TE Bvwg Beschluss 2018/12/27 W176 2173563-1

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs24
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W176 2173563-1/2E

W176 2173565-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX , geboren am XXXX 1991, und (2.) XXXX , geboren am XXXX 2016, beide syrische Staatsangehöriger, beide vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zlen. (1.) 1096812100-151876942, bzw. (2.) 11114283908-160651995, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 26.11.2015 für sich und am 26.04.2016 für seinen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheiden vom 17.07.2017, Zlen. 1096812100-151876942 und 11114283908-160651995, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) diesen Anträgen gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), bzw. gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

In der Bescheidbegründung wurde unter der Überschrift "Hinweise zur Aufenthaltsberechtigung" jeweils festgehalten, dass den Beschwerdeführern nach der Übergangsvorschrift des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zukomme, da sie ihre Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt hätten.

3. Die nunmehr angefochtenen, an die Beschwerdeführer gerichteten

Bescheide vom 06.09.2017 weisen jeweils folgenden Spruch auf:

"Gem. § 62 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, vom 16.02.2017, Aktenzahl: 1121064906, Verf.-Zahl 160918547 von Amts wegen insofern berichtigt, als im Bescheid im Abschnitt C) Rechtliche Beurteilung Unterkategorie Hinweise zur Aufenthaltsberechtigung, auf ‚befristet' zu lauten hat. Die wesentlichen Bestandteile bleiben jedoch unberührt. Die Rechtskraft der Bescheide mit 20.07.2017 besteht weiterhin."

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Ein solches Versehen liege in den berichtigten Bescheiden vor, da diese "im Abschnitt C) Rechtliche Beurteilung Unterkategorie Hinweise zur Aufenthaltsberechtigung, auf ‚unbefristet' ausgestellt" worden seien. Diese Hinweise hätten jedoch richtigerweise "befristet auf 3 Jahre" zu lauten gehabt.

4. Diese Bescheide zogen die Beschwerdeführer fristgerecht in Beschwerde; darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Spruch der angefochtenen Bescheide auf einen früheren Bescheid beziehe, der nicht die Beschwerdeführer betreffe. Überdies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlerhafte Heranziehung der Bestimmung eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes als Rechtsgrundlage anstelle des nunmehr anzuwendenden Gesetzes der behördlichen Willensbildung zuzurechnen, sodass eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht in Betracht komme.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.2.1. Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten Individuellen Norm herangezogen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 RZ 11, unter Hinweis auf VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090; 22.04.1994, 93/02/0283; 08.11.200, 2000/04/0110; 12.11.1996, 96/19/2997).

3.2.2.2. Dies trifft auf die gegenständlich angefochtenen Berichtigungsbescheide nicht zu: Denn nach deren Spruch besteht kein Zweifel, dass es der Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2017, 1121064906-160918547, ist, der (jeweils) berichtigt wird, und nicht die sich auf die Beschwerdeführer beziehenden Bescheide vom 17.07.2017, Zlen. 1096812100-151876942 bzw. 11114283908-160651995.

3.2.3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Behauptung, durch den Bescheid der belangten Behörden in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Beschwer liegt sohin dann vor, wenn entweder das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil abweicht, er sohin formell beschwert ist, oder wenn ein von Amts wegen erlassener verwaltungsbehördlicher Akt den Beschwerdeführer belastet, er sohin materiell beschwert ist (VwGH vom 01.12.1980, 2011/78; 5.9.2008, 2005/12/0029 und 28.1.2010, 2009/12/0211). Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falls durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann (VwGH vom 12.3.2014, 2013/17/0787).

3.2.3.2. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer durch die Berichtigung eines sie nicht betreffenden Bescheides materiell beschwert sein können, erweisen sich ihre Beschwerden als unzulässig.

3.2.4. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.5. Der Vollständigkeit halber wird zum einen darauf hingewiesen, dass § 62 Abs. 4 AVG keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides oder zur Beseitigung einer darin getroffenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung bietet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 RZ 49); zum anderen ist festzuhalten, dass - anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht - das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016) bestimmt ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373), sodass die Annahme der belangten Behörde, den Beschwerdeführer hätten die Asylbescheide durch einen in die Begründung aufzunehmenden Hinweis "befristet auf 3 Jahre ausgestellt" werden müssen, unzutreffend ist.

3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch die bekämpften Bescheide nicht beschwert sind.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Berichtigungsbescheid, Berichtigungsbeschluss,
Beschwerdelegimitation, Familienverfahren, mangelnde Beschwer,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2173563.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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