU verfügte, war für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 5 FPG maßgebend.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten strafgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, Delikten gegen Leib und Leben und Suchtgiftdelikten.

Der Beschwerdeführer erwarb und besaß zum persönlichen Gebrauch in der Zeit von XXXX07.2012 bis XXXX06.2014 Marihuana. Er verübte am XXXX09.2012 mit seinen Mittätern einen Einbruchdiebstahl in einem Autohaus, indem er selbst als Lehrling beschäftigt war und machte er sich dabei offenbar seine genauen Tatortkenntnisse zu nutzen. Er beging mit seinem Mittäter am XXXX.10.2014 einen Raubüberfall auf eine Trafik und unterstützte seine Freunde nach deren Raubüberfall amXXXX10.2014.

Der Beschwerdeführer verhielt sich somit ab XXXX.07.2012 nicht rechtstreu. Selbst wenn man ihm zu Gute hält, dass er die Taten als junger Erwachsener begangen hat, ist festzustellen, dass sein kriminelles Verhalten bis Oktober 2014 eine Steigerung erfahren hat, zumal beim Raubüberfall auf die Trafik, eine Schusswaffe bei der Tatbegehung herangezogen und eine Person schwer verletzt wurde.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren waren daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Beschwerdeführer hat wesentliche private Bindungen in Österreich. Seine Eltern und seine Geschwister leben hier, sein Vater und sein Bruder sind österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besuchte die Hauptschule in Österreich und ging hier Beschäftigungen nach.

Die gegen den Beschwerdeführer erlassenen - schengenweit geltenden - aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen daher einen erheblichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar.

Unter Abwägung aller Gesamtumstände war dennoch der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung - zumal in auch die privaten Bindungen zum Bundesgebiet nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten - und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum.

Die privaten Bezugspunkte haben durch die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren.

Auch wenn der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich lebt und keine familiären Beziehungen mehr im Kosovo hat, hat er dennoch elf Jahre seines Lebens dort verbracht. Er ist gesund und arbeitsfähig, sodass er sich auch im Kosovo eine Existenz aufbauen kann.

Die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vom Strafgericht nicht ausgeschöpft wurde, aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe und der maßgeglichen privaten Bindungen des Beschwerdeführers nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit sechs Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV und V.).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Raubüberfall war konkret und im Detail geplant, die Täter gingen arbeitsteilig vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Milderungsgründe, Privat- und Familienleben,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2160120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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