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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1964 geborenen DP in S bzw. T, Bosnien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1998, Zl. 308.779/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am 13. Juli 1995 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Zagreb überreichten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kroatiens, die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gab er die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Rigips-Monteur sowie die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin an. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter, seit 3. Oktober 1995 auch selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In den Verwaltungsakten ist ein Schreiben dieser Gesellschaft vom 28. Juni 1995 enthalten, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen seit 21. November 1994 als Rigips-Monteur (Gesellschafter) beschäftigt sei. Weiters findet sich in den Verwaltungsakten ein Schreiben des Steuerberaters dieser Gesellschaft vom 21. März 1996, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine monatliche Entschädigung von S 15.000,-- erhalten habe.
Am 16. September 1997 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe sich seit 15. September 1995 mit lediglich geringfügigen Unterbrechungen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Hiezu gab er (auszugsweise) Folgendes an:
"Es ist richtig, dass ich mich im in der Anzeige angeführten
Zeitraum mit einer insgesamt ca. 9-monatigen Unterbrechung im
Bundesgebiet ... aufgehalten habe.
Grund hiefür ist, dass meine Anwesenheit als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. ... erforderlich ist.
..."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Oktober 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit lediglich kurzen Unterbrechungen seit 15. September 1995 ständig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei hier auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese habe neben der Wahrnehmung seiner Aufgaben als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch in der praktischen Durchführung von Montagearbeiten in der in Rede stehenden Gesellschaft bestanden. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht bestritten worden. Der dem Beschwerdeführer zur Last liegende unrechtmäßige Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Aus diesem Grund sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob am 14. Jänner 1998 (Datum des Einlangens bei der erstinstanzlichen Behörde) gegen diesen Bescheid Berufung. Er erklärte, diesen Bescheid seinem gesamten Umfang nach anzufechten und beantragte, seinem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes stattzugeben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung bekämpfte er die Annahmen der Erstbehörde, er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und er habe neben der Wahrnehmung seiner Aufgaben als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch in der praktischen Durchführung von Montagearbeiten mitgeholfen. Der Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - lediglich Geschäftsführertätigkeiten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft durchgeführt. Keinesfalls habe er jedoch tatsächliche Arbeiten an irgendwelchen Bauten vorgenommen.
Am 4. März 1998 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Februar 1998 vor, mit welchem dieser ein am 14. Oktober 1997 gefälltes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt hatte. Begründend heißt es in diesem Erkenntnis, die erstinstanzliche Strafbehörde habe dem Beschwerdeführer angelastet, er habe sich seit 15. September 1995 mit einer insgesamt neunmonatigen Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der Aktenlage lasse sich jedoch ein mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen zeitlichen Genauigkeit zu treffender Tatvorwurf nicht rekonstruieren. Der erstinstanzliche Strafbescheid habe in Ansehung der Tatzeitangabe dem § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen. Auch die sonstigen als Verfolgungshandlungen in Betracht kommenden Verfahrensschritte stellten keine innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG gesetzten tauglichen Verfolgungshandlungen dar. Das Straferkenntnis leide daher an einem auch von der Berufungsbehörde (infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung) nicht mehr sanierbaren Mangel. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob für den Aufenthalt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein "bloß touristischer Aufenthaltstitel" ausreiche oder nicht.
Mit Note vom 29. Mai 1998 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem auf, innerhalb einer bestimmten Frist bekannt zu geben, wo er sich seit der Antragstellung aufgehalten habe, insbesondere in welchen Zeiträumen er in Österreich gewesen sei und welcher Tätigkeit er nachgegangen sei.
Zuletzt am 17. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die mit Verfügung vom 29. Mai 1998 gesetzte Frist bis 30. September 1998 zu verlängern.
Diesem Antrag kam die belangte Behörde nicht nach und wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. August 1998 seine Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 3 und § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab.
Dabei gab die belangte Behörde zunächst die Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde wieder.
Die belangte Behörde übernahm die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde. Der Beschwerdeführer habe zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen keine näheren Angaben mehr gemacht. Die belangte Behörde übernehme daher die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde. Sie würden insbesondere durch das Schreiben des Steuerberaters der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, vom 21. März 1996 sowie durch die Bestätigung vom 28. Mai 1996 (richtig wohl: 28. Juni 1995) erhärtet.
Zwar sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt. Ein Aufenthalt zur Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei jedoch "mit einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken nicht kompatibel". Überdies habe der Beschwerdeführer in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet. Er habe daher die Möglichkeit der sichtvermerksfreien Einreise dazu missbraucht, um sich ohne entsprechende Berechtigung in Österreich niederzulassen.
Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Zwar habe der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten, § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 enthalte jedoch auch die Anordnung, das Verfahren im Ausland abzuwarten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer diesem Erfordernis nicht Genüge getan, weil er sich im Anschluss an seine Antragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Ein durch Art. 8 MRK geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung liege nicht vor. Seine Familie halte sich offensichtlich nicht mehr oder unrechtmäßig in Österreich auf. Die Absicht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben, genieße nicht den Schutz des Art. 8 MRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1, 3 und 4 Z. 4, § 14 Abs. 2 und § 112 FrG 1997
lauten:
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1.
Aufenthaltserlaubnis oder
2.
Niederlassungsbewilligung erteilt.
...
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
...
4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
...
§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. ...
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten."
§ 1 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:
"§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im Folgenden ,Bewilligung' genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2) Von Fremden, die sich
...
2. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, dass sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen."
Gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 trat das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, mit 1. August 1995 in Kraft. Art. 1, 2 und 3 dieses Abkommens lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 2
Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesem Fall ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Artikel 3
...
