Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2157057-1/29E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes PAULWEBER, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns Tirol vom 30.03.2017, Zl. U-ABF-6/28/169-2017, betreffend das Änderungsverfahren über das Deponievorhaben "Ahrental Süd" im teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Brenner-Basis-Tunnel" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe,
dass der Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
"[...]
* dem Entfall der Autobahnunterführung samt Zufahrtsstraße nachdem eine geeignete Ersatzzufahrt (Fahrbahnbreite mindestens 6m;
Bemessung nach Ö-Norm EN 1991-2: 2012 und ÖNORM B 1991-2: 2011;
maximale Steigung von 6%) hergestellt wurde.
[...]"
A) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.03.2017 wurde der XXXX (im Folgenden Projektwerberin) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Änderung der mit Teilbescheid vom 16.04.2009 genehmigten Deponie "Ahrental Süd" nach Maßgabe eines Änderungsprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Von der Änderungsgenehmigung umfasst ist u.a. die vollflächige Aufschüttung des Zwickels zwischen der Autobahn A13 und der genehmigten Deponieböschung im Bereich zwischen dem Portal Ahrental und der bestehenden Autobahnunterführung. Die Unterführung Ahrental unter die Autobahn A13 soll entfallen. Durch die Aufschüttung soll die derzeit vorhandene Zufahrtsstraße parallel zur Autobahn eingeschüttet werden, nachdem eine geeignete Ersatzzufahrt hergestellt wurde.
2. Dagegen erhob XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Paulweber, (im Folgenden Beschwerdeführer) Beschwerde mit Schreiben vom 04.05.2017.
Er brachte zusammengefasst die Unzulässigkeit der ersatzlosen Auflassung der Unterführung Ahrental vor. Seine Hofstelle befinde sich östlich der A13, sodass er auf eine Wegverbindung angewiesen sei, um zu seinen westlich der A13 gelegenen Grundstücken zufahren zu können. Vom Antragsgegenstand sei lediglich der Entfall der Autobahnunterführung samt Zufahrtsstraße umfasst. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, dass und vor allem welche Ersatzzufahrt seitens der Projektwerberin geplant sei. In der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 habe die Projektwerberin zwar ausgeführt, dass ein Ersatz in Form einer Brücke über die Autobahn geplant sei, die exakte Lage derzeit aber noch unklar sei. Die konkrete Ausgestaltung der Ersatzzufahrt sei für den Beschwerdeführer aber entscheidend, weil er den Zufahrtsweg mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen nutze und sichergestellt sein müsse, dass er seine Grundstücke weiter so bewirtschaften kann, wie bisher.
Zudem sei Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Änderungen die Errichtung einer Deponie auf dem Grundstück Nr. XXXX. Dies sei vom Enteignungsbescheid vom 16.04.2014 nicht gedeckt.
Die beantragten Änderungen hätten nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht genehmigt werden dürfen und wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Änderungsgenehmigung versagt werde. In eventu möge die Änderungsbewilligung in der Weise erteilt werden, dass der Entfall der Autobahnunterführung samt Zufahrtsstraße versagt oder der Bescheid behoben und der Änderungsantrag zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Mit Stellungnahme der Projektwerberin vom 14.06.2017 teilte diese unter Vorlage eines Grundbuchsauszugs mit, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Grundstück XXXX zu Gunsten der Projektwerberin enteignet worden sei und sich die Änderungsgenehmigung überdies nicht auf dieses Grundstück beziehe. Der Ersatzweg in Form einer Brücke werde derzeit geplant und dann zur Bewilligung beim BMVIT als zuständiger Behörde eingereicht.
5. Mit Stellungnahme vom 22.05.2018 übermittelte die Projektwerberin schließlich ihren Antrag auf Änderung der eisenbahnrechtlichen Bewilligung, von dem auch die Errichtung der erwähnten Brücke umfasst sei. Sie legte Pläne über die Brücke bei und teilte mit, dass Lage und Dimension der Brücke vom Antrag umfasst seien, die konkrete Ausgestaltung aber erst nach Durchführung eines Architekturwettbewerbs festgelegt werden würde.
6. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.06.2018 bekräftigte dieser sein Beschwerdevorbringen und beurteilte die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig. Diesen sei nicht zu entnehmen, ob der Ersatzweg mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen befahrbar sei und wäre dazu überdimensioniert.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2018 wurde ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen, der beurteilen sollte, ob der nunmehr geplante Ersatzweg in Form einer Brücke so beschaffen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen zu seinen Grundstücken gelangen kann.
8. Mit seinem Gutachten vom 22.10.2018 beurteilte der verkehrstechnische Amtssachverständige die Brücke als für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet.
9. Am 05.12.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtssache und insbesondere das genannte Gutachten erörtert wurden und das nunmehr ausgefertigte Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Änderungsvorhaben umfasst u.a. die vollflächige Aufschüttung des Zwickels zwischen der Autobahn A13 und der genehmigten Deponieböschung im Bereich zwischen dem Portal Ahrental und der bestehenden Autobahnunterführung. Die Unterführung Ahrental unter die Autobahn A13 sowie eine derzeit vorhandene Zufahrtsstraße entfallen, nachdem eine geeignete Ersatzzufahrt hergestellt wurde.
Der Beschwerdeführer benutzt die vom Entfall bedrohte Straße als Zufahrt, um zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken, die östlich der A13 liegen, zu gelangen. Fest steht, dass die Projektwerberin als Ersatz für die entfallende Zufahrtsstraße eine Brücke über die Autobahn A13 errichten wird. Fest steht auch, dass die geplante Brücke ausreichend dimensioniert ist, sodass der Beschwerdeführer seine landwirtschaftlichen Grundstücke auch künftig - selbst mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen - erreichen kann. Eine Beeinträchtigung der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den vom gegenständlichen Änderungsvorhaben umfassten Entfall der Unterführung Ahrental samt Zufahrtsstraße ist somit auszuschließen.
Das Grundstück Nr. XXXX der KG 81134 Vill, EZ 245, steht seit etwa 2014/2015 im alleinigen Eigentum der Projektwerberin.
Die Grundstücke XXXX und XXXX des Beschwerdeführers sollen durch das "Ersatzweg-Vorhaben" in Anspruch genommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Projekt ergeben sich aus dem Projekt selbst und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Die Feststellungen zur derzeitigen Nutzung der hier im Fokus stehenden Zufahrtsstraße durch den Beschwerdeführer ergeben sich durch dessen Angaben im Beschwerdeverfahren und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Die Feststellungen dazu, dass die geplante Brücke einen geeigneten Ersatzweg für den Beschwerdeführer dahingehend darstellt, dass dieser auch in Zukunft mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken gelangen wird, ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und den vorliegenden Projektunterlagen zum Brückenvorhaben, welches im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahrens eingereicht wurde. Der Amtssachverständige führte nach Durchführung eines Ortsaugenscheins in seinem Gutachten auszugsweise aus:
"Gemäß den übermittelten Unterlagen weisen der geplante Weg und Brücke eine Fahrbahnbreite von 6,50 m (Regelquerschnitte Plan Nr. 88103-50) und eine max. Steigung von 6 % (Längsschnitt Plan Nr. 88102-50) auf. Neben der Fahrbahn für den Kfz Verkehr ist auf der Brücke noch ein Gehsteig geplant, der die bestehenden Fußwege links und rechts der A 13 verbindet. Die Situierung der Brücke erfolgt ca. 22,00 m südlicher zur bestehenden Unterführung. Gemäß Schleppkurvenplan Nr. 88107-50 wurde nachgewiesen, dass die neutrassierte Straße durch einen 3achsigen Lkw mit Anhänger befahrbar ist (ist auch für landwirtschaftliche Geräte anwendbar).
(...)
Die geplante Brücke ist ausreichend dimensioniert, sodass diese von Kraftfahrzeugen gemäß KfG 1967 und für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anbaugeräten bis zu einer Breite von 3,30 gemäß KDV 1967, befahrbar ist.
Aus verkehrstechnischer Sicht erfüllt die Brücke die Kriterien der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des zu erwartenden Verkehrs und ist auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet."
