Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W165 2190555-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.01.2018, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/4341/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.12.2017, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/4341/2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 25.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, der in Österreich Asyl erhalten habe und mit dem sie nunmehr in Österreich leben wolle.
Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen. Darunter Seiten des Reisepasses der BF, eine Geburtsurkunde der BF, eine Identitätskarte der BF (Auszug aus dem afghanischen Personenstandsregister) in englischer Übersetzung, eine afghanische Heiratsurkunde, ein "Marriage Certificate" der islamischen Republik Afghanistan vom 05.04.2016 in englischer Sprache, worin bescheinigt wird, dass drei namentlich genannte Zeugen in Anwesenheit zweier weiterer namentlich genannter Zeugen vor einem afghanischen Gericht bestätigt hätten, dass die BF und die Bezugsperson am 16.07.2008 geheiratet hätten sowie die Bezugsperson betreffende Unterlagen (Konventionsreisepass, ZMR-Bestätigung und Asylbescheid vom 19.12.2012).
In ihrer Befragung vor der Botschaft vom 25.01.2017 gab die BF unter anderem an, dass sie die Bezugsperson vor rund acht Jahren traditionell geheiratet habe und die Ehe vor etwa einem Jahr registrieren habe lassen. Nach der Eheschließung habe sie mit ihrem Ehemann ein Jahr bei den Schwiegereltern gelebt, bevor dieser vor sieben Jahren "verschwunden sei" und sich erst wieder aus Österreich gemeldet habe.
Der Bezugsperson, einem Staatsangehörigen Afghanistans, wurde nach Asylantragstellung am 08.08.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zahl 09 09.482-BAS, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 25.01.2017 erging ein Verbesserungsauftrag an die BF, worin diese aufgefordert wurde, mehrere die Bezugsperson betreffende Unterlagen nachzureichen (Kopie der Asylkarte, Kopie des Krankenversicherungsschutzes, Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, Kopie des Mietvertrages).
In der Folge legte die BF der Behörde diverse Unterlagen wie einen Antrag der Bezugsperson auf Ausstellung eines Konventionsreisedokuments, einen Dienstvertrag sowie einen Mietvertrag der Bezugsperson in Kopie vor.
Zu dem seitens der ÖB Islamabad an das BFA samt Unterlagen übermittelten Einreiseantrag erstattete das BFA mit Schreiben vom 20.10.2017 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen nicht wahrscheinlich sei. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werden könne, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestanden habe. In diesem Fall würden jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, da die BF ua länger von der Bezugsperson getrennt gelebt habe als das Familienleben im Herkunftsstaat bestanden habe, die BF nur vage Angaben zur Bezugsperson machen habe können und die vorgelegten Dokumente (Ehevertrag und Personenstandsregisterauszug) nicht als glaubwürdig gewertet werden hätten können.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 23.10.2017, zugestellt am 13.11.2017, wurde der BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 20.10.2017 binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eingeräumt.
Am 20.11.2017 übermittelte die BF eine Stellungnahme an die ÖB Islamabad, nahm auf die vom BFA aufgeworfenen Zweifel Bezug und führte zusammengefasst aus, dass sie ganz klar dem Familienbegriff nach AsylG entsprechen würde und auch ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK nachgewiesen worden sei.
Nach Erhalt der Stellungnahme der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 12.12.2017 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten sei, da ein Eheverhältnis bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der BF und der Bezugsperson nicht habe festgestellt werden können, weshalb eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.
Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 13.12.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA zugeleitet worden und habe dieses nach deren Prüfung mitgeteilt, dass auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten sei. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ua darauf hingewiesen, dass der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.01.2018 eingebrachte Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen vorbrachte, dass das Eheleben mit der Bezugsperson faktisch nie unterbrochen worden sei und nach wie vor bestehe. Es sei ein schützenswertes Familienleben nachgewiesen worden und würde die BF klar dem Familienbegriff nach dem Asylgesetz entsprechen, sodass ihr gemäß § 35 AsylG 2005 die Einreise zu gewähren sei.
Der Beschwerde waren laut Beilagenverzeichnis die bereits bisher vorgelegten Unterlagen angeschlossen.
Mit E-Mail vom 19.01.2018 stellte die ÖB Islamabad der BF einen Verbesserungsauftrag zu:
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden. Es erging die Aufforderung, die beiliegenden Unterlagen ID card Nr. 16492190 und Dok. Nr. 1107260 (Anmerkung: Geburts- und Heiratsurkunde) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, widrigenfalls die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
Dem Verbesserungsauftrag waren die Geburts- und Heiratsurkunde in Originalsprache angeschlossen.
Mit Schreiben vom 22.01.2018 übermittelte die BF erneut ihre Geburts- und Heiratsurkunde in Originalsprache sowie ihre Identitätskarte und die Heiratsurkunde in englischer Übersetzung. Eine deutsche Übersetzung der im Verbesserungsauftrag genannten Unterlagen wurde nicht nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 30.01.2018 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen worden sei. Der Beschwerde seien nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen.
Am 08.02.2018 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein und führte aus, dass die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden seien und deutsche Übersetzungen der Heirats- und Geburtsurkunde diesem Vorlageantrag beiliegen würden.
Unter "Beilage" wurde im Vorlageantrag vermerkt:
-
Vollmacht der Beschwerdeführerin
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Übersetzungen GU und HU
Dem Vorlageantrag waren eine jeweils mit 01.02.2018 datierte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde der BF und der Heiratsurkunde angeschlossen.
Mit am 28.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 21.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen der BF im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt der Vertretungsbehörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteiltem Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599 bis 0600-13, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach die BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.
Diesen Anforderungen wurden im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Verbesserungsauftrag der ÖB Islamabad vom 19.01.2018 wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde der BF und Heiratsurkunde) unter Angabe ihrer Dokumentennummer zweifelsfrei spezifiziert und dem Mängelbehebungsauftrag beigelegt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist.
Der Verbesserungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Auftrages innerhalb gesetzter Frist zur Zurückweisung der Beschwerde führen würde. Davon abgesehen wurde die BF nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.
Dessen ungeachtet wurden die vorgehaltenen Mängel mit der "in Erfüllung des Verbesserungsauftrages" vorgenommenen Vorlage von Unterlagen nicht behoben. So wurden die im Verbesserungsauftrag bezeichneten Unterlagen (Geburts- und Heiratsurkunde) am 22.01.2018 abermals lediglich in Originalsprache bzw. teils in englischer Sprache vorgelegt, jedoch nicht in der geforderten deutschen Übersetzung.
Eine deutsche Übersetzung der in Rede stehenden Unterlagen wurde vielmehr - wie auch von der BF schlussendlich gar nicht in Abrede gestellt wird - erst mit Einbringung des Vorlageantrags vom 08.02.2018 vorgelegt. So weist die BF in ihrem Vorlageantrag selbst ausdrücklich darauf hin, dass die Übersetzungen der Heirats- und Geburtsurkunde auf Deutsch diesem Vorlageantrag beiliegen würden und wurde dementsprechend auch unter "Beilage" "Übersetzungen GU und HU" vermerkt. Der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass die erst mit dem Vorlageantrag eingereichten deutschen Übersetzungen jeweils mit dem Datum 01.02.2018 versehen sind und somit offenkundig jedenfalls erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist angefertigt wurden.
Die Zurückweisung der Beschwerde, die im Verbesserungsauftrag für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Verbesserungsauftrages angekündigt worden war, ist daher zu Recht erfolgt.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von Unterlagen übersetzt in die deutsche Sprache auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Untätigkeit, Urkunde, VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2190555.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019