TE Bvwg Beschluss 2019/1/7 W104 2209037-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2209037-1/6E

W104 2209039-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA)

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vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/15-10189368010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2015, und

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vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/16-10187820010, betreffend DIZA für das Antragsjahr 2016:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte sowohl für das Antragsjahr 2015 als auch für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 erhielt der Beschwerdeführer statt der in Vorbescheiden zuerkannten EUR 728,10 nur mehr EUR 684,69, wobei eine Rückforderung von EUR 43,41 ausgesprochen wurde. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2016 erhielt der Beschwerdeführer statt der in Vorbescheiden zuerkannten EUR 1001,38 nur mehr EUR 958,99, wobei eine Rückforderung von EUR 42,39 ausgesprochen wurde. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb am 24.10.2017 wurde eine Differenzfläche von 0,36 ha festgestellt und es kam durch zu einer Rückforderung für die genannten Antragsjahre durch die nunmehr angefochtenen Bescheide; im angefochtenen Abänderungsbescheid für 2015 wurde auch eine Sanktion ausgesprochen.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle ohne Änderungen übernommen worden sei. Dem Beschwerdeführer könne daher den Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Beantragung nicht gemacht werden.

Anlässlich der Beschwerdevorlage zu beiden Antragsjahren konzedierte die Behörde, dass am gegenständlichen Betrieb bereits im Jahr 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Es seien die Feldstücke 1 und 3 wie bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellt beantragt worden, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers au die vorangegangene Vor-Ort-Kontrolle ausgegangen werden könne. Somit lägen die Voraussetzungen vor, um von den ausgesprochenen Sanktionen hinsichtlich der Feldstücke 1 und 3 in den Antragsjahren 2013 bis 2016 Abstand zu nehmen. Im Antragsjahr 2016 sei jedoch keine Sanktion vergeben worden, weshalb der Beschwerdeantrag obsolet sei.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung, Kontrolle,
Rückforderung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2209037.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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