Diese nachvollziehbaren Angaben des Amtssachverständigen erweisen sich für den erkennenden Senat als überzeugend und fachlich fundiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unklar sei, ob und wenn ja welcher Ersatzweg vorgesehen sei, erweist sich vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Projektunterlagen zur Brücke, die als Ersatzweg fungieren soll, als nicht zielführend. Auch ergibt sich aus den Angaben des Amtssachverständigen klar, dass ein Befahren der Brücke mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen, wie der Beschwerdeführer dies vorbringt, problemlos möglich sein wird.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach unklar sei, ob die Schleppkurven so ausgestaltet sein werden, dass der Beschwerdeführer diese ohne Probleme durchfahren kann und zur Sorge des Beschwerdeführers, dass er zu große Steigungen zu bewältigen haben wird, ist auszuführen: Diese Sorgen sind grundsätzlich unbegründet, da der Ersatzweg, so wie er derzeit geplant ist, sowohl von den vorgesehenen Steigungen als auch von den Schleppkurven her so beschaffen sind, dass ein Befahren auch mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen problemlos möglich sein wird. Einzig im Fall eines Begegnungsverkehrs kann es vorkommen, dass mit einer kurzen Wartezeit zu rechnen ist. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung.
Offen blieb die Frage, ob das Ersatzweg-Vorhaben, so wie es derzeit geplant ist, auch so bewilligt wird. Durch die mit dem Amtssachverständigen, der Projektwerberin und dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung abgestimmte Formulierung, dass die Ersatzzufahrt eine Fahrbahnbreite von mindestens 6 m, eine Bemessung nach Ö-Norm EN 1991-2: 2012 und ÖNORM B 1991-2: 2011 sowie eine maximale Steigung von 6 % aufzuweisen hat, ist - auch aus fachlicher Sicht, so der Amtssachverständige - sichergestellt, dass der Ersatzweg die erforderlichen technischen Voraussetzungen dafür aufweist, dass der Beschwerdeführer diesen mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen befahren kann.
Die Feststellungen zum Grundstück Nr. XXXX ergeben sich aus dem von der Projektwerberin vorgelegten Grundbuchsauszug vom 14.06.2017. Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen mehr erstattet.
Die Feststellung zu den Grundstücken XXXX und XXXX ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Projektwerberin.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines und Zuständigkeit
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.
Zur Zuständigkeit der belangten Behörde, die von dieser rechtmäßig in Anspruch genommen wurde, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S. 13-14 verwiesen; dem ist nichts hinzuzufügen.
3.2. Rechtsgrundlagen
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
[...]"
"Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
[...]"
Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 44/2018, (im Folgenden AWG 2002) lautet auszugsweise:
"Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
[...]"
3.3. Daraus ergibt sich in der Sache:
Im gegenständlichen Änderungsverfahren brachte der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren sinngemäß vor, seine subjektiv öffentlichen Rechte seien durch das geplante Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt, weil unklar sei, ob für den Entfall einer Straße (Unterführung), die der Beschwerdeführer als Zufahrt zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken benutze, ein entsprechender Ersatz vorgesehen sei.
Im angefochtenen Bescheid brachte die belangte Behörde dazu auf S. 21 vor: "Jenen Einwendungen, welche eine nicht ausreichende straßentechnische Erschließung der Deponieflächen zum Inhalt hatten, konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung - beispielsweise, durch die Absichtsbekundung der Antragstellerin, rechtzeitig für einen geeigneten Ersatz für die Unterführung sorgen zu wollen - bereits Rechnung getragen werden ..."
Der angefochtene Bescheid zählt auf S. 3 unter anderem folgende Projektinhalte als abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt auf:
"der Einschüttung des Zwickels zwischen der Autobahn A13 und der genehmigten Deponieböschung zwischen dem Portal Ahrental und der bestehenden Autobahnunterführung;
dem Entfall der Autobahnunterführung samt Zufahrtsstraße nachdem eine geeignete Ersatzzufahrt hergestellt wurde;"
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit sehr wohl klargestellt, dass die Zufahrtsstraße erst dann entfällt, wenn eine geeignete Ersatzzufahrt hergestellt wurde. Unklar blieb hingegen, was unter "geeignet" genau verstanden wird und ob die Ersatzzufahrt auch für die Benutzung durch den Beschwerdeführer als Zufahrt zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken passend sein wird.
