TE Bvwg Beschluss 2018/12/14 W120 2210592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AVG §19 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GOG Anl.1 §32
GOG Anl.1 §33
GOG Anl.1 §36 Abs1
GOG Anl.1 §55 Abs1
GOG Anl.1 §56 Abs1
GOG Anl.1 §56 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2210592-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Harald Perl und Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX vom 29.11.2018 betreffend Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz und § 56 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird über XXXX als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30. November 2018, welches am 3. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Präsident des Nationalrates und Vorsitzender des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 29.11.2018 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der eigenhändig zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses XXXX verhängen, deren Erhalt die Auskunftsperson fernmündlich am 31. Oktober 2018 bestätigt hat."

1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

1.1.1. Der Untersuchungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 gemäß § 28 VO-UA die Vorladung von Auskunftspersonen für die ersten Monate seiner Tätigkeit beschlossen. Für den 15. November 2018 sei vorgesehen gewesen, XXXX (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson zu befragen.

Von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion sei erstmalig am 13. Juli 2018 versucht worden den Antragsgegner zu kontaktieren. In einem Gespräch am 16. Juli 2018 sei ihm der in Aussicht genommene Ladungstermin mitgeteilt worden. Der Antragsgegner habe angegeben, sich zu diesem Termin im Ausland zu befinden. Unter Hinweis auf Probleme mit seinem Mobiltelefon habe der Antragsgegner um Bekanntgabe des Termins per E-Mail ersucht. Dieses E-Mail sei am 16. Juli 2018 von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion versendet worden.

Auf diese E-Mail habe der Antragsgegner zwei Tage später ebenfalls per E-Mail geantwortet, in welchem dieser ausführte, dass er bei dem Telefonat am 16. Juli 2018 bereits mitgeteilt habe, dass er "zum gewünschten Befragungstermin zwecks Erfüllung bestehender geschäftlicher Verpflichtungen nicht in Europa" sei. Außerdem würde ihm die "Wahrnehmung des Termins erhebliche Kosten sowie gravierende geschäftliche Nachteile" bringen.

Bei mehreren Versuchen der Kontaktaufnahme am 27. Juli 2018, deren Ziel gewesen wäre, dem Antragsgegner weitere Termine vorzuschlagen, sei er nicht erreichbar gewesen. Er habe sich auch nicht von sich aus gemeldet.

Die Ladung sei sodann für den geplanten Termin am 15. November 2018 per RSa-Brief ausgefertigt und am 9. August 2018 durch Hinterlegung zugestellt worden; der Zusteller habe vermerkt, dass er die Verständigung von der Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt habe.

Weitere telefonische Kontaktversuche am 17. und 19. Oktober 2018 seien unbeantwortet geblieben; es sei auch kein Rückruf erfolgt.

Erst am 22. Oktober 2018 habe der Antragsgegner ein weiteres Mal erreicht werden können. Wenn eine Ladung wirklich erforderlich sei, solle diese zum schnellstmöglichen Termin erfolgen; in diesem Gespräch habe er auch darum gebeten, dass von der Ladung Abstand genommen werde. Er habe ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen in Aussicht gestellt.

Am 31. Oktober 2018 habe der Antragsgegner auf Nachfrage eines Mitarbeiters der Parlamentsdirektion zugesagt, Unterlagen zu übermitteln, die den Grund für eine Abwesenheit am 15. November 2018 belegen würden. Das Gespräch habe zudem ergeben, dass er über die Details seiner Befragung informiert gewesen sei und daher die Ladung erhalten haben müsse. Dies decke sich mit dem Umstand, dass die hinterlegte Sendung nicht als "unbehoben" retourniert worden sei.

Am 9. und 13. November 2018 sei der Antragsgegner zwei weitere Male telefonisch kontaktiert worden, habe aber nicht erreicht werden können und habe auch nicht zurückgerufen.

Am 13. November 2018 um 21.00 Uhr habe der Antragsgegner per E-Mail die Kopie einer Flugbuchung mit Hinflug nach XXXX am 15. November 2018 frühmorgens und Rückflug am 18. November 2018 übermittelt. Daraus ergebe sich auch, dass die Tickets erst am selben Tag gegen Mittag online erworben worden seien. Im Übrigen schreibe der Antragsgegner noch Folgendes: "Weiters ersuche ich Sie höflich, einen Beschluss dahingehend anzuregen, dass die Mitglieder des Hohen Hauses auf meine neuerliche Ladung verzichten, da ich ohnehin Nichts zum Untersuchungsgegenstand beitragen kann."

