Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W230 2208659-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018, W230 2208659-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20.11.2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die auf § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 gestützte bescheidmäßige Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2019 erhob die revisionswerbende Partei dagegen Revision und stellte zugleich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieses Antrags führt die revisionswerbende Partei Folgendes aus:
"Der Revisionswerber befindet sich seit 01.09.2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis. Er trägt daher etwas für die Aufrechterhaltung des XXXX bei. Er arbeitet in einem Betrieb in einer strukturschwachen Region, der ohnehin Probleme hat und hatte, Lehrlinge zu finden. Der Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung stehen daher keine öffentlichen Interessen entgegen. Vielmehr liegt es im öffentlichen Interesse, dass der Revisionswerber weiterhin in seinem Dienstverhältnis tätig ist.
Wägt man die berührten Interessen gegeneinander ab, so besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Revisionswerber weiterhin in seinem Dienstverhältnis tätig ist. Selbst die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat dem Revisionswerber eine Bestätigung ausgestellt, dass es für sämtliche Betroffenen ein großer Nachteil wäre, wenn dem Beschwerdeführer keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Der Dienstgeber würde eine dringend benötigte Arbeitskraft verlieren. Auch der Wirtschaftsstandort Oberösterreich würde darunter leiden, da es kein ausreichendes Lehrlingsangebot, vor allem nicht in der strukturschwachen Region, in der der Revisionswerber tätig ist, gibt.
Bei einem sofortigen Vollzug der, nach Ansicht des Revisionswerbers, nicht rechtmäßig vorhandenen Rückkehrentscheidung wären auch seine Interessen massiv beeinträchtigt. Er hätte dadurch einen massiven Nachteil, da eine neuerliche Rückkehr auf ‚legalem' Weg zwar theoretisch möglich, aber faktisch nahezu ausgeschlossen wäre. Dann wären alle seine dokumentierten und auch unbestrittenen Integrationsbemühungen über einen Zeitraum von beinahe 4 Jahren faktisch umsonst gewesen.
Wägt man daher die Sachlage ab, so ist dem Revisionswerber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht und der sofortige Vollzug einen unverhältnismäßigen, voraussichtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Revisionswerber nach sich zöge."
Die im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeführte Bestätigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich wurde der Revision beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Das angefochtene Erkenntnis bestätigt die auf § 58 Abs. 10 AsylG gestützte Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSv. § 55 AsylG. Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsposition des Entscheidungsadressaten und sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte (vgl. zB VwGH 18.01.2017, Ra 2016/21/0340).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W230.2208659.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019