Verfahrenstechnisch wird die Ersatzzufahrt im eisenbahnrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren vor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständiger Behörde behandelt und ist somit nicht von der gegenständlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Änderungsgenehmigung umfasst. Die diesbezügliche Änderung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im Abschnitt Ahrental-Brenner einschließlich Verbindungstunnel zur Eisenbahnumfahrung Innsbruck wurde mit Schreiben vom 15.05.2018 von der Projektwerberin zur Genehmigung eingereicht und ist das Verfahren derzeit anhängig. Dieser Umstand führte im gegenständlichen Behördenverfahren dazu, dass die genaue Ausgestaltung der Ersatzzufahrt noch nicht bekannt war.
Aus rechtlicher Sicht erwiesen sich die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers als zulässig, bestand doch die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung seiner subjektiv öffentlichen Rechte. Zum einen hätten für den Beschwerdeführer Bewirtschaftungserschwernisse entstehen können, wenn er künftig keine Möglichkeit mehr hat, mit landwirtschaftlichen Maschinen zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken zu gelangen. Zum anderen hätte sich eine Verletzung von dinglichen (Wege)Rechten ergeben können.
Gemäß einem Genehmigungskriterium nach § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 dürfen das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen. Das in Z 4 angesprochene Eigentum ist jedoch nicht absolut, sondern lediglich vor der Vernichtung der Substanz und vor dem Verlust der Verwertbarkeit der Substanz geschützt; dies ist dann gegeben, wenn die üblich bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 43 Rz 9 mVa VwGH 21.11.2001, 98/04/0075; siehe zB auch VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0057).
Gegenständlich ist nicht nur sichergestellt, dass anstatt der entfallenden Unterführung ein Ersatzweg vorgesehen ist (wie sich bereits aus dem Genehmigungsspruch ergibt), sondern zwischenzeitlich ist auch die genaue Ausgestaltung dieses Ersatzweges festgelegt. Wie sich aus den Feststellungen und insbesondere den schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ergibt, wird dieser Ersatzweg so ausgestaltet sein, dass der Beschwerdeführer diesen benutzen kann, um - auch mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen - zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken zu gelangen. Eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen geführten subjektiven öffentlichen Rechte war somit nicht zu gewärtigen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag aus diesen Gründen somit nicht vor.
Einzig der Umstand, dass der noch zu bewilligende Ersatzweg in Form der Brücke noch einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung zugeführt werden muss und zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sichergestellt ist, ob die Bewilligung auch erteilt wird, veranlasste das Gericht dazu, eine Konkretisierung der Vorhabensbeschreibung unter Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.
Durch die mit dem Amtssachverständigen, der Projektwerberin und dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung abgestimmte Formulierung, dass die Ersatzzufahrt eine Fahrbahnbreite von mindestens 6 m, eine Bemessung nach Ö-Norm EN 1991-2: 2012 und ÖNORM B 1991-2: 2011 sowie eine maximale Steigung von 6 % aufzuweisen hat, ist sichergestellt, dass der Ersatz die erforderlichen technischen Voraussetzungen dafür aufweist, dass der Beschwerdeführer diesen mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen befahren kann.
Eine Unbestimmtheit, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, liegt somit keinesfalls mehr vor.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Gegenstand der genehmigten Änderungen sei auch die Errichtung einer Deponie auf dem Grundstück Nr. XXXX, was vom Enteignungsbescheid vom 16.04.2014 nicht gedeckt sei, verkennt er die Rechtslage. Das Grundstück XXXX der KG 81134 Vill, EZ 245, steht im alleinigen Eigentum der Projektwerberin. Diese Einwendung geht daher von vornherein ins Leere und war nicht näher zu eruieren, ob das Grundstück tatsächlich durch das gegenständliche Änderungsvorhaben in Anspruch genommen wird.
Zum zusätzlichen Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Grundstücke XXXX und XXXX durch das "Ersatzweg-Vorhaben" in Anspruch genommen werden, wird der Beschwerdeführer auf das entsprechende eisenbahnrechtliche Verfahren bzw. ein allfälliges Enteignungsverfahren verwiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im Wesentlichen waren für die Klärung der vorliegenden Angelegenheit Sachfragen maßgeblich und liegt schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision erweist sich daher als nicht zulässig.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Änderungsantrag, Genehmigungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2157057.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019