1.1.2. Der Antragsgegner sei bereits im Terminaviso per E-Mail sowie insbesondere in der schriftlichen Ladung per RSa-Brief darüber belehrt worden, dass er vor dem Ausschuss erscheinen und bei Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung damit rechnen müsse, dass über ihn eine Beugestrafe verhängt werden könne.

Auch aus den Telefongesprächen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion habe der Antragsgegner erkennen können, dass er einen hinreichenden Grund angeben müsse, wenn er zum Termin nicht erscheinen wolle. Im letzten Gespräch am 31. Oktober 2018 habe der Antragsgegner auch mitgeteilt, den Grund für seine Abwesenheit am 15. November 2018 belegen zu wollen. Obwohl er sich also dieser Pflicht bewusst gewesen sei, habe er am 13. November 2018 lediglich die Kopie einer Rechnung einer Flugbuchung vorgelegt, jedoch nicht einmal annäherungsweise den Grund dafür belegt, warum seine Auslandsreise gerade zu dem längst bekannt gegebenen Befragungstermin habe stattfinden müssen. Die mehrmaligen Hinweise des Antragsgegners, er könne ohnedies nichts zum Untersuchungsgegenstand aussagen und die Abgeordneten mögen doch auf seine Ladung verzichten, würden nahelegen, dass der Antragsgegner gar nicht erscheinen wolle. Dies werde erhärtet durch "das Lavieren in den Angaben", warum er nicht kommen könne: Im ersten Moment habe er von einem Termin im Ausland gesprochen, jedoch werde er sich um ein Kommen bemühen. Das nächste Mal sei die Rede davon gewesen, dass er zwecks Erfüllung bestehender geschäftlicher Verpflichtungen nicht in Europa sei. Zwei Monate später bekenne er und gestehe er zu, einen hinreichenden Grund bekannt geben zu müssen. Zuletzt lege er bloß eine erst zwei Tage vor dem Befragungstermin ausgestellte Rechnung über eine Flugbuchung vor, ohne anzugeben, ob und aus welchem unaufschiebbaren Grund er gerade jetzt für vier Tage nach XXXX reisen müsse.

Die zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion hätten mehrfach versucht, mit dem Antragsgegner einen allfälligen Ersatztermin zu vereinbaren, was aber nicht gelungen sei, weil der Antragsgegner auch diesbezüglich nicht kooperativ gewesen sei.

1.1.3. Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass sich der Antragsgegner jedenfalls "ohne genügende Entschuldigung" seiner Befragung am 15. November 2018 entzogen habe.

1.1.4. Der Verfahrensrichter spreche sich für einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Beugestrafe aus.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2018 wurde dieser Antrag dem Antragsgegner zur Kenntnis und - unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 1 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von 14 Tagen - übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 10. Dezember 2018 persönlich übernommen.

3. Am 12. Dezember 2018 erschien der Antragsgegner zur Vernehmung vor dem verfahrensgegenständlich entscheidungsbefugten Senat des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte er aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass bei Nichtbefolgung der Ladung allenfalls eine Beugestrafe verhängt werden könne. Dem Antragsgegner sei bereits bei dem ersten Telefonat mit dem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion bewusst gewesen, dass er den geschäftlichen Termin am 15. November 2018 nicht verschieben könne und habe diesen Umstand bereits vor dem Erhalt der ersten Ladung mitgeteilt. Der Antragsgegner habe weder eine nähere Begründung für die nicht bestehende Möglichkeit der Wahrnehmung dieses Termins genannt noch entsprechende Belege für sein beabsichtigtes Nichterscheinen übermittelt.

4. Am 14. Dezember übermittelte der Antragsgegner weitere Unterlagen (eine Krankenversicherung 15. November 2018 bis 19. November 2018, das Flugticket und eine Einreisebestätigung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber einer minderjährigen Tochter und einer Ehefrau. Er ist Informatiker und geschäftsführender Gesellschafter eines Softwareentwicklungsunternehmens.

