TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W112 2115741-3

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BFA-VG §18
BFA-VG §22a Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W112 2115747-3/3E

W112 2115741-3/3E

W112 2115744-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Anträge von XXXX (auch XXXX)XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, 2. XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX (auch XXXX) XXXX, alle vertreten durch XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, beschlossen:

A) Das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 29.08.2015 um 15:00 Uhr aus dem Stande der Festnahme gemäß § 39 FPG Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des XXXX gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht, die faktische Freiheitsentziehung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer war aber einer Festnahme gleichzuhalten (vgl. u.a. VfSlg. 11.656/1988). Die Beschwerdeführer wurden bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, angehalten.

2. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme, über die das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.09.2018 absprach.

Im Schriftsatz vom 19.08.2015 wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 47 GRC im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt. Weiters wurde ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob der Antrag nur vom Erstbeschwerdeführer oder von allen Beschwerdeführern gestellt wurde und ob nur die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch die Befreiung von der Eingabegebühr im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt wurde.

Mit Eingabe vom 30.08.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass alle drei Beschwerdeführer Verfahrenshilfe beantragt hatten und dass sowohl die Beigebung eines Rechtsanwaltes als auch die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt worden war; unter einem zogen die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 19.08.2015 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes und der Befreiung von der Eingabegebühr. Am 30.08.2018 zogen die Beschwerdeführer die Anträge zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Einstellung des Verfahrens

Auf Grund der Zurückziehung der Anträge durch die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2018 ist das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anhaltung, Antragszurückziehung, Einstellung, Festnahme,
Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfeantrag, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2115741.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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