Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AlVG §10Spruch
I407 2174102-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über den Vorlageantrag von XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice vom 03.08.2017, mit welchem ausgesprochen wurde, dass dieser für den Zeitraum vom 07.07.2017 bis zum 17.08.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 28.10.2016 die Notstandshilfe.
2. Laut Betreuungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 28.03.2017, habe die Beschwerdeführerin den Aufenthalt in der Entzugsklinik XXXX im April 2016 nach zwei Wochen abgebrochen. Stattdessen sei sie aktuell laufend bei der Drogenambulanz XXXX laufend in Behandlung. Sie habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Sie beabsichtige nach Möglichkeit, langfristig über das AMS noch den Lehrabschluss nachzumachen. Eine aktuelle Drogenabhängigkeit stehe dem noch im Wege. Das gewünschte Arbeitsausmaß sei Teilzeit 20 bis 30 Stunden. Es werde eine Vermittlung auf Teilzeitstellen im Bereich Service (Kellnerin) vereinbart. Es werde eine Substitution durchgeführt, die ab ca. Mitte Mai abgesetzt werden solle. Es werde eine "Schutzfrist" bis Ende Mai 2017 vereinbart, um den Entzugserfolg nicht zu gefährden. Eine Job-Vermittlung werde ab 01.06.2017 stattfinden.
3. Der Beschwerdeführerin wurde am 21.06.2017 eine Stelle als Verkäuferin von der belangten Behörde zugewiesen.
4. In einer Niederschrift zum Gegenstand der Verhandlung "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung", die von der belangten Behörde am 07.07.2017 mit der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde, erklärte diese, dass sie zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht im Stande sei, mehr als 40 Stunden im Monat zu arbeite. Dies deshalb, da sie psychisch labil sei und einen Drogenrückfall unbedingt vermeiden wolle. Sie wolle unter Aufsicht (ambulante ärztliche Betreuung) schrittweise das Substitutionsmittel im Rahmen des Drogenersatzprogramms reduzieren.
5. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das Arbeitsmarktservice Schwaz Regionale Geschäftsstelle (i.f.: belangte Behörde) den Verlust des Anspruches von Notstandshilfe der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 07.07.2017 bis 17.08.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, sie habe die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 07.07.2017 ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 14.08.2017 begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Aus Ihrer Sicht habe Sie die Beschäftigung nicht vereitelt. Sie habe dem Dienstgeber gesagt, sie wolle 10 statt 12 Stunden arbeiten, dami ihre Genesung besser weiter voranschreiten könne. Dies habe sie auch gemacht, da sie, solange sie aus körperlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne, das AMS-Geld bei Bezug eines Gehalts wegen geringfügiger Tätgkeit nicht verliere. Sie habe dem Dienstgeber gesagt, dass das AMS die ersten zwei Monate den Lohn übernehmen würde, woraufhin dieser sehr ungehalten reagierte. Daraufhin habe dieser gesagt, er werde sich das mit den 10 Stunden noch einmal durch den Kopf gehen lassen. Als die Beschwerdeführerin Ende Juli erneut beim Arbeitgeber vorstellig wurde, habe dieser gesagt, es stehe keine Stelle mehr zur Verfügung.
7. Mit Schreiben vom 20.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Für die belangte Behörde sei es nicht möglich gewesen, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in gesundheitlicher Hinsicht abklären zu lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zugewiesene Stelle nicht angetreten. Sie bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 28.10.2016 Notstandshilfe. In einer Niederschrift am 07.07.2017 hat sie die belangte Behörde von ihren gesundheitlichen Einschränkungen informiert. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice vom 03.08.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 07.07.2017 bis 17.08.2017 verliere und eine Nachsicht nicht erteilt werde.
2. Die Regionale Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen unterblieben, ob die Zuweisung der Beschwerdeführerin am 21.06.2017 auf eine Stelle den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen war.
Rechtliche Beurteilung
1. §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
5. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Das Arbeitsmarktservice ist von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9. 3. 2001, GZ 2000/02/0116; zur Vermittlung als Bauhilfsarbeiter und im Hinblick auf die damit verbundene körperliche Belastung vgl VwGH 20. 4. 2005, GZ 2004/08/0096). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellten Leistungsprofil gegenüberzustellen. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (Krapf/Keul in Krapf/Keul (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (13. Lfg 2017) zu § 9 AlVG).
Das Arbeitsmarktservice hat das zur Verfügung stehende medizinische Gutachten, das Arbeitsfähigkeit bestätigt sowie das festgestellte Leistungskalkül inklusive der ausübbaren Tätigkeiten dem Arbeitslosen im Detail zur Kenntnis zu bringen und ihn zur Äußerung aufzufordern, ob er - insb auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (VwGH 26. 1. 2010, GZ 2009/08/0051).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, vielmehr wurde die Erhebung des Sachverhalts an das Gericht delegiert. Eine Entscheidung in der Sache selbst wäre auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, GZ Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu GZ Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, körperliche Eignung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2174102.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019