Der Antragsgegner verfügt über keine Immobilien und keine anderen Vermögenswerte. Den Antragsgegner trifft eine Rückzahlungsverpflichtung von ca. EUR XXXX an Einkommen-steuer. Er hält Anteile an (weiteren) Unternehmen, die vom Antragsgegner selbst geführt werden. Die Wohnung des Antragsgegners steht im Eigentum seiner Ehefrau. Zur Begleichung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung leistet der Antragsgegner monatlich EUR XXXX an Kreditraten. An monatlichem Einkommen bezieht der Antragsgegner so viel "wie nötig [ist], um das Mindeste an finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen".

In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2018 verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. in der Beschwerdevorlage wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt.

Am 16. Juli 2018 wurde der Antragsgegner von der Parlamentsdirektion telefonisch und

per E-Mail darüber informiert, dass als Termin für seine Befragung als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss der 15. November 2018 in Aussicht genommen werden würde.

Im E-Mail war ua folgender Hinweis enthalten: "Sollte der in Aussicht genommene Termin nicht möglich sein bzw. sollten Einwände gegen die Veröffentlichung Ihres Namens bestehen, ersuchen wir Sie, uns dies schriftlich und begründet bzw. unter Beilage etwaiger Nachweise an [...] bekanntzugeben."

Im daraufhin ergangenen E-Mail vom 18. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er zu diesem Termin aufgrund von geschäftlichen Verpflichtungen nicht in Europa aufhältig sei. Da dem Antragsgegner aufgrund dieses Termins erhebliche Kosten und gravierende geschäftliche Nachteile entstehen würden, sei der Antragsgegner mit der Befragung im Untersuchungsausschuss nicht einverstanden.

Es erfolgten von Seiten der Parlamentsdirektion am 27. Juli 2018 weitere Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner. Der Antragsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt in Italien.

Für den am 15. November 2018 stattgefundenen Untersuchungsausschuss wurde der Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen. Die per RSa-Sendung an " XXXX " ergangene Ladung wurde dem Antragsgegner am 9. August 2018 durch Hinterlegung zugestellt und gelangte ihm zur Kenntnis. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens.

Es erfolgten von Seiten der Parlamentsdirektion am 17. und 19. Oktober 2018 weitere Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner.

Am 31. Oktober 2018 sagte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion telefonisch zu, dass er dieser Unterlagen zum Nachweis seiner Abwesenheit übermitteln werde.

Mit E-Mail vom 13. November 2018 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er der Ladung für den Termin am 15. November 2018 nicht Folge leisten könne, da er bei einem geschäftlichen Termin im Ausland sei. Diesem E-Mail war ein E-Ticket beigelegt, welches am 13. November 2018 ausgestellt wurde. Aus diesem E-Mail geht eine Buchung für einen Hinflug von XXXX nach XXXX am 15. November 2018 und einen Rückflug von XXXX über XXXX nach Wien am 18. November 2018 hervor.

Vom Antragsgegner wurde am 15. November 2018 eine Ladung zum Untersuchungsausschuss zum ersten Mal nicht befolgt.

Der Antragsgegner nahm den Befragungstermin am 15. November 2018 aufgrund eines Termins am 15. November 2018 um 14:00 Uhr in XXXX mit einem kanadischen und einem weißrussischen Geschäftspartner sowie seiner Ehefrau als Dolmetscherin nicht wahr.

In einem telefonischen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion wurde vom Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem geschäftlichen Termin um einen Termin mit mehreren Teilnehmern handle.

Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des Termins erfolgte vom Antragsgegner gegenüber dem Untersuchungsausschuss bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt zwar eine detailliertere Darlegung der Rahmenbedingungen des geschäftlichen Termins, eine konkrete Begründung seiner Unaufschiebbarkeit war daraus aber gleichfalls nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner unternahm vier Monate hindurch, vom 16. Juli bis zum 15. November 2018, keine erkennbaren zielgerichteten Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung am 15. November 2018.

Es wurden vom Antragsgegner (abgesehen von einem E-Ticket) während des gesamten Zeitraums keine Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich des Bestehens des geschäftlichen Termins in XXXX mit mehreren Teilnehmern bzw. dessen Unaufschiebbarkeit sowie bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht und weitere vorgelegte Unterlagen.

Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 12. Dezember 2018.

Soweit festgestellt wird, dass der Antragsgegner am 15. November 2018 zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht befolgte, ist darauf zu verweisen, dass Gegenteiliges den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vom Untersuchungsausschuss übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden kann.

Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion bzw. den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden (vgl. Seite 3 des Vernehmungsprotokolls, arg. "VR: Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass Sie am 15.11.2018 nicht im UA erschienen sind. Ist die Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im Antrag des Untersuchungsausschusses (Daten der Anrufe, Inhalte der Anrufe etc.) korrekt? - P: Es ist hochstehend geschrieben. Eine Sache darin ist falsch. Weitgehend ist es aber richtig, was dort steht.").

Der Antragsgegner bestreitet zwar die Ausführungen im gegenständlichen Antrag, dass er sich mangels Annahme des Angebots der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion zur Inanspruchnahme eines Ersatztermins nicht kooperativ gezeigt habe, jedoch handelt es sich hierbei nicht um die Bestreitung eines Faktums, sondern der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "P: Falsch ist die Passage auf der vorletzten Seite betreffend die zuständigen Mitarbeiter. - Wenn ausgeführt wird, dass die zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion versucht hätten, mit mir einen allfälligen Ersatztermin zu vereinbaren, was aber nicht gelungen sein soll, weil ich mich diesbezüglich nicht kooperativ gezeigt habe, möchte ich anmerken, dass das falsch ist. Beim ersten Telefonat habe ich versucht, den Termin zu verschieben. [...]").

Die Feststellungen hinsichtlich des Grundes für das Nicht-Erscheinen zum Befragungstermin am 15. November 2018 basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 12. Dezember 2018.

Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner am 15. November 2018 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:

"Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[...]"

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: "Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. [...]"

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.

3.3. Die Anlage 1 "VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)" zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 - GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet - soweit im vorliegenden Fall relevant:

"[...]

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

[...]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig

[...]

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

[...]"

3.4. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest (vgl. 719/A XXV. GP):

"Zu §§ 30 bis 32:

Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.

Zu § 33:

In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.

Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.

Zu § 36:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.

Zu § 55:

Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

Zu § 56:

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden."

3.5. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.

3.6. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.

3.6.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den 15. November 2018 wurde dem Antragsgegner vom Untersuchungsausschuss am 9. August 2018 zu eigenen Handen zugestellt. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.

3.6.2. Am 15. November 2018 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung nicht Folge.

3.6.3. Der am 29. November 2018 einstimmig beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 9. August 2018 durch Hinterlegung zugestellten Ladung wurde begründet:

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 36 Abs. 1 VO-UA ua Folgendes aus (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042):

"1.2.1. § 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.

1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird."

Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seiten 3-4 des vorliegenden Antrags).

3.6.4. Zu überprüfen war daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den 15. November 2018 "ohne genügende Entschuldigung" keine Folge leistete:

Zur Bestimmung im AVG, welche die Voraussetzungen von der Entbindung der Verpflichtung einer Lage Folge zu leisten, normiert (= § 19 Abs. 3 AVG), sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207):

"Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit ‚beruflicher Unabkömmlichkeit' stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN)."

Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 19 Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).

Als Grund für die Nicht-Wahrnehmung seines Befragungstermins am 15. November 2018 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion zum einen mit E-Mail vom 18. Juli 2018 mit, dass er aufgrund von geschäftlichen Verpflichtungen außerhalb Europas aufhältig sei und ihm bei Wahrnehmung dieses Termins erhebliche Kosten und gravierende geschäftliche Nachteile entstehen würden. Zum anderen begründete er in seinem E-Mail vom 13. November 2018 die Nicht-Befolgung seiner Ladung zum Untersuchungsausschuss damit, dass er zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhältig sei und er "ohnehin Nichts zum Untersuchungsgegenstand beitragen" könne.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antrag des Untersuchungsausschusses den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA nicht entsprechen würde:

Der Untersuchungsausschuss legte nachvollziehbar dar, warum dieser die Begründung des Antragsgegners für sein Nicht-Erscheinen als keine "genügende Entschuldigung" erachtete.

