Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
VwGG §25a Abs1Spruch
W207 1426296-3/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über den Antrag des XXXX, vertreten durch XXXX, vom 04.01.2019017 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, GZ W207 1426296-3/5E, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, GZ. W207 1426296-3/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:
"Aufgrund der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel, insbesondere aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und droht ihm demnach die Abschiebung nach Afghanistan. Die angefochtene Entscheidung ist damit einer Vollstreckung zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen stehen jedoch nicht entgegen, dieser Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ganz im Gegenteil, hätte die Ausweisung des Revisionswerbers vor dem Hintergrund der angefochtenen Entscheidung für ihn unwiederbringliche Folgen und unverhältnismäßige Nachteile.
Eine Ausweisung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde zudem das Ergebnis des Verfahrens über die von ihm nun eingebrachte Revision vorwegnehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher vor."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Der Revisionswerber und Antragsteller hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Revisionswerber und Antragsteller unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W207.1426296.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019