(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
a) Reisepass (persönlicher oder Familienreisepass)
..."
Der Beschwerdeführer rügt vorerst, dass es die belangte Behörde unterlassen habe zu prüfen, ob ihm nicht eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können. Damit wendet er sich gegen die Fortführung seines am 1. Jänner 1998 anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung und bestreitet damit implizit auch die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides.
Die Frage, ob sein Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder aber als solches zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fortzuführen war, richtet sich nach dem Zweck des beantragten Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Bewilligungsantrag auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und auf Familienzusammenführung berufen. Auch aus seiner Antragstellung in der nach Inkrafttreten des FrG 1997 erhobenen Berufung ist zweifelsfrei ersichtlich, dass er die Begründung eines inländischen Wohnsitzes beabsichtigt.
Daran scheitert aber die Fortsetzung des Verfahrens über seinen Antrag als solches zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daran, dass die in § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG 1997 umschriebene Voraussetzung nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich in Österreich niederzulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie den vorliegenden Antrag als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wertete, für den die Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden.
Da - wie in dem zitierten hg. Erkenntnis ausführlich gezeigt - § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 dem § 6 Abs. 2 erster Satz AufG entspricht, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des FrG 1997 den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 in jener Ausprägung übernehmen wollte, die dieser durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hatte. Vom grundsätzlichen Erfordernis des Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG bestand nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann eine Ausnahme, wenn der Beschwerdeführer zwar nach seiner Antragstellung sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreist war, den daran anschließenden sichtvermerksfreien Aufenthalt jedoch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits wieder beendet hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3387).
Diese Voraussetzung trifft aber im Falle des Beschwerdeführers nicht zu, weil dieser sich aus folgenden Erwägungen nicht rechtmäßig aufgrund des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, im Bundesgebiet aufgehalten hat:
Wie schon der Begriff der "Arbeitsaufnahme" in Art. 2 des Abkommens BGBl. Nr. 365/1965 umfasst auch der Begriff "Erwerbstätigkeit" in Art. 2 des Abkommens BGBl. Nr. 487/1995 sowohl eine selbstständige als auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Auch eine Einreise zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre - wie auch der daran anschließende Aufenthalt zu diesem Zweck - unrechtmäßig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/19/0195).
Der auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16. September 1997 gestützten, von der Berufungsbehörde übernommenen, Sachverhaltsfeststellung der erstinstanzlichen Behörde, er sei in Österreich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer nachgegangen, tritt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Eine ausdrückliche Bestreitung der diesbezüglichen Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid war auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Da auch die Ausübung der Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt, kann es dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Bescheid ebenfalls getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei auch mit der Durchführung von Montagearbeiten befasst gewesen, zutrifft oder nicht.
Insoweit der Beschwerdeführer aber die Auffassung vertritt, aufgrund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich, mit dem sein Strafverfahren eingestellt worden war, sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, eine Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet anzunehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass - abgesehen von der Frage der Bindung für die belangte Behörde, die dahingestellt bleiben kann - sich aus der Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Anlastung der korrekten Tatzeit bloß ergibt, der Beschwerdeführer sei wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestraft worden, nicht aber, er habe die Übertretung nicht begangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 92/11/0294).
Hat sich der Beschwerdeführer aber nach dem Vorgesagten im Anschluss an seine Antragstellung vom 13. Juli 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so hat er dem Erfordernis des Abwartens der Entscheidung über seinen Antrag vom Ausland aus nicht entsprochen. Der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 wurde nicht Genüge getan. Dies hat die Abweisung des Antrages zur Folge.
Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien kam aufgrund des vorliegenden, gegen § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde seinem Ersuchen um (weitere) Fristerstreckung zum Nachweis der jeweils erfolgten Ausreisen bis 30. September 1998 nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei aber gezwungen gewesen, umfangreiche Erhebungen im Ausland durchzuführen, um die geforderte Auflistung seiner Ausreisen und Aufenthalte durchzuführen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen, weil es auf die Zeitpunkte seiner Ein- und Ausreisen und auf die Dauer seiner Aufenthalte nach dem Vorgesagten nicht ankam. Selbst wenn seine Aufenthalte jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hätten, wären diese Aufenthalte im Hinblick auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer unrechtmäßig gewesen. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer auch in seiner am 5. Oktober 1998 eingebrachten Beschwerde darzutun, welches konkrete Vorbringen er bei Fristerstreckung bis 30. September 1998 erstattet hätte.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er annimmt, die belangte Behörde habe ihm die Beweislast dafür auferlegt, nachzuweisen, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte. Sie hat den Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, zu welchen Zeitpunkten er aus- bzw. eingereist sei. Auf diese Frage kommt es aber, wie oben dargelegt, vorliegendenfalls nicht an. Hinsichtlich der maßgeblichen Frage der vom Beschwerdeführer im Inland ausgeübten Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer wurde aber keine Beweislastregel angewendet, sondern eine konkrete Feststellung getroffen. Diese wird auch in der Beschwerde mit keinem konkreten Vorbringen bestritten. Sie kann sich sowohl auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 16. September 1997 als auch auf die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Urkunde vom 21. März 1996 stützen. Aus diesem Grund erweist sich auch der Beschwerdevorwurf, die von der belangten Behörde angenommenen Umstände seien "reine Vermutungen" - sollte er sich implizit auch auf die relevante Feststellung, der Beschwerdeführer sei selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer erwerbstätig gewesen, beziehen - als unzutreffend. Ob der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes war, ist bei der Frage der Beurteilung, ob er dem Erfordernis des "Abwartens" im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 Genüge getan hat, ohne Bedeutung.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190222.X00Im RIS seit
11.07.2001