Zwar legte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er den Befragungstermin am 15. November 2018 aufgrund eines geschäftlichen Termins am selben Tag um 14:00 Uhr in XXXX mit mehreren Teilnehmern nicht wahrnehmen habe können, jedoch vermochte er weder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion noch dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen, aus welchem konkreten Grund er gerade zu diesem Zeitpunkt für vier Tage nach XXXX reisen müsse. Er brachte zudem auch nicht vor, welche zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Dispositionsversuche er zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung unternahm bzw. vermochte er diese Versuche auch nicht nachzuweisen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BR2: Ich habe Sie richtig verstanden, Sie haben telefonisch darauf hingewiesen, dass sie unabkömmlich sind, es ist nie gegenüber der Parlamentsdirektion oder dem Ausschuss kommuniziert worden, dass es sich um einen geschäftlichen Termin Ihrerseits handelt und dass Sie private Dispositionen tätigen hätten müssen? - P: Ich habe diese beiden Aspekte, wie zuvor ausgeführt, niemals dem Parlament gegenüber mit entsprechender Begründung kommuniziert, ich habe insbesondere keine Belege dafür übermittelt. Dass ich einen wichtigen geschäftlichen Termin im Ausland habe, habe ich wie erwähnt, mehrfach angegeben. Zu den privaten Dispositionen, die ich angesprochen habe, möchte ich ausführen, dass es schon irgendwie möglich gewesen wäre, mit meinen Eltern in der XXXX etwas zu vereinbaren.").

Sich lediglich darauf zu berufen, dass der Antragsgegner gemäß den Ausführungen seines weißrussischen Geschäftspartners "den vereinbarten Termin wahrnehmen soll" und dieser dem Antragsgegner signalisierte, "dass er darauf nicht genügend Einfluss" habe, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich nicht ausreichend (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: Sie haben am 16.07 bei einem Telefonat schon gewusst, dass Sie nicht kommen können, und jetzt sagen Sie uns, dass Sie versucht haben den Termin zu verschieben? Wann haben Sie das gemacht? Welche Schritte haben Sie gesetzt, um den Termin am 15.11 zu verschieben? - [...] Ich habe mich mit dem Geschäftspartner in XXXX in Verbindung gesetzt. Ich habe ihn gefragt, ob alles dabei bleiben wird, wie es ausgemacht war, es können sich ja Dinge, vor allem der Anreise der XXXX betreffend, verschieben. Er hat mir signalisiert, dass er darauf nicht genügend Einfluss hat und ich am 15.11. um 14 Uhr den vereinbarten Termin wahrnehmen soll.").

Abgesehen von der Vorlage des Nachweises betreffend seine mangelnde Anwesenheit in

Österreich zum Befragungstermin, brachte der Antragsgegner keine weiteren Nachweise in Vorlage. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Antragsgegner weder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion noch dem Bundesverwaltungsgericht trotz konkreter Aufforderung (arg. "alle verfügbaren Beweismittel, insbes. Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.Ä.") entsprechende Belege zum Nachweis des Bestehens eines geschäftlichen Termins und/oder dessen Unaufschiebbarkeit vorlegte; es wurde von ihm lediglich zwei Tage vor dem geplanten Termin ein am selben Tag gebuchtes E-Ticket für einen Hinflug von Österreich nach XXXX am 15. November 2018 und für einen Rückflug von XXXX nach Österreich am 18. November 2018 übermittelt.

Wenn der Antragsgegner vorbringt, dass er "[n]ichts zum Untersuchungsgegenstand beitragen kann", ist diesem entgegenzuhalten, dass eine Auskunftsperson nach § 33 Abs. 1 VO-UA nämlich jedenfalls "der Ladung Folge zu leisten" und daneben die weitere Pflicht hat, "in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten", wobei diese Aussagepflicht zur Ladungsfolgeleistungspflicht hinzutritt (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Die Beurteilung, ob der Antragsgegner für den Untersuchungsgegenstand einen relevanten bzw. maßgeblichen Beitrag zu leisten vermag bzw. inwiefern seine Befragung hierfür von Relevanz sein könnte, obliegt nicht dem Antragsgegner, sondern dem Untersuchungsausschuss.

Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am 15. November 2018 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt außerhalb Europas bzw. in XXXX aufgrund eines geschäftlichen Termins ohne diesbezügliche nähere konkrete Angaben bzw. ohne Nachweis zur nicht bestehenden Möglichkeit zur Beseitigung der Verhinderung durch entsprechend rechtzeitige Disposition, ist daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.

3.6.5. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.

3.7. Zur Bemessung der Beugestrafe:

Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht.

Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben - als Rahmen steht dem Bundesverwaltungsgericht sohin eine Beugestrafe in Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5.000,-- zur Verfügung.

Gemäß § 56 Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG "sinngemäß anzuwenden".

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).

3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht es für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist.

3.7.2. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf

Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, "hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den [...] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht" (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).

§ 55 VO-UA ist mit "Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich - ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe - bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden "Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um "Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.

