TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 I404 2132846-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I404 2132846-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Pressl, Endl, Heinrich, Bamberger, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17.06.2016, Zl. 192016CLB10003856200,B/WOM-03-01/2016, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Bescheid vom 17.06.2016 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet ist, die von der belangten Behörde mit der Beitragsabrechnung vom 08.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 59.967,24 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2. sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zudem verpflichtet ist, Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 in der Höhe von €

32.993,70 an die belangte Behörde zu entrichten. Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin dazu verpflichtet ist, die von der belangten Behörde mit der Beitragsabrechnung vom 03.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 24.584,12 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 3.). In Spruchpunkt 4. sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 7.417,98 an die belangte Behörde zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf die "Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2016" verlassen zu können. Diese seien jedoch nicht rechtskräftig.

3. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 12.09.2016 regte die - rechtsfreundlich vertretene - belangte Behörde an, dass das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde bis zur Entscheidung der zu den Zahlen I404 2132839-1, I404 2132929-1, I404 2132848-1, I404 2132841-1, I404 2132837-1, I404 2132928-1, I404 2132930-1 sowie I404 2133162-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Frage der korrekten Beitragsnachverrechnung präjudiziell sei, ob die "Schlafberater" der Beschwerdeführerin als unselbständige Dienstnehmer zu beurteilen seien und daher der Vollversicherung unterliegen würden.

5. Mit Schreiben vom 01.02.2019 erfolgte die Zurücknahme der Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

II.2. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 01.02.2019 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2132846.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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