Der Antragsgegner hat Sorgepflichten gegenüber einer minderjährigen Tochter und einer Ehefrau. Er ist Informatiker und geschäftsführender Gesellschafter eines XXXX . Der Antragsgegner verfügt über keine Immobilien und keine anderen Vermögenswerte. Den Antragsgegner trifft eine Rückzahlungsverpflichtung von ca. EUR XXXX an Einkommensteuer. Er hält Anteile an anderen Unternehmen, die vom Antragsgegner selbst geführt werden. Die Wohnung des Antragsgegners steht im Eigentum seiner Ehefrau. Zur Begleichung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung leistet der Antragsgegner monatlich EUR XXXX an Kreditraten. An monatlichem Einkommen bezieht der Antragsgegner so viel "wie nötig [ist], um das Mindeste an finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen".

Als mildernd muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachkam (das Erscheinen zur Vernehmung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung). Darüberhinaus scheint die Bereitschaft des Antragsgegners gegeben, zu dem Ersatztermin im Untersuchungsausschuss am 17. Jänner 2019 zu erscheinen.

Erschwerend ist hingegen zu werten, dass die definitive Ankündigung des Nicht-Erscheinens vor dem Untersuchungsausschuss und der Erbringung entsprechender Nachweise durch den Antragsgegner hierfür, äußerst kurzfristig erfolgten, dh zwei Tage vor dem anberaumten Termin, was somit zu einer Beeinträchtigung der Effizienz des Untersuchungsausschusses führte. Gerade für einen Geschäftsmann muss klar gewesen sein, dass die bloße telefonische Aussage, zum angefragten Termin nicht in Österreich zu sein, alleine für die Dispositionsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses nicht hinreichend war. Auch vor dem Hintergrund, dass sich der Untersuchungsausschuss bereits seit Juli 2018 mit dem Antragsgegner bezüglich eines Befragungstermins im Untersuchungsausschuss im November 2018, dh vier Monate im Voraus, in Verbindung setzte, ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Ersatztermins in Aussicht stellte, der Antragsgegner diese Möglichkeit nicht wahrnahm, sondern sich nur darauf berief, "[n]ichts zum Untersuchungsgegenstand beitragen" zu können, und von Seiten des Antragsgegners nach Erhalt der schriftlichen Ladung auch zwei Monate lang keinerlei Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. der Parlamentsdirektion zwecks der Bekanntgabe des konkreten Verhinderungsgrundes bzw. der Vorlage der entsprechenden Belege erfolgte, ist das Verhalten des Antragsgegners insgesamt als ausweichend zu bewerten.

Er selbst hat keine aktiven Schritte gesetzt, um eine Befragung im Untersuchungsausschuss zu erreichen (vgl S 6 des Protokolls). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es an ihm gelegen, jedenfalls nach Erhalt der Ladung Belege für seine berufliche Abwesenheit zu übermitteln unter gleichzeitiger konkreter Angabe, wann der Verhinderungsgrund wegfällt oder kein solcher besteht. Überdies ist als erschwerend zu werten, dass sich der Antragsgegner auch aufgrund seiner zehnjährigen Aussagetätigkeit vor Behörden (vgl. das E-Mail vom 18. Juli 2018, arg. "Auch möchte ich darauf hinweisen, dass wesentliche Inhalte meiner Zeugenaussagen vor Österreichischen Behörden in den letzten 10 Jahren [...].") und angesichts der Übermittlung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen über die möglichen Folgen eines Nicht-Erscheinens zum Sitzungstermin der Bedeutung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bewusst sein musste (vgl S 6 des Protokolls).

3.7.3. Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss - siehe § 56 Abs. 3 VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im unter der mittleren Höhe liegenden Bereich des Strafrahmens (EUR 500,-- bis EUR 5.000--), sohin in der Höhe von EUR XXXX zu verhängen.

3.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042 mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

Schlagworte

Abwesenheit, Angemessenheit, Auskunftsperson, Auskunftspflicht,
Beugestrafe, Ermessen, Ermessensübung, Geldstrafe, Glaubhaftmachung,
Interessenabwägung, Konkretisierung, Kooperation, Ladungen,
Mitwirkungspflicht, Nachvollziehbarkeit, Nachweismangel,
Ortsabwesenheit, Strafbemessung, Untersuchungsausschuss, Zustellung,
Zustellung zu eigenen Handen, